Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung, welcher Preis bei Unbilligkeit?

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Martinus11:

--- Zitat von: berghaus am 14. September 2016, 11:00:53 ---@Martinus11

Ein paar Fragen:

a)Wie hoch ist denn die Klageforderung?

b)Gibt es ein schriftliches Vorverfahren?

c)Haben Sie eine RVS?

d)Gibt es schon einen Termin?

e)Liest der Kläger hier mit?

berghaus 14.09.16

--- Ende Zitat ---

a) 1500 EUR
b) läuft
c) die Prozesskostenhilfe des BdE
d) für die mündliche Hauptverhandlung? Nein.
e) Woher kann ich das wissen? Wenn Sie einen Tipp haben, wer hier mitliest, bitte per PM.

berghaus:
@ Martinus11

Ich fürchte, dass für den Fall, dass sie vor der Kündigung einen Sondervertrag hatten, wie immer der auch entstanden sein mag,
die Kündigung vom Gericht (wie bei mir) ganz schnell für wirksam erklärt wird, wenn Sie nicht noch Form- oder Fristenfehler nachweisen können.

Ist dann die Forderung von 1.500 € berechtigt, weil sie auf dem Anfangspreis in der GV beruht, oder wurden auch Preiserhöhungen gefordert?

Wenn Sie keine Prozesstaktik des Ungewissen verfolgen wollen, könnten Sie Ihre Abrechnungen bzw.die Tarifbezeichnungen und die Preise hier im Forum zur Diskussion stellen oder nur den Versorger nennen.
Vielleicht findet sich jemand, der sich damit auskennt und Ihnen, wenn Sie wollen per PM, Genaueres sagen kann.

berghaus 14.09.16

Martinus11:

--- Zitat von: berghaus am 14. September 2016, 23:20:05 ---
Ich fürchte, dass für den Fall, dass sie vor der Kündigung einen Sondervertrag hatten, wie immer der auch entstanden sein mag,
die Kündigung vom Gericht (wie bei mir) ganz schnell für wirksam erklärt wird, wenn Sie nicht noch Form- oder Fristenfehler nachweisen können.

--- Ende Zitat ---


Und wie soll ich Form- oder Fristfehler oder Anderes des Versorgers nachweisen, wenn ich nicht weiß, auf was für einen konkreten Vertrag der Versorger sich beruft und sich sogar "weigert", Klarheit zu schaffen? Genau deswegen meine ich ja, dass eine ausreichende Bestimmtheit der Kündigung mehr als nur "wir kündigen den Gasvertrag" enthalten muss. Zumindest dann, wenn kein dezidierter schriftlicher Vertrag vorliegt, sondern ein "eventuelles, konkludentes Etwas" und wenn ich extra nach dieser Grundlage frage. Wie soll ich sonst angemessen reagieren können? Gerade bei einer einseitigen Willenserklärung wie der Kündigung sollte man als Betroffener die Chance haben, wenigstens die Rechtmäßigkeit im Rahmen der Vereinbarung zu prüfen - wenn es schon sonst keine Möglichkeit mehr gibt, auf die Kündigung einzuwirken.

Es gibt wohl keine explizite Vorschrift, die das nahelegt, aber ich werde es dennoch geltend machen.

Habe ich selbst einen sauberen Vertrag auf meinem Tisch liegen, den ich schriftlich vereinbart habe, dann kann ich selbst nachschauen. Dann mag ein "wir kündigen den Gasvertrag" genügen. Dann schaue ich selbst nach und sehe, aha, Textform und (z.B.) zwei Wochen zum Quartal als Frist vereinbart... passt oder passt nicht mit der Kündigung. Aber was mache ich hier? Ich hatte damals sogar telefonisch nachgefragt, ob SV oder GV und bekam eine tolle Antwort: Sowohl als auch; angesichts seiner gesamten Grundaussattung ein Grundversorgungstarif, wegen der Preisstaffelung aber auch mit einem einem Element des Sondervertrages versehen.

Den Tarif gibt es schon einige Zeit nicht mehr und damals wurde im Forum in ein paar Threads gerätselt, ob GV oder SV. Einer war sich relativ sicher, weil er und andere beim Abschluss AGBs zugesandt bekamen, es sei ein SV. Ich habe aber nichts bekommen. Mir wurde der Tarif "verpasst".
Dann findet sich noch einer mit diesem Tarif damals hier im Forum, bei dem offenbar per §5 Abs. 2 GasGVV der gleiche Preis wie bei der GV hergestellt wurde. Und ein weiterer sagte hier im Forum mal, die GV hätte einen etwas höheren Preis als eben jener Tarif. Diese Aussagen betreffen den Zeitraum plus/minus 2 Jahre vor meiner Kündigung.

bolli:

--- Zitat von: Martinus11 am 14. September 2016, 17:25:39 ---@bolli:
...
Korrekt?
--- Ende Zitat ---
So sehe ich das.



