Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung, welcher Preis bei Unbilligkeit?  (Gelesen 21040 mal)

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Offline Harry01

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Hallo Forum!

Im September letzten Jahres endete ein Sondervertrag mit meinem Gasversorger (EON Energie Deutschland) und ich beziehe derzeit Gas zu den Grundversorgungsbedingungen. Macht es überhaupt noch Sinn, mit einem Unbilligkeitseinwand gegen die überhöhten Preise vorzugehen? Und wenn ja, welchen Arbeits- und Grundpreis kann ich als Berechnungsgrundlage verlangen?

Offline bolli

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Gemäß der Rechtsprechung des allmächtigen 8. BGH-Senats gelten die Preise zu Beginn des Grundversorgungsverhältnisses als gegenseitig vereinbart (auch wenn Sie gar nicht "freiwillig" in die Grundversorgung gegangen sind) und können daher nicht erfolgreich per Unbilligskeiteinwand gem. § 315 BGB angegriffen werden. Lediglich bei folgenden Preisveränderungen ist dieses möglich. Allerdings bezieht sich dann der Einwand nur auf den Erhöhungsanteil und nicht auf den gesamten Preis.

Daher scheint bei der derzeitigen Rechtsprechung ein Verbleib in der Grundversorgung auch mit Unbilligkeitseinwand eher nicht zielführend in Bezug auf günstigere Bezugspreise, auch wenn einzelne Leute dieses möglicherweise anders sehen (wollen).

Offline Martinus11

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Gemäß der Rechtsprechung des allmächtigen 8. BGH-Senats gelten die Preise zu Beginn des Grundversorgungsverhältnisses als gegenseitig vereinbart (auch wenn Sie gar nicht "freiwillig" in die Grundversorgung gegangen sind)...

Falls Sie noch gelegentlich vorbeischauen im Forum oder es evtl. jemand anderer weiß: Wann wurde ein solches BGH-Urteil zu "unfreiwilliger" Grundversorgung zuletzt erlassen?

Ich habe gestern systematisch alle Urteile im Urteils-Unterforum bis 2009 durchgeschaut und kein solches Urteil gefunden. Dann habe ich nochmal im ganzen Forum gesucht und nur zwei BGH-Urteil aus 2007 gefunden. Sind diese gemeint?

Offline bolli

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Ja, die Ursprungsurteile zu dieser Rechtsansicht des 8. Senats stammen aus 2007 (13.06.2007 - VIII ZR 36/06).
Er hat sie aber in den letzten Jahren mehrfach in anderen Verfahren bestätigt. Für Ihre Nachfrage wäre da u.a. die Entscheidung vom  22.02.2012 - VIII ZR 34/11 interessant, da hier u.a. auch die Möglichkeit des Vertragswechsels in einen Tarifvertrag ohne explizite Zustimmung des Kunden angesprochen wird. Es ging da u.a. um eine "Änderungskündigung" in 2007, mittels derer der alte Sondervertrag beendet und ein Tarifvertrag neu begonnen worden sein sollte.

Die für Sie in dieser Hinsicht interessanten Passagen dürften die Tz 33
Zitat
Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte das Sondervertragskundenverhältnis mit dem Kläger im Rahmen des Schriftwechsels, den die Parteien anlässlich des Inkrafttretens der GasGVV geführt haben, wirksam gekündigt und den Kläger fortan im Rahmen der Grundversorgung mit Erdgas beliefert hat. Diese rechtlich mögliche Würdigung der Umstände des Falles ist für das Revisionsgericht bindend;

und Tz 38
Zitat
Grundsätzlich hätte die Beklagte vom Kläger zwar den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2007 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten Anfangspreis beanspruchen können. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Kläger ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis […], der selbst im Falle einer Monopolstellung der Beklagten keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zugänglich war.

sein.

