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Autor Thema: STROGON Strompreisanpassung  (Gelesen 10995 mal)

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Offline silvstef

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STROGON Strompreisanpassung
« am: 24. April 2016, 11:10:00 »
Hallo Zusammen
Ich habe letzte Woche ne Mail bekommen das Strogon ab dem 01.06.2016 die Preise für die EEG Umlage aktualisiert. Ist dies rechtlich eigentlich erlaubt?
Dann hätten sie doch die aktuellen Preise eigentlich gleich am Vertragsanfang reinschreiben müssen. Der Staat hat jedensfalls zur Zeit nichts erhöht

siehe hierzu einen Auszug aus dem Mail


mit Ihrem Wechsel zu STROGON haben Sie die richtige Entscheidung getroffen -  denn obwohl sich bereits zum 01.01.2016 auf Gesetzesgrundlage mal wieder die Abgaben und Umlagen geändert haben, beziehen Sie Ihren Strom immer noch zu den ursprünglich mit Ihnen vereinbarten günstigen Preisen.
Warum? Ganz einfach: Wir haben die sich aus den Änderungen ergebende Erhöhung bislang für Sie übernommen. Als kleines Dankeschön für Ihren Wechsel zu uns.
 
Energiewende 2016:  Was Sie jetzt wissen müssen
 
Umlagen und Abgaben werden jährlich leicht angepasst und dienen der Umsetzung der Energiewende in Deutschland. Die EEG Umlage beträgt 6,354 ct je kWh statt 6,17 ct je kWh im Jahr 2015 und wurde somit um 0,184 ct je kWh erhöht. Sie ist zwar die bekannteste, aber nicht die einzige Umlage, die in Ihrem Strompreis berücksichtigt ist. So gibt es die §17 EnWG Offshore Haftungsumlage, die 2016 0,04ct je kWh ausmacht, die § 19 Strom NEV Umlage mit 0,378 ct je kWh und die KWK Abgabe, die bei 0,445 ct je kWh liegt. Obwohl mit der Umlage für Abschaltbare Lasten in 2016 auch eine Umlage gestrichen wurde, ergibt sich unterm Strich eine Erhöhung von 0,715 Cent je kWh brutto, welche wir erst ab dem 01.06.2016 an unsere Kunden weiter geben. So machen 2016 Steuern, Abgaben und Umlagen rund 52% des Verbrauchspreises aus, die wir als Energieversorger bei unseren Kunden einziehen, und auch eins zu eins weiterreichen.

Offline bolli

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Re: STROGON Strompreisanpassung
« Antwort #1 am: 25. April 2016, 07:56:14 »
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Sie in einem Sondervertragsverhältnis zu Strogon stehen. In diesem Fall müssen Sie in Ihre AGB schauen, was dort zu den Preisanpassungen steht. Vorausgesetzt, diese sind Vertragsbestandteil geworden (also Ihnen z.B. VOR Vertragsbeginn zur Kenntnis gegeben worden), findet sich bei eingeschränkter Preisgarantie darin oft eine Formulierung, dass bei Steuererhöhungen oder Erhöhungen staatlicher Umlagen (dort ist oft auch die EEG-Umlage genannt) eine Preisanpassung zulässig ist, WENN diese Erhöhungen nicht durch Preissenkungen an anderer Stelle aufgefangen werden können. Hier könnte es sein, dass Strogon bisher die letztjährigen EEG-Umlagenerhöhungen auffangen konnte, durch veränderte Kosten dieses ab 01.06. aber nicht mehr möglich ist. Inwieweit die Preisanpassungsklauseln der Strogon-AGB tatsächlich wirksam sind und den Anforderungen an die BGH-Rechtssprechung genügen, bliebe zu überprüfen.
Es gibt zahlreiche Meinungen, die besagen, dass Sie auch bei einer Preiserhöhung wegen EEG-Umlagenerhöhung ein Sonderkündigungsrecht haben. Manche Versorger sperren sich da ein wenig, aber da muss man dann halt dran bleiben. Siehe auch hier Versorger verweigern Kündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

 

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