--- Zitat von: Martinus11 am 14. September 2016, 17:25:39 ---Falls ich keine GV nachweisen kann, geht es mir darum, dass eine einseitige Willenserklärung (Kündigung) vielleicht schon etwas mehr "verraten" muss, als "wir kündigen Ihren Gasvertrag". Sind Sie sicher, dass keine Rechtsgrundlage genannt werden muss, obwohl RR-E-ft es in einem der Links behauptet?
Ich denke, der Kunde sollte schon beurteilen können dürfen, ob und warum es sich um eine offenbar wirksame Kündigung handelt. Schließlich hängt ja das eigene Verhalten davon ab (Zahlungsverhalten, wechsle ich, unterschreibe ich was Neues beim gleichen EVU, riskiere ich Rechtsstreit usw.). Noch dazu, wenn ich mehrfach nachfrage und dann keine bzw. eine falsche Antwort bekomme (§5 GasGVV, was ja wieder auf GV hindeutet, obwohl offenbar ein SV gekündigt werden soll).
--- Ende Zitat ---
Das Problem der Einschätzung haben Sie doch immer. Auch wenn das EVU Ihnen mitteilt, Sie hätten einen konkludenten Sondervertrag (da nichts schriftlich vorliegt) und es gelten die gesetzlichen Kündigungsvorschriften und Sie sich gegen die Kündigung wehren, kann vor Gericht heraus kommen, dass Sie sich nach Gerichtsmeinung in der GV befinden und somit die Kündigungsregelungen aus EnWG/StromGVV anzuwenden sind. Selbst wenn Sie einen SV haben und dieser schriftlich geschlossen wurde und AGB's enthielt, heisst das nicht zwangsläufig, dass diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und die dortigen (mumaßlich) vereinbarten Regelungen zum Tragen kommen.


--- Zitat von: Martinus11 am 14. September 2016, 17:25:39 ---Hier muss der Kündigende dann doch klar und korrekt sagen, was Sache ist. Und nicht mit Nennung einer falschen Rechtsgrundlage jede weitere Stellungnahme ablehnen. Wie soll ich mich sonst angemessen verhalten können? Alles immer unter dem "objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Kunden" betrachtet.
--- Ende Zitat ---
Ja, aber leider erst vor Gericht.  8)


--- Zitat von: Martinus11 am 14. September 2016, 17:25:39 ---Ja, ganz egal, was Sache ist, durfte er wohl.
--- Ende Zitat ---
Nein, eben nur, wenn es ein SV war. Und Sie selbst sind sich doch anscheinend unsicher, was es war.


--- Zitat von: Martinus11 am 14. September 2016, 17:25:39 ---Hat er es aber rechtswirksam gemacht (im Falle eines SV)? Da bin ich nicht so sicher.

--- Ende Zitat ---
Warum ? Wenn es ein SV war und es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, greifen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Ob diese alle ausreichend berücksichtigt wurden, sollte Ihnen spätestens ein Anwalt sagen können.

Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich eine Prozessstrategie zu überlegen, die für Sie klares Ziel vorgegeben ist. SIE müssen versuchen rauszufinden, in was für einem Vertragsverhältnis Sie sich befanden, denn nur dann können Sie einigermaßen abschätzen, was für Chancen Sie haben und was Ihr Prozessziel sein soll. Und nur dann werden Sie auch in der Lage sein, eventuelle Vergleichsangebote abschätzen zu können, die ggf. im Prozess gemacht werden, egal ob vom Richter vorgeschlagen oder von der Klägerseite.

Lassen Sie sich nicht von der Gegenseite durch den Gerichtssaal treiben, da können Sie nur als Verlierer vom Platz gehen. Das kann man von der Klägerseite recht schnell in einen Sieg umwandeln, spätestens in einer zweiten Instanz, wenn SIE keine neuen Tatsachen mehr vorbringen können, die dem Ganzen nochmals eine andere Wendung geben könnten.

Suchen Sie sich vorher alle benötigten Informationen zusammen und gute anwaltliche Beratung. Wenn SIE heute schon nicht selbst entscheiden können, ob Sie in der GV waren oder ob ein SV bestand, würde ich glaube ich, mich nicht  selbst vor dem AG vertreten. Da sind dann zu viele Unwägbarkeiten, die man IM Prozess direkt berücksichtigen muss.
Ich wünsche Ihnen trotzdem schon mal viel Glück.

Martinus11:
Ich werde mich auf alle Varianten einstellen, gut beraten lassen und gut vorbereitet in den Haupttermin gehen.

Nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens und vorheriger Prüfung der Vertragslage durch meinen RA wird sich wohl die eine oder andere "Variante" erledigt haben. Ich werde jedenfalls in der Klageerwiderung auf alle sinnvollen Varianten eingehen und dann soll erst mal der Kläger "rausrücken". Wohl nicht umsonst hat er der Thema Kündigung in der Klageschrift gemieden...
Bei der Hauptverhandlung wird es dann wohl nicht mehr ganz so kompliziert sein wie im Augenblick noch.

Es ist aber dennoch wichtig, dass ich mich auch selbst gut auskenne und die Varianten durchdacht habe. Von daher ist dieser Thread nicht umsonst, selbst wenn dann ein RA mit ins Spiel kommt.

Danke fürs Glückwünschen und die Tipps :).

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