Leider konnte sich eine andere Meinung, die u.a. auch RR-E-ft hier aus dem Forum vertritt, bisher vor Gericht nicht durchsetzen, obwohl sie sicherlich gut begründet ist (siehe u.a. auch hier ).

Offline Martinus11

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Vielen Dank!

Ja genau, es geht um eine Tarifkündigung und anschließender automatischer GV, deren "vereinbarter" Anfangspreis verlangt wird. Darauf basiert alles.

Habe mir gestern lange den Kopf zerbrochen, wie es sein kann, dass hier im Forum immer der BGH zitiert wird, der nach ordentlicher Kündigung und stillschweigend-konkludenter Einstufung in die Grundversorgung einen dort "vereinbarten Anfangspreis" sieht.

Ich meine, wenn mit Ausnahme des wie bisher getätigten Gasbezugs alles andere dagegen spricht, wie kann man da auf eine "Vereinbarung" gem. §133, 157 BGB kommen:
-einseitige Kündigung durch das EVU
-"automatisches" Entstehen eines Grundversorgungsvertrages, ohne "Angebot"
-gesetzliche einseitige Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gemäß §36 EnWG
-konsequente Widersprüche nicht nur gegen Kündigung und Einstufung, sondern auch gegen alle Jahresabrechnungen und weiteren Preiserhöhungen
-nach wie vor nur gekürzten Preis aus der Zeit vorher gezahlt
-höherer Preis in der GV als im vorherigen Tarif
-zum damaligen Zeitpunkt (2010) faktisch noch kaum Wettbewerb

Schön, wenn man RR-E-ft auf seiner Seite weiß.

Ich werde mich auf den Standpunkt stellen, dass in meinem Fall vielleicht ein GV-Vertrag zustande kam, aber gem. §§133, 157 BGB eben gerade nicht zu dessen Anfangspreis.
Ich verstehe den BGH nicht, warum die GV-Entstehung als solches zwingend mit dessen (angeblich vereinbartem) Preis bzw. Anfangspreis verbunden sein muss.
« Letzte Änderung: 08. September 2016, 13:41:49 von Martinus11 »

Offline berghaus

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Zitat
Schön, wenn man RR-E-ft auf seiner Seite weiß.

Was ist da schön dran, wenn er seine Meinung und unsere nicht durchsetzen kann?

Kostet nur!

Und die Fahrtkosten externer Anwälte bezahlt weder die RSV noch die Gegenseite im Gewinnfall.

Und auch nicht die frei zu vereinbarenden Extragebühren für die (zugegeben) aufwendigen Energieprotestfälle.

berghaus 08.09.16

Offline Martinus11

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Was wen wie viel kostet, würde ich nicht so pauschal beurteilen. Vor einem AG mag es mit einer guten Beratung getan sein.

Nicht immer bekommt man gleich sein Recht, das Leben ist kein Wunschladen, aber mit einer gut begründeten, sinnvollen Meinung auf seiner Seite fühlt man sich schon mal wohl. Zumal es noch andere Trümpfe geben mag. Jeder Fall ist etwas anders.

Übrigens, wollen Sie das betreffende Amtsgericht in der Angelegenheit http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.0.html nicht mal per PM bzw. Mail nennen, weil Sie befürchten, ich könne etwas Wichtiges öffentlich verraten?

Offline bolli

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Habe mir gestern lange den Kopf zerbrochen, wie es sein kann, dass hier im Forum immer der BGH zitiert wird, der nach ordentlicher Kündigung und stillschweigend-konkludenter Einstufung in die Grundversorgung einen dort "vereinbarten Anfangspreis" sieht.

