Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)  (Gelesen 26598 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #15 am: 01. April 2016, 22:50:34 »
"Wer den Preisprotest also fortführt, muss jetzt eher damit rechnen, durch seinen Versorger verklagt zu werden, da die Versorger darauf hoffen, dass viele Gerichte kritiklos dem BGH folgen werden."

Warten wir erst einmal den 6. April ab.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Lothar Gutsche

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 182
  • Karma: +2/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #16 am: 12. Juni 2016, 11:29:23 »
Die Leitsätze e) bis h) aus dem BGH-Urteil vom 28.10.2015 unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 befassen sich mit einer ergänzenden Vertragsauslegung und führen im Ergebnis zu einer Abschaffung der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Die verbraucherschützenden Normen der EU-Richtlinien zur Strom- und Gasversorgung kommen in dem Urteil des BGH vom 28.10.2015 bei der Preiskontrolle gar nicht zur Anwendung.

In den juris-Randnummern 62 – 64 seines Urteil vom 28.10.2015 unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 weist der VIII. Zivilsenat des BGH jedoch darauf hin, dass die EU-Richtlinien für Strom und Erdgas auch unmittelbar anwendbar sein können:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; Rs. C-148/78, Slg. 1979, 1629 Rn. 18 ff. - Ratti; Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 17 ff. - Becker; Rs. 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 46 ff. - Marshall; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 28 ff. - Fratelli Costanzo SpA; Rs. C-397/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer u.a.; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, 134, 154; [sogenannte vertikale Direktwirkung]). So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH, Rs. C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; jeweils mwN).

In vielen Fällen sind die Energieversorgungsunternehmen trotz ihrer Rechtsform als GmbH oder Aktiengesellschaft keine rein privaten Unternehmen, sondern unterstehen als Kommunalunternehmen der jeweiligen Gemeinde staatlicher Aufsicht. So sitzen im Aufsichtsrat neben den obligatorischen Arbeitnehmervertetern oft viele Stadtverordnete, Bürgermeister und Kämmerer. Nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) gelten erhöhte Berichtspflichten bei der Prüfung des Jahresabschlusses, sobald 50% Gebietskörperschaften gehören, siehe im Detail https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__53.html. Viele Kommunalvorschriften sind im Landesrecht der Bundesländer verankert und sehen eine besondere öffentliche Aufsicht über Unternehmen und Unternehmensanteile in öffentlicher Hand vor. Deshalb handelt es sich bei vielen Stadtwerken um kommunale Dienstleistungsunternehmen, die anders als rein privatwirtschaftliche Unternehmen dem Staat unterstehen.

Vor dem Hintergrund kann jeder Verbraucher eine direkte Anwendung der EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz und der EU-Richtlinien zur Strom- und Gasversorgung verlangen, und zwar unter Zitierung der EuGH-Urteile, die der BGH oben selbst nennt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie der VIII. Zivilsenat des BGH am 28.10.2015 willkürlich vorgenommen hat, bleibt dann überhaupt kein Raum. Die versorgerfreundlichen Leitsätze e) – h), auf die sich der BGH und die unteren Instanzen seit dem 28.10.2015 stützen, sind damit gar nicht anwendbar.

Allerdings muss im Falle eines Prozesses der Verbraucher dieses Argument auch vortragen, sonst wird vom jeweiligen Gericht genau so argumentiert, wie es der BGH unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 vom 28.10.2015 unter juris-Randnummer 65 ausführt:

Das Berufungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt (siehe oben aa). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

