Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008

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RR-E-ft:
@auctor

Der erste Satz sollte wohl lauten die Regional-Filiale sei ein Teil des Konzerns und hat diesem für seine weltweiten Expansionspläne und zur weiteren Erhöhung der Finanzreserven einen entsprechenden Tribut zu leisten, so dass für Erreichung dieser überragenden Ziele auf Einzelschicksale keine Rücksicht genommen werden kann.

Wie sollten die Preise denn \"rechtskräftig\" sein.  

In Deutschland sind zur Rechtsetzung grundsätzlich der Gesetzgeber berufen, unabhängige Richter kontrollieren und üben die Rechtsprechung aus.

E.ON hat keine Rechtsetzungs- und keine Rechtsprechungsbefugnis, so dass man auch nicht selbst  rechtskräftig über irgendetwas entscheiden kann.

Zwar mögen wir jetzt alle Papst und geduzte Mitbürger  Deutschland sein, jedoch ein Konzern nicht absolutistischer Herrscher.

Die einzigen, die gewisse, sehr eingeschränkte  Rechtsetzungsbefugnisse früher inne hatten, waren die VEB Energiekombinate in der DDR, etwa nach der Energieverordnung der DDR von 1988:

http://lexetius.com/2000,163

Darauf wird sich EBY nicht berufen wollen.


Fragen Sie deshalb mit Rücksicht auf Artikel 20 Grundgesetz vorsorglich noch einmal nach, woraus sich eine E.ON- Rechtsetzungsbefugnis ggf. ergeben sollte:

http://dejure.org/gesetze/GG/20.html

Erinnern Sie dabei an Ihr Recht aus Art. 20 Abs. 4 GG !

Nach meinem Verständnis handelt es sich dabei nicht nur um ein Recht, sondern um eine staatsbürgerliche Pflicht.

Geben Sie solche Stellungnahmen von EBY an die Medien weiter, damit diese über den Machtrausch einzelner Mitarbeiter berichten können.

Fragen Sie, in welchem Wettbewerb sich Preise herausbilden sollten. Schließlich haben Sie mit dem Unternehmen einen Vertrag, bei dem sich keine Preise in einem Wettbewerb neu herausbilden können:

Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips. Zudem ist das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:

Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).

Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden und hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).


Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.

Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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