Ich meine, wenn mit Ausnahme des wie bisher getätigten Gasbezugs alles andere dagegen spricht, wie kann man da auf eine "Vereinbarung" gem. §133, 157 BGB kommen:
-einseitige Kündigung durch das EVU
-"automatisches" Entstehen eines Grundversorgungsvertrages, ohne "Angebot"
-gesetzliche einseitige Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gemäß §36 EnWG
-konsequente Widersprüche nicht nur gegen Kündigung und Einstufung, sondern auch gegen alle Jahresabrechnungen und weiteren Preiserhöhungen
-nach wie vor nur gekürzten Preis aus der Zeit vorher gezahlt
-höherer Preis in der GV als im vorherigen Tarif
-zum damaligen Zeitpunkt (2010) faktisch noch kaum Wettbewerb

Schön, wenn man RR-E-ft auf seiner Seite weiß.
Das gilt aber wohl nicht für alle Punkte auf Ihrer Liste.
Ziemlich unstrittig ist (mittlerweile), dass der Versorger Sie aus einem (Alt-)Sondervertrag ORDENTLICH kündigen darf. Wie soll er sich sonst aus Verträgen mit fehlerhaften/unwirksamen Preisanpassungsklauseln in seinen AGB lösen können.

Ebenso unstrittig ist es wohl, dass man alleine durch Entnahme von Gas/Strom aus dem öffentlichen Netz konkludent eine Vertragsbeziehung eingeht. Eines individuellen Angebotes bedarf es nicht, da die Preise der GV ja öffentlich bekannt gemacht sind und insofern ein Angebot des Versorgers besteht.

Strittig ist wohl nur (bei einigen, die eine Mindermeinung vertreten), warum ein Anfangspreis in der Grundversorgung  trotz § 17 Abs. 1 letzter Satz StromGVV/GasGVV einer Billigkeitskontrolle entzogen sein soll, selbst wenn man schon zu Vertragsbeginn die Billigkeit des Preises in der GV anzweifelt, aber ja leider keine Auswahl hat. Entweder man nimmt den Sondervertrag mit individuell vereinbarten (zu hohen) Preisen oder man "frisst" den öffentlich bekannt gemachten Preis in der GV (der laut BGH dann als "vereinbart" anzusehen ist) oder man muss halt auf Energiebezug verzichten.

Offline Martinus11

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Es geht mir nur um die
1. gültige "Vereinbarung"
2. eines Anfangspreises
3. durch reine Energieentnahme
nach erfolgter ordentlicher Kündigung. Diese habe ich schon soweit vorausgesetzt und akzeptiert.

Was den konkludenten Vertrag durch faktischen Energieverbrauch angeht: Das ist ein allg. Rechtsgrundsatz, den ich als solchen genauso wenig bestreite wie die Kündigungsmöglichkeit. Dieser Rechtsgrundsatz stellt aber nicht speziell auf den Fall "gekündigt und entgegen meinen Willen in die GV gesteckt" ab und ebenso wenig auf die maßgebliche Frage des "vereinbarten Anfangspreises". Inwieweit wurde dieser Preis wirksam vereinbart als Anfangspreis, unabhängig vom möglicherweise entstandenen GV-Vertrag als solchen.

Diesen Rechtsgrundsatz gibt's vermutlich schon sehr lange und der macht natürlich Sinn, keine Frage.


Offline berghaus

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@Martinus11

Zitat
Inwieweit wurde dieser Preis wirksam vereinbart als Anfangspreis, unabhängig vom möglicherweise entstandenen GV-Vertrag als solchen?

Das müssen Sie den Senat des  BGH (als Rechtserfindungssenat, der ja auch die Fristenlösung bei Sonderkundenverträgen erfunden hat) fragen und all die Gerichte, die ihm gerne und blindlings folgen.