Im Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 vom 28.10.2015 ging es um die Stadtwerke Hamm GmbH, die zu 100% der Stadt Hamm gehört, und um die Stadtwerke Geldern GmbH, die sich zu 51 % im Eigentum der Stadt Geldern befindet. Nur wurde diese Tatsache offenbar im Prozess nicht vorgetragen und es hat sich niemand direkt auf die EU-Richtlinien berufen. Die ganze Begründungskette des VIII. Zivilsenats, die zu den fatalen Einschränkungen des § 315 BGB führt, wäre in sich zusammengebrochen. Ungeachtet der verbraucherfeindlichen BGH-Urteile seit dem 28.10.2015 steht es jedem Energieverbraucher frei, bei seinem Gericht über seinen Rechtsanwalt die direkte Anwendung der EU-Richtlinien zu verlangen, falls sein Energieversorger mehrheitlich der öffentlichen Hand gehört.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #17 am: 23. August 2016, 23:21:55 »
Interessanter Gedanke, aber woher weiß man, ob sein EVU mehrheitlich der öffentlichen Hand gehört und wie bestimmt sich das?
Ich vermute mal, EON Energie Deutschland gehört leider nicht mehrheitlich der öffentlichen Hand und die Überlegung beschränkt sich allein auf "Stadtwerke" ect.?

Wenn ich die Beiträge im Unterforum zu Urteilen richtig verstehe, scheint zumindest das Urteil des BGH vom 6.4. erneut nicht sehr verbraucherfreundlich ausgefallen zu sein.

Wurde zwischenzeitlich noch immer keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsbeschwerde des Energieverbraucherbundes gefällt?


Martinus11
« Letzte Änderung: 24. August 2016, 03:43:32 von Martinus11 »

Offline Lothar Gutsche

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 182
  • Karma: +2/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #18 am: 24. August 2016, 19:48:04 »
@ Martinus11
Wenn der Energieversorger als Unternehmensform eine private Rechtsform gewählt hat, dann meist in Gestalt einer Kapitalgesellschaft. Weit verbreitet sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Eine Kapitalgesellschaft hat immer ein Grundkapital oder Eigenkapital in Euro. Wenn von dem Eigenkapital mehr als 50% öffentlichen Eigentümern wie z. B. Städten, Gemeinden, Bundesländern oder dem Bund gehören, dann befindet sich das Unternehmen mehrheitlich in öffentlicher Hand.

Große Kapitalgesellschaften geben auf ihren Internetseiten und in ihren jährlichen Geschäftsberichten öffentlich Auskunft über ihre größeren Anteilseigner. Bei GmbHs besteht nach § 40 des GmbH-Gesetzes für das Unternehmen die Pflicht, die Liste der Gesellschafter und deren jeweilige Geschäftsanteile im Handelsregister einzureichen. Das Handelsregister ist für jedermann im zuständigen Amtsgericht zu den dortigen Geschäftszeiten einsehbar. Auf allen Rechnungen und Verträgen Ihres Versorgers finden Sie seine Handelsregisternummer und das zuständige Registergericht. Wer etwas Geld investiert, kann sich den Weg sparen und die gewünschte Information im „Gemeinsamen Registerportal der Länder“ abrufen, siehe https://www.handelsregister.de.

Parallel dazu gibt es auch eine Berichtspflicht der öffentlichen Hand, die gegenüber dem Steuerzahler und den Parlamenten Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten öffentlichen Gelder ablegen muss. So müssen z. B. im Bundesland Bayern Gemeinden jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören, siehe für Details https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/068532559496. Eine verständliche Einführung in die Berichtspflichten liefert die Internetseite http://www.haushaltssteuerung.de und speziell einige Links auf zahlreiche Beteiligungsberichte http://www.haushaltssteuerung.de/beteiligungsberichte.html.
Informationen vor Ort bieten oft eine Abteilung der Kämmerei, eine Stabsstelle beim Bürgermeister oder die Finanzverwaltung.

So können sie durch etwas Recherche herausfinden, ob Ihr EVU mehrheitlich der öffentlichen Hand gehört. Die E.ON Energie Deutschland GmbH mit Sitz in München, eingetragen am Amtsgericht München unter HRB 209327, gehört zu 100% der E.ON SE, Düsseldorf, und gehört deshalb nicht mehrheitlich der öffentlichen Hand.


