Sonstiges > Der Wasserpreis
Zwangsmittel
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Christian Guhl:
Der Wasserversorger droht nach § 315-Widerspruch mit der Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens.
Abgesehen davon, dass Voraussetzung dafür eine fällige Forderung ist (§ 3 Abs.2 b VwVG), gilt ein solches Verfahren nur für öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Wasserverträge wurden aber privatrechtlich
abgeschlossen. Kennt sich jemand damit aus ?
Cremer:
Was soll das? Verwaltungszwangverfahren, hab ich noch nicht gehört. Der Versorger kann doch klagen wenn er will😈
Christian Guhl:
Vor Gericht müsste er aber die Kalkulation offenlegen. Bei Verwaltungszwangsverfahren kann er gleich vollstrecken, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
Cremer:
Nun, dann eben Widerspruch einlegen.😊
Die SW Kreuznach wollen jetzt auch am Grundpreis drehen. Da drohen auch Widersprüche bis hin zu Zahlungsverseigerungen. Mal sehen wie es da nächstes Jahr weitergeht.
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