Überzeugen Sie ein unteres Gericht und versuchen Sie die Sache vor den EU-Gerichtshof zu bringen.

berghaus 09.09.16

Offline bolli

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...stellt aber nicht speziell auf den Fall "gekündigt und entgegen meinen Willen in die GV gesteckt" ab ...
Wo Sie nach einem "gekündigt" landen, liegt ja auch in Ihrer Hand. Wenn Sie die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht in Frage stellen, bleiben halt im wesentlichen nur zwei Möglichkeiten (wenn man weiter Energie entnehmen will):
1. Einen neuen Sondervertrag abschließen, bei welchem Versorger auch immer oder
2. in der Grundversorgung landen (den Sonderfall der vorübergehenden Ersatzversorgung mal außen vor gelassen). 
Eine andere Konstellation ist halt nicht zu machen. ABER natürlich erwarte ich von einer gesetzlichen Grundversorgung, die den Maßgaben des $ 1 Abs 1 EnWG
Zitat
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas...
entsprechen soll und deren Preise der Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG schon eigenständig bestimmen darf und ohne Genehmigung veröffentlicht, dass sie auch den o.g. Voraussetzungen (u.a. preisgünstig) entsprechen. Dazu hat man wohl explizit nochmal als Überprüfungsmöglichkeit für den Kunden § 17 Abs. 1 letzter Satz GasGVV/StromGVV eingebaut, mit Hilfe dem man sich die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise im Zweifelsfall nachweisen lassen kann, nur leider hat der 8. Senat des BGH an dieser Stelle eine sehr eigene Sichtweise dieser Regelung entwickelt.
Und OBWOHL der Kartellrechtssenat dieses auch schon anders gesehen hat (Urteil vom 18.10.2005 KZR 36/04 oder auch Urteil vom 20.07.2010 EnZR 23/09) hat man beim BGH keine Entscheidung des Großen Senats herbeigeführt, da die beiden Senate die Frage der Überprüfung der Billigkeit unterschiedlich sehen und man aus meiner Sicht eine einheitliche Rechtsprechung hätte herbeiführen müssen.

Und das der 8. Senat scheint's Unbelehrbar ist, zeigen ja die neuerlichen "Tricksereien", nachdem der EuGH ihnen "auf die Finger gehauen" hat. Da werden Konstrukt gebildet, dass sich selbst mir als Nichtjuristen die Nackenhaare hoch stellen. Das grenzt schon fast an Rechtsbeugung. ABER unsere Richter beanspruchen ja ganz schnell das hohe Gut der richterlichen Unabhängigkeit und daher muss man sich nun erst mal wieder mit diesen Unzulänglichkeiten jahrelang herumschlagen. :-(

Offline Martinus11

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Also was unsere Gerichte angeht und die zweifelhaften BGH-Entscheidungen in letzter Zeit... ich kenne aus meinem ersten Beruf unser Rechtssystem recht gut (war aber kein Volljurist) und ich halte es für eines der besten der Welt. Ich würde kein anderes wollen. Aber wie alles im Leben steht und fällt es mit der Anwendung durch Menschen und Menschen sind immer subjektiv und fehlbar - uns hier im Forum eingeschlossen. Mal abgesehen davon, dass es bei Rechtsbeurteilugen selten Schwarz oder Weiß gibt, eher dunkelgrau und hellgrau.

Immerhin steht in der neuesten Energiedepesche, dass sich der Verfassungsbeschwerde zwei weitere Verbraucher angeschlossen haben und einige Gerichte tatsächlich die Entscheidung ausgesetzt haben.

"Immer" nur auf schlechte Gerichte zu schimpfen ist weniger hilfreich als z.B. auf unsere Gerichte und deren Stärken und positive Seiten zu vertrauen. Dadurch, dass es einen EuGH gibt und eine Öffentlichkeit, die auf offenkundige (dunkelgraue)  Missstände aufmerksam gemacht werden kann, haben wir doch durchaus Möglichkeiten, die letztlich irgendwann wohl auch durchgreifen werden. Anders als z.B. in Russland und China, Türkei... Also machen wir es doch, so gut wir können und sehen dann mal, was rauskommt.

