Wenn gegen die vorangegangenen Verbrauchsabrechnungen vor der Zahlung die Unbilligkeit der geforderten Tarife eingewandt wurde, so sind diese Rechnungen unverbindlich und deshalb nicht fällig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auf eine Zahlungsklage des Versorgers, innerhalb derer er seine Kalkulation vollständig offen legen muss.
Bis zum Nachweis muss grundsätzlich nicht gezahlt werden.
Nähere Infos u.a. unter
www.strom-magazin.dedort unter Marktplatz und Anbieterwechsel.
Wenn bereits gezahlt wurde, muss der Kunde einen Rückforderungsprozess wegen unbillig überhöhter Preise führen.
Dieser ist etwas schwieriger zu bewerkstelligen, aber nicht volkommen aussichtslos.
Für den Kunden gilt das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV, weshalb er bei erfolgten Überzahlungen im Zweifel immer einen Rückerstattungsprozeß füheren muß.
Es ist kein Fall bekannt geworden, wo ein Versorger freiwillig gezahlt hätte.
Sollten sich die derzeitigen Preiserhöhungen nach den Ermittlungen der Kartellbehörden als ungerechtfertigt erweisen, erhalten die Kunden, die selbst nicht die Unbilligkeit einwandten, ihr zuviel gezahltes Geld wohl nicht zurück. Die Preise werden allenfalls für die Zukunft wieder gesenkt.
Der Staat wird die unberechtigt erlösten Gewinne bei den Versorgungsunternehmen abschöpfen.
Diese landen jedoch nicht bei den Verbrauchern, sondern im \"schwarzen Loch\" des Bundeshaushalts.
Deshalb müssen die Verbraucher sich selbst zur Wehr setzen.
Jeder einzeln und doch nicht allein, weil es u.a. hier Hilfe gibt und zum anderen sich zum Beispiel in Paderborn schon eine Bürgerinitiative gegründet hat, die sich auch rechtlich beraten läßt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt