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Autor Thema: Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15  (Gelesen 9625 mal)

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Offline DieAdmin

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Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15
« am: 29. Februar 2016, 13:55:53 »
neu in der Entscheidungssammlung:

Urteil Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 12. Februar 2016 - Az: 2f C 127/15
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3196/
« Letzte Änderung: 28. November 2016, 11:49:17 von DieAdmin »

Offline scooter44

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Re: Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15
« Antwort #1 am: 02. März 2016, 10:40:22 »
Sehr interessantes Urteil! Die gleiche Richterin wie in meinem Prozess gegen die 365 AG, den ich ja gewonnen habe!

Offline uwes

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Re: Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15
« Antwort #2 am: 02. März 2016, 20:57:38 »
An diesem Urteil ist eines falsch und ein Punkt nun wirklich zu kurz geraten.

1. Der dortige Kläger hatte den Preiserhöhungen widersprochen. Die erhöhten Preise konnten daher ohne gerichtliche Feststellung  von deren "Billigkeit" gar nicht zur Zahlung fällig werden. Somit kann es keinen Rückstand geben und auf eine "Unzumutbarkeit" für den Kunden des Versorgers kommt es gar nicht an. Eine neuere Entscheidung zu diesem Thema ist ja sogar von BdEV in die Urteilssammlung eingestellt worden. http://www.energieverbraucher.de/de/site__3173/ sowie die dort in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt http://openjur.de/u/625337.html

2. Das Gericht zitiert hier völlig kritiklos die schwer umstrittenen und mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2015. Es hätte angesichts der immerhin auf Verfassungsebene geführten Diskussion einer Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und einer näheren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Amtsgericht der Rechtsauffassung des BGH zu folgen gedachte. So ist das Urteil unzureichend begründet.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Black

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Re: Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15
« Antwort #3 am: 03. März 2016, 18:52:53 »
An diesem Urteil ist eines falsch und ein Punkt nun wirklich zu kurz geraten.

1. Der dortige Kläger hatte den Preiserhöhungen widersprochen. Die erhöhten Preise konnten daher ohne gerichtliche Feststellung  von deren "Billigkeit" gar nicht zur Zahlung fällig werden.

Der Unbilligkeitswiderspruch verhindert nicht automatisch die Fälligkeit der Forderung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline uwes

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Re: Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15
« Antwort #4 am: 06. März 2016, 20:39:18 »
Der Unbilligkeitswiderspruch verhindert nicht automatisch die Fälligkeit der Forderung.
Ich habe nichts gegen Mindermeinungen, vor allem dann, wenn sie nicht begründet werden.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Black

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Re: Urteil AG Ludwigshafen v. 12.02.16 - Az: 2f C 127/15
« Antwort #5 am: 30. Mai 2016, 12:46:35 »
Der Unbilligkeitswiderspruch verhindert nicht automatisch die Fälligkeit der Forderung.
Ich habe nichts gegen Mindermeinungen, vor allem dann, wenn sie nicht begründet werden.

Das ist keine Mindermeinung. Können Sie ein Urteil benennen, aus dem sich ergibt, dass bereits die Erhebung des Unbilligkeitseinwandes die Fälligkeit der Forderung verhindert?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline DieAdmin

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Urteil LG Frankenthal v. 09.11.2016 - Az: 2 S 74/16
« Antwort #6 am: 28. November 2016, 12:37:46 »
Neu in unserer Entscheidungssammlung:

Urteil LG Frankenthal v. 09.11.2016 - Az: 2 S 74/16
Die Berufung der Pfalzwerke AG wurde abgewiesen:
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3219/

 

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