Will jetzt nicht abschweifen, aber der gesamte Energieprotest und dass die Medien ihre Meinung unverblümt äußern dürfen, das alles ist sehr wichtig. Nutzt man das nicht, züchtet man sich mit der Zeit mehr oder weniger korrupte und diktatorische Regimes heran. So gesehen haben die Bevölkerungen in Russland und Türkei eine Mitverantwortung für die Vorgänge dort. Je früher man anfängt, umso besser.


Zur Sache selbst:
Ich werde dem Gericht anheimstellen, die in diesem besonderen Fall fragliche Billigkeit des GV-Anfangspreises zu prüfen bzw. die Entscheidung darüber auszusetzen, bis die Verfassungsbeschwerde entschieden ist oder der EuGH aktiv geworden ist.

Angesichts der BGH-Entscheidungen vom 28.10.15 und 06.04.16 kann man zur Billigkeitsfrage im Moment kaum mehr erwarten. Alternativ könnte man den fraglichen Anfangspreis (unabhängig vom GV-Vertrag als solchen) gem. der ergänzenden Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB)  zumindest berechtigt "woanders" sehen als der tatsächlich verlangte von soundsoviel Cent. In diesem Sinne hat auch RR-E-ft in dem verlinkten Text argumentiert. Ich werde da natürlich keinen konkreten Vorschlag machen fürs Gericht, welchen Betrag ich gerne hätte  ;), es geht mir einfach nur darum, den "vereinbarten" GV-Anfangspreis schlüssig in Frage zu stellen, denn darauf fußt die gesamte Klage.
« Letzte Änderung: 09. September 2016, 12:21:47 von Martinus11 »

Offline bolli

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Das wir hier manchmal auf hohem Niveau klagen ist mir natürlich auch klar. Aber schließlich rühmen wir uns ja auch immer
ob unseres tollen Rechtssystems und darauf zielt meine Kritik ab. Natürlich steht und fällt das ganze mit uns Menschen selbst.
Aber gerade bei unseren höchsten Zivilrichtern (dem einen oder anderen AR mache ich ob der Zustände, die manchmal an den
Gerichten dort herrschen, nur begrenzte Vorwürfe) sind meine Ansprüche an die Qualität der Entscheidungen schon etwas höher.
Und auch wenn natürlich im Laufe der Jahre im Energieprotest einiges bei rumgekommen ist, sind wir meiner Meinung nach noch
meilenweit von tatsächlich fairen Bedingungen für die Verbraucher entfernt. Aber natürlich kann auch argumentieren, dass wir froh
sein dürfen, dass wir überhaupt überall Energie haben und die meisten sich zumindest ETWAS davon leisten können.
Und ja, auch ich habe gewisse Einblicke in die Juristerei, um zu wissen, dass vieles nicht schwarz/weiss zu sehen ist, aber es gibt einfach Dinge, die sind doch schon ziemlich heftig, und da gehört die "Krückerei" des 8. BGH-Senats bei seinen letzten Entscheidungen nach dem EuGH-Entscheid zweifellos dazu. Da schütteln selbst Juristen bisweilen entgeistert den Kopf.

Aber aus meiner Sicht sind die Fehlentwicklungen auch inzwischen oftmals zu groß, als dass man da so einfach drüber hinweg gehen könnte/sollte. Das gibt es übrigens nicht nur in unserem (Energie)Bereich. Denken Sie nur an die Raserurteile, bei denen Angeklagte oftmals mit unverständlich "milden" Strafen davon kommen, weil viele Gerichte es etwas anders sehen als z.B. viele Staatsanwälte. Und beide Seiten
werden natürlich von Juristen vertreten.

Bezüglich Ihres Verfahrens wünsche ich Ihnen einen Richter, der sich wenigstens soviel Zeit nimmt, Ihre Argumente zu überdenken.
Ich befürchte nur leider, dass da nicht das rauskommt, was Sie vielleicht erhoffen. Die Argumentation als solche, warum ein Preis in der GV
als vereinbart gelten soll, selbst wenn ich schon zu Vertragsbeginn dem Preis widerspreche (was soll ich schließlich machen, wenn ich nicht auf Strom verzichten kann/will. Im Sondervertrag kann ich den Preis zwar individuell vereinbaren, aber der Anbieter diktiert ihn mir natürlich trotzdem. Handeln ist da nicht. Bleibt also nur (zwangsweise) die GV. Und auch hier bin ich zunächst zwangsweise an den veröffentlichten Preis gebunden. ABER die Billigkeitskontrolle könnte mir bei deutlich überhöhten Preisen helfen, WENN, ja wenn nicht der 8. Senat eine eigenwillige Auslegung bevorzugen würde.) und damit zu erkennen gebe, dass ich ihn nicht als vereinbart ansehe.

Und inwieweit Sie dann im Falle einer für Sie negativen Entscheidung noch weitere Schritte gehen können, hängt ja nicht unmaßgeblich vom Streitwert ab. Auch hier gibt es zahlreiche Hürden zu überwinden.


Offline Martinus11

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Aber aus meiner Sicht sind die Fehlentwicklungen auch inzwischen oftmals zu groß, als dass man da so einfach drüber hinweg gehen könnte/sollte.

Bezüglich Ihres Verfahrens wünsche ich Ihnen einen Richter, der sich wenigstens soviel Zeit nimmt, Ihre Argumente zu überdenken.
Ich befürchte nur leider, dass da nicht das rauskommt, was Sie vielleicht erhoffen. Die Argumentation als solche, warum ein Preis in der GV
als vereinbart gelten soll, selbst wenn ich schon zu Vertragsbeginn dem Preis widerspreche ...


Natürlich soll man sich wehren gegen Fehlentwicklungen und deshalb sind ja solche Preisprotestbewegungen wichtig und gut. Nur manchmal - oder eher oft -  hört man bei einem Rückschlag überall den Unterton raus "der mächtige und offenbar korrupte BGH da oben tut, was er will und wir können GAR nichts dagegen machen... schlechte Welt". Ich spreche jetzt nicht von Ihnen, sondern so generell ist das oft der Stimmungston. Und das finde ich schade, weil das so nicht stimmt m.E. und weil man sich damit selbst schwächt.

Was mein Verfahren angeht, da gibt es noch ein paar Sachen mehr, wo das EVU Fehler gemacht hat. Im Kern geht's halt um den Anfangspreis eines angeblich "vereinbarten" GV-Vertrages nach Kündigung.

Ich muss mir auch die Mühe machen, die Urteile genauer anzuschauen, inwieweit es den eigenen Fall wirklich trifft. Zum Beispiel wird wegen des "vereinbarten Anfangspreises" oft auf die BGH-Urteile vom 2007 und 2008 hingewiesen, aber da ging es um ein wirklich unstreitig entstandenes Vertragsverhältnis und Streitgegenstand waren Preiserhöhungen.
Oder in einem anderen Beispiel wird wegen des GV-Vertrages durch faktischen Energiebezug auf den BGH von 2005 verwiesen. Da sagt der BGH, dass man sich nicht vorm Zahlen für seinen Energieverbrauch drücken kann, wenn man entgegen dem Verhalten/Verbrauch einfach behauptet, keinen Vertrag  zu wollen/brauchen. Da hat der BGH natürlich recht, trifft aber ebenfalls nicht meinen Fall.

Offline berghaus

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@Martinus11

Zitat
Was mein Verfahren angeht, da gibt es noch ein paar Sachen mehr, wo das EVU Fehler gemacht hat. Im Kern geht's halt um den Anfangspreis eines angeblich "vereinbarten" GV-Vertrages nach Kündigung.

Könnten Sie, damit man sich ein bessere Bild machen kann und um Ihre Aussagen besser zu verstehen, in Kurzform schildern, worum es bei Ihnen geht:
Vertrag vom..., wirksam gekündigt?, Kürzungen, Klagesumme usw.?

berghaus 10.09.16

 

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