Hallo Kallorie
Hier mal mein Antwortbrief an die SVO. Im Gegenzug kam eine Entschuldigung und sogar Portoerstattung in Form von Briefmarken.
PS: Ich nehme an du warst der Anrufer am Freitag??
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben mit Schreiben vom 08.11.2005 angedroht, die Versorgung einzustellen.
Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom 23.10.2005 an Sie, die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003 (NJW 2003, 3131ff) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf. Auch die Drohung mit einer Versorgungssperre ist rechtswidrig.
Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Sperrandrohung unverzüglich zurück zu nehmen.
Sollten Sie bis 17.11.2005 die Drohung nicht zurückgenommen haben, dann müssen Sie mit rechtlichen Schritten meinerseits rechnen.
Ich halte die von Ihnen verkündete Erhöhungen der Preise weiterhin für unbillig nach § 315 BGB, was Sie auch meinem Schreiben, dass ich Ihnen am 13.10 2005 zukommen habe lassen, entnehmen können.
Ich verweise Sie auf weitere eindeutige Urteile dazu, nämlich
-LG Mannheim, Urt.v.16.08.2004 - 24 O 41/04;
-AG Heilbronn, RdE 2005, 176 ff.;
-LG Köln, RdE 2004, 306;
-KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005 - 7 U 140/04;
-BGH, Urteile v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 sowie
-BGH NJW 2003, 3131
Die Sperrungsandrohung ist nicht nur aufgrund des Einwands der Unbilligkeit unzulässig, sondern auch unverhältnismässig.
Des Weitern erteile ich Ihnen und Ihren in Ihrem Auftrag handelnden Mitarbeitern hiermit ab sofort Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung.
Außerdem weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass direkt ein Kontakt zur zuständigen Verbraucherzentrale, sowie zur zuständigen Energieaufsichtsbehörde hergestellt wird. Sie stellen mir Mahngebühren in Rechnung, obwohl ich die Abschlagszahlung auf der Basis der bisherigen Preise pünktlich an Sie überwiesen habe.
Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung verbindlich werden können (vgl. BGH-Rechtssprechung dazu), dürfen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder gar Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften deshalb in Rechnung stellen.
Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehe ich bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den ich Sie hiermit letztmalig hinweise.
Mit freundlichem Gruss