Hallo Herr Fricke
dann also erstmal den Musterbrief zustellen und danach die gekürzte Rechnung bezahlen. Ich vermute, dass es ausreicht, wenn der Musterbrief nachweislich (Datum des Einschreibens/der Empfangsbestätigung) ein paar Tage vor der Überweisung zugegangen ist und man also nicht explizit auf eine Reaktion oder Stellungnahme des EVU warten muss?
Sinnvollerweise einmal für die Erhöhung im Oktober 04 und noch einmal für die im Januar 05 schreiben? Oder reicht einmal der Musterbrief?
Zusatzfrage: Kürzung der Erhöhung im Oktober auf \"alten Betrag + 2%\" - und die zweite Erhöhung im Januar? Hier nochmals 2% auf die errechnete (gekürzte) Summe aufschlagen? Doch wohl eher nicht, denke ich?
Wenn Ihre jetzt noch offene Jahresverbrauchsabrechnung hoch genug ist, dass bei Zugrundelegung der alten Preise weniger zu zahlen ist, können Sie demnach kürzen
Bin mir unsicher: Es wird eine Nachzahlung von ca. 40 EUR gefordert. Wenn ich den alten Preis einsetze (sogar ohne den 2%-Aufschlag) bleibt zwar immer noch eine Nachzahlung von ca. 30 EUR, aber für Strom und Gas zusammen.
Allerdings wurde der Strom erst im Januar 2005 teurer und so bin ich der Ansicht, der Kürzungsgrund müsste zutreffend sein, da eine Verteuerung ja nur durch die Erhöhung des Gaspreises zustande kam...
Um nicht das Problem der Beweislastumkehr zu bekommen: war es auch richtig, ab der nächsten Abschlagszahlung direkt zu kürzen und nicht bis zur nächsten Jahresabrechnung (in 2006) zu warten?
Nochmals besten Dank (aus Mönchengladbach)
Frank