Zu dem BGH-Leitsatzurteil vom 6.4.2016 unter Aktenzeichen VIII ZR 79/15 finden Sie schöne Besprechungen von Professor Dr. Kurt Markert und Wilhelm Zimmerlin hier im Forum in der Rubrik „Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest“ unter dem Titel „BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 79/15 Erg. Vertragsauslegung= kundenfreundlich“, siehe http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20132. In Prozessen mit einem ähnlichen Fall muss jeder einzelne Verbraucher diese Argumente von seinem Rechtsanwalt vortragen lassen und damit Zweifel bei seinem Gericht schüren, ob die Rechtsprechung des VIII. BGH-Zivilsenates mit dem Grundgesetz und mit den europäischen Richtlinien vereinbaren lässt. Die Zweifel müssen so groß werden, dass das Gericht sich zu einer Vorlage an den EuGH genötigt sieht, statt einfach die verbraucherfeindlichen Leitsätze der BGH-Urteile u. a. vom 28.10.2015 und 6.4.2016 zur Grundlage seines eigenen Entscheidung zu machen.

Eine derartige Vorlage hat auch den Vorteil, dass das vom Gericht angerufene Bundesverfassungsgericht sich mit der Sache befassen und entscheiden muss. Bei der immer noch unveröffentlichten Verfassungsbeschwerde des Bundes der Energieverbraucher ist mir nicht bekannt, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen wurde oder ob die Beschwerde wie so viele andere ohne jede Begründung inzwischen einfach zurückgewiesen wird. Selbst im positiven Fall der Annahme ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts frühestens 2017 zu erwarten, wahrscheinlich sogar erst 2018.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #19 am: 24. August 2016, 20:23:38 »

Zu dem BGH-Leitsatzurteil vom 6.4.2016 unter Aktenzeichen VIII ZR 79/15 finden Sie schöne Besprechungen von Professor Dr. Kurt Markert und Wilhelm Zimmerlin hier im Forum in der Rubrik „Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest“ unter dem Titel „BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 79/15 Erg. Vertragsauslegung= kundenfreundlich“, siehe http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20132. In Prozessen mit einem ähnlichen Fall muss jeder einzelne Verbraucher diese Argumente von seinem Rechtsanwalt vortragen lassen und damit Zweifel bei seinem Gericht schüren, ob die Rechtsprechung des VIII. BGH-Zivilsenates mit dem Grundgesetz und mit den europäischen Richtlinien vereinbaren lässt. Die Zweifel müssen so groß werden, dass das Gericht sich zu einer Vorlage an den EuGH genötigt sieht, statt einfach die verbraucherfeindlichen Leitsätze der BGH-Urteile u. a. vom 28.10.2015 und 6.4.2016 zur Grundlage seines eigenen Entscheidung zu machen.

Eine derartige Vorlage hat auch den Vorteil, dass das vom Gericht angerufene Bundesverfassungsgericht sich mit der Sache befassen und entscheiden muss. Bei der immer noch unveröffentlichten Verfassungsbeschwerde des Bundes der Energieverbraucher ist mir nicht bekannt, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen wurde oder ob die Beschwerde wie so viele andere ohne jede Begründung inzwischen einfach zurückgewiesen wird. Selbst im positiven Fall der Annahme ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts frühestens 2017 zu erwarten, wahrscheinlich sogar erst 2018.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

Danke für das ausführliche Statement.
Dass die Verfassungsbeschwerde gar nicht angenommen wurde, hätte der Bund der Energieverbraucher doch sicherlich schon mitgeteilt. Dass es für eine Zurückweisung Gründe geben könnte, auf die Idee wäre ich gar nicht gekommen.
Vielleicht kann der Admin hier aufklären zum Stand der Dinge.
2018... meine Güte.

Was das konkrete Schüren ausreichender Zweifel beim Gericht angeht, damit es die Sache an das BVerfG und/oder EUGH weitergibt: Das klingt etwas theoretisch, aber kann vielleicht dazu führen, dass das Gericht die Entscheidung aussetzt. Mag im Einzelfall ja bereits von Nutzen für den beklagten Energiekunden sein. Der Artikel von besagtem Prof. Dr. Markert vom 29.6.2016 macht zwar Mut, aber ich fürchte, bis sich die Hoffnungen auf mehr Gerechtigkeit erfüllen, wird es für viele zu spät sein. Was meinen gerade gerichtsanhängig gewordenen Fall angeht, so kann ich jedenfalls nicht auf 2017 oder 2018 hoffen.


Martinus11

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #20 am: 25. August 2016, 09:30:23 »
Für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde angenommen wurde/wird, wäre ja neben dem inhaltlichen Vortrag entsprechend den angeführten Beiträgen auch eine Möglichkeit, ein Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG zu beantragen. Dieses wurde in früheren Zeiten ja auch des Öfteren bei anstehenden BGH-Entscheidungen gemacht.

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #21 am: 25. August 2016, 16:20:32 »
@Martinus11
"Der Artikel von besagtem Prof. Dr. Markert vom 29.6.2016 macht zwar Mut, aber ich fürchte, bis sich die Hoffnungen auf mehr Gerechtigkeit erfüllen, wird es für viele zu spät sein. Was meinen gerade gerichtsanhängig gewordenen Fall angeht, so kann ich jedenfalls nicht auf 2017 oder 2018 hoffen."

Und all das wird sich kostentreibend auswirken, zumal vielfach die zuständigen unteren bis mittleren ''Gerichte" sich soweit gar nicht aus dem Fenster lehnen werden !

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #22 am: 29. August 2016, 13:36:34 »
Angenommen, man folgt dem BGH-Urteil und hält dessen Auffassung für richtig (was ich nicht tue, aber nur mal angenommen).
Dann wäre ja noch immer im Sinne des Verbraucherschutzes zumindest zu prüfen, ob tatsächlich lediglich die Kostensteigerungen weitergegeben wurden.
Darüber hinaus wäre noch immer zu prüfen, ob das EVU Kostensenkungen weitergegeben hat.

Dürfte das dem EVU nicht immer noch relativ schwer fallen bzw. lieber von ihm vermieden werden? Gerade wenn das EVU - anders als bei obigen BGH-Urteil - in der Rolle des Klägers ohnehin höhere Beweispflichten hat? Gerade die letzten Jahre sind die Ölpreise drastisch gesunken und die Gaspreise aber konstant geblieben, wie eine Studie der "Grünen" zeigt.

Wobei ich mal unterstelle, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurde... sonst macht die ganze Überlegung natürlich keinen Sinn.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #23 am: 30. August 2016, 12:00:03 »
Angenommen, man folgt dem BGH-Urteil und hält dessen Auffassung für richtig (was ich nicht tue, aber nur mal angenommen).
Dann wäre ja noch immer im Sinne des Verbraucherschutzes zumindest zu prüfen, ob tatsächlich lediglich die Kostensteigerungen weitergegeben wurden.
Darüber hinaus wäre noch immer zu prüfen, ob das EVU Kostensenkungen weitergegeben hat.

Dürfte das dem EVU nicht immer noch relativ schwer fallen bzw. lieber von ihm vermieden werden? Gerade wenn das EVU - anders als bei obigen BGH-Urteil - in der Rolle des Klägers ohnehin höhere Beweispflichten hat? Gerade die letzten Jahre sind die Ölpreise drastisch gesunken und die Gaspreise aber konstant geblieben, wie eine Studie der "Grünen" zeigt.

Wobei ich mal unterstelle, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurde... sonst macht die ganze Überlegung natürlich keinen Sinn.

Das Risiko ist für die Versorger nicht so hoch. Der Versorger wird natürlich nur für die Zeiträume Klage erheben, für die er eine korrekte Preiskalkulation belegen kann. Auch mit der Beweislast ist das so eine Sache. Der Versorger kann Wirtschaftsprüfer oder sogar eigene Mitarbeiter als Zeugenfür eine korrekte Preiskalkulation benennen. Da erbringen Sie mal den Gegenbeweis.

