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Autor Thema: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung  (Gelesen 8174 mal)

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Offline Hans-Jörg Otto

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Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« am: 03. Februar 2016, 16:55:32 »
Die GEW hat im Dezember mehreren Sondertarifkunden mit zweimonatiger Frist den Liefervertrag gekündigt. Sie verweist dabei nebulös auf vorhandenen Schriftverkehr mit dem Kunden, ohne konkrete Schriftsätze zu zitieren.
Zur Historie:
Im Oktober erfolgt eine formlose Unterrichtung über die Umbenennung des Produktes "Family Power" in "havenstrom für uns". Auswirkungen auf die Kunden werden ausgeschlossen. Ein Vertrag über die Belieferung mit Strom im Sondertarif existiert nicht. Mit Datum 14.12.2015 kündigt die GEW den Liefervertrag mit Wirkung zum 29.02.2016, bietet gleichzeitig den Abschluss eines neuen Sondertarifvertrages "havenstrom für uns" an. Laut Geschäftsbedingungen hat dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten mit zweimonatiger Kündigungsfrist. Sollte kein neuer Sondertarifvertrag abgeschlossen werden, fällt der Stromkunde ab 01.03.16 in die Grundversorgung zu den dann geltenden Tarifen. Ein Widerspruchsrecht bestehe in dieser Grundversorgung nicht.
Alle Kunden, denen dies widerfahren ist, haben in der Vergangenheit - teilweise seit zehn Jahren - den nicht nachvollziehbaren Preisanpassungen über das Vehikel Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB widersprochen.
Meine Frage an einen Experten lautet:
Kann ein Sondervertrag zustande kommen, ohne dass darüber ein Dokument gefertigt wird, das beide Parteien unterschreiben auch wenn die Abrechnung zu diesem Sondertarif erfolgte ?
Wenn nein, ist dann die Kündigung ungültig?

Offline Didakt

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #1 am: 03. Februar 2016, 19:40:07 »
...Ein Vertrag über die Belieferung mit Strom im Sondertarif existiert nicht. ...

...Kann ein Sondervertrag zustande kommen, ohne dass darüber ein Dokument gefertigt wird, das beide Parteien unterschreiben