@konkret
lesen bitte hier im Forum die letzten Threads. Da war bereits schon mehrfach die Fragen gestellt worden, ebenso informieren Sie sich auf der Seite Gaspreise-runter.de unter Fragen und Antworten.
In Kürze:
Widerspruch einlegen, Verbrauch vom Vorjahr nehmen, multipliziert mit dem alten Preis vor dem Widerspruch, dividiert durch die Anzahl der Abschläge, ergibt neue Abschlagshöhe
Die 2% Preisteiegerung brauchen Sie nicht zugestehen.
Auf die neue Höhe bregrenzen Sie Ihre Einzugsermächtigung, bew. überweisen nur diesen Betrag.
Da Sie bereits schon die bisherigen Abschläge zu hoch geleistet haben, müssen Sie die verbleibenden demnach richtig anpassen. Die Differenz zu Ihrer (zu hohen) Abschlagshöhe bisher muss auf die verbleibenden Abschläge ebenfalls noch zur Minderung angerechnet werden.
Damit werden Sie auf alle Fälle eine Nachzahlung in 04/2006 haben. Wenn nicht, eventuell auch durch eine jetzt vorgenommene Schätzung, müssen Sie immer eine Nachzahlung erlangen, ggf. letzter Abschlag in 03/2006 nochmal prophylaktisch kürzen, damit nach Ihrer Abrechnung auf alter Preisbasis eine Nachzahlung erfolgt.
Das EVU wird keine Gutschrift nach Ihrer gekürzten Abrechnung auf der alten Basis anerkennen und dann müßten Sie einen Rückforderungsprozess anstrengen, womit Sie leider eine schlechtere Ausgangsbasis haben.