Sollte es zu einer Beweiserhebung per Sachverständigengutachten kommen, dann ist das eine sehr teure Sache (Kosten nach meiner Erfahrung zwischen 3.500 und 10.000 EUR). Die Kosten trägt der Verlierer. Da sollte man als Kunde schon eine Rechtschutzversicherung im Rücken haben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #24 am: 31. August 2016, 08:36:04 »
Ich würde an Stelle des EVU dennoch vermeiden wollen, dass der Nachweis überhaupt erst geführt werden muss. Nicht umsonst haben sämtliche EVUs in der mittlerweile langen Geschichte des Energiepreisprotestes sich bislang nie in die Preiskalkulationskarten schauen lassen. Ein Präzedenzfall wäre höchst unangenehm und wir unterstellen ja mal, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurden bzw. Preissenkungen nicht weitergegeben wurden an den Kunden. Es gilt also vor den Augen der Öffentlichkeit geschickt zu lügen. Und wenn das Ganze nur die Kostenseite betrifft, dann ist das Ganze schon sehr viel einfacher zu durchschauen, als bei einer Gesamtpreis-Kalkulation, denke ich mir.

So gesehen kann die auf den Kostenfaktor reduzierte Nachweispflicht laut BGH vom 28.10.15 u.U. dazu führen, dass für die EVU "der Schuss nach hinten losgeht". Wenn ich mir die Studie der Grünen anschaue, aus der glasklar die massiv gesunkenen Rohölpreise bzw. Gaspreise hervorgehen, dann würde ich als EVU nur ungern einen quasi öffentlichen, gelogenen Beweis führen wollen, dass es dennoch nicht möglich war, den Preis zu senken. Allein der "starke Verdacht", der dann durch die Medien geistert und der Imageschaden wären doch wohl tunlichst zu vermeiden.

Und da der Überprüfungsrahmen bereits deutlich eingeschränkt eh nur noch die Kostenseite betrifft, könnte man fordern, dass diese ohnehin nur noch sehr eingeschränkte Billigkeitsüberprüfung umso gründlicher und transparenter zu erfolgen habe.

"Der Versorger wird natürlich nur für die Zeiträume Klage erheben, für die er eine korrekte Preiskalkulation belegen kann".

Wie meinen Sie das? Er kann sich das doch nicht aussuchen, welche Jahre er belegt bzw. welche nicht. Es würde um die in einem bestimmten Gerichtsfall relevanten Jahre gehen, z.B. drei bestimmte, noch nicht verjährte Jahre.
« Letzte Änderung: 31. August 2016, 09:36:18 von Martinus11 »

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #25 am: 31. August 2016, 16:36:06 »
Ich würde an Stelle des EVU dennoch vermeiden wollen, dass der Nachweis überhaupt erst geführt werden muss. Nicht umsonst haben sämtliche EVUs in der mittlerweile langen Geschichte des Energiepreisprotestes sich bislang nie in die Preiskalkulationskarten schauen lassen. Ein Präzedenzfall wäre höchst unangenehm und wir unterstellen ja mal, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurden bzw. Preissenkungen nicht weitergegeben wurden an den Kunden. Es gilt also vor den Augen der Öffentlichkeit geschickt zu lügen.

Natürlich führt man als EVU den Nachweis nicht aus Spass an der Freude, sondern nur wenn er unvermeidbar ist. Aber zwischen der Überprüfung der Billigkeit und der vollständigen Offenlegung der Preiskalkulation ist noch viel Raum.
Lügen ist da eine eher schlechte Idee.



"Der Versorger wird natürlich nur für die Zeiträume Klage erheben, für die er eine korrekte Preiskalkulation belegen kann".

Wie meinen Sie das? Er kann sich das doch nicht aussuchen, welche Jahre er belegt bzw. welche nicht. Es würde um die in einem bestimmten Gerichtsfall relevanten Jahre gehen, z.B. drei bestimmte, noch nicht verjährte Jahre.

Wer die Klage erhebt kann sehr wohl aussuchen, welche Lieferjahre er einklagt und welche nicht. Und Kläger ist in dieser Sache im Regelfall das EVU. Der typische Protestkunde kürzt eher die Forderungen des EVU und klagt nicht selber.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #26 am: 01. September 2016, 19:09:38 »

Natürlich führt man als EVU den Nachweis nicht aus Spass an der Freude, sondern nur wenn er unvermeidbar ist. Aber zwischen der Überprüfung der Billigkeit und der vollständigen Offenlegung der Preiskalkulation ist noch viel Raum.
Lügen ist da eine eher schlechte Idee.


Wer die Klage erhebt kann sehr wohl aussuchen, welche Lieferjahre er einklagt und welche nicht. Und Kläger ist in dieser Sache im Regelfall das EVU.


Nicht die vollständige Offenlegung der Preiskalkulation (wird es die jemals geben? Ist das nicht praxisfremd?), sondern einzig die Weitergabe deutlich und nachweisbar gesunkener Bezugspreise an den Verbraucher. Ich denke, je anspruchsloser die Billigkeitsprüfung ausfallen muss, desto mehr kann man den EVUs zumuten und desto praxisnäher ist es, sich tatsächlich mal "ein wenig" in die Karten schauen lassen zu müssen.
Ich habe nicht BWL studiert, aber so einfach ist die Kosten- und die Gewinnseite vielleicht gar nicht zu trennen bei einer Überprüfung, wenn man etwas zu verstecken hat.


Der Kläger kann sich grundsätzlich natürlich aussuchen, welche Jahre er einklagen will. Er ist der aktive Teil. Aber jeder betreffende Einzelfall gibt einen Rahmen vor. In vielen Fällen werden es z.B. drei noch nicht verjährte Jahre sein (nur als Beispiel). Und der Kläger wird vielleicht gar nicht damit rechnen bei Klageerhebung, dass er in die Verlegenheit einer Billigkeitsüberprüfung "nur" der Kostenseite kommt.
Ich bezweifle außerdem, dass es überhaupt Jahre gibt, in denen ganz klar das EVU zu Gunsten der Verbraucherpreise Bezugskostensenkungen weitergegeben hat bzw. nur Kostensteigerungen in der Preiserhöhung stecken.



Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #27 am: 05. September 2016, 16:23:15 »
Wen's noch interessiert: ich habe ein paar Urteile gefunden, in denen die Versorger nachgewiesen haben, dass sie "nur Kostensteigerungen weitergegeben haben". Diese vereinfachte Form von Billigkeitsprüfung scheint also schon einige Male stattgefunden zu haben.

Scheint im Wesentlichen so zu laufen, dass höhere Mitarbeiter zu Zeugen berufen werden, manchmal werden unabhängige Gutachter eingeschaltet.



Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #28 am: 06. September 2016, 08:54:28 »
@Martinus11
Zitat: manchmal werden unabhängige Gutachter eingeschaltet

Die Frage ist, wie unabhängig diese sog. unabhängigen Gutachter sind. Und letztendlich wissen die EVU sehr genau, wie man eine gepflegte Kostenverteilung und -Struktur darstellen kann, damit kein Ungemach droht.
Nehmen Sie doch nur die veröffentlichten Statistiken.  Da werden auch Vergleichsdaten produziert, die schon bei bloßem Betrachten ihre Unsinnigkeit erkennen lassen.

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Re: "Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
« Antwort #29 am: 06. September 2016, 10:55:17 »
Schon klar...

Jenseits der rechtlichen Beurteilung erwarte ich auch keineswegs, dass die Versorger fair sind und natürlich tricksen sie. Ich sehe es ja an meiner Klage. Da wird einfach mal behauptet, es sei eine Grundversorgung ganz regulär und normal zustande gekommen, obwohl ich dem per dreimonatigen Schriftverkehr mit mehrfachem Hin und Her ständig widersprochen habe. Diese drei Monate verschweigen sie komplett und legen einen neuen Beginn der Zeitrechnung fest.

Man muss das halt einkalkulieren in sein eigenes Verhalten. Wenn man es vorher weiß und sich darauf einstellt, dann kann es einem sogar helfen, weil man wachsam ist und alles belegt. Nach dem Motte "Ah, der Kläger verschweigt das komplett, also muss er es wohl fürchten und deshalb stürze ich mich erst recht auf diese Sache".

Das Verlangen nach Billigkeitsüberprüfung bez.  "reiner Kostensteigerungsweitergabe" könnte allenfalls wegen des Aufwandes das EVU abschrecken. Und auch das macht nur Sinn, wenn man noch andere Trümpfe hat. Sonst geht der Schuss vermutlich nach hinten los. So würde ich es im Moment sehen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz