Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt.v.6.4.16 VIII ZR 324/12 Preiswiderspruch Grundversorgung  (Gelesen 8466 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Re: BGH, Urt.v.6.4.16 VIII ZR 324/12 Preiswiderspruch Grundversorgung
« Antwort #1 am: 17. November 2016, 19:16:39 »
Das Berufungsgericht - LG Oldenburg - hat der Zahlungsklage des Versorgers nunmehr ohne Revisionszulassung und ohne Vorlage an den EuGH in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin hatte lediglich die Zahlungsforderung auf den letzten vom Kunden nicht beanstandeten Arbeitspreis für Gas eingeklagt.

Interessant hierzu ist die Lesart der Kammer zu der hier im Thread verlinkten Entscheidung des BGH.
[Anzumerken zum Sachverhalt ist, dass die Beklagten am 12.9.2008 erstmals die Preiserhöhungen beanstandeten.]

Zitat
Überdies hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagten der
Preissenkung auf 4,47 ct/kWh netto per 01.04.2007 nicht widersprochen haben. Die Klägerin
hat die Jahresrechnungen vom 23.08.2007, bei denen der Arbeitspreis von 4,47 ct/kWh
erstmals eingeflossen ist, vorgelegt und hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagten
gegen die Preissenkung nicht widersprochen haben. Der BGH hat in dem Urteil vom
06.04.2016 vorgegeben zu prüfen, ob aufgrund des Widerspruchs der Beklagten vom
12.09.2008 gegen die bis dahin von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen sämtliche
vom Widerspruch erfassten Preisbestimmungen der Klägerin bis hin zu dem der
Klageforderung zugrundeliegenden Arbeitspreis von 4,47 ct/kWh netto unter Beachtung der
oben (unter II 2,a,b des Urteils) dargestellten Grundsätze erfolgt seien. Dabei seien alle
einseitigen Preisbestimmungen der Klägerin in den Blick zu nehmen
, die von
Jahresrechnungen erfasst werden, die den Beklagten im Zeitraum vom 12.09.2005 bis zum
30.09.2007 zugegangen sind. Für diesen Zeitraum ist die wirksame Preisbestimmung durch
das Verfahren VIII ZR 76/13 bestätigt.

Entweder hat das LG den BGH nicht richtig zitiert oder hat eine neuere, eigene Rechtsansicht ins Spiel gebracht, die der Klägeranwalt in den Verfahren auch schilderte.

Nach Auffassung der insoweit juristisch nicht ganz sauber argumentierenden 9 Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg muss der Kunde also nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preissenkungen und - nicht so konkret ausgeführt - auch nicht erfolgten aber möglichen Preissenkungen widersprechen.

Leider zitiert das Gericht die BGH- Entscheidung falsch. Unter Punkt II 2 a und b der Gründe hat der BGH eben gerade nicht entschieden, dass alle vom Versorger einseitig vorgenommenen Preisbestimmungen "in den Blick" zu nehmen sind und die Beklagten somit auch einer "Preissenkung" hätten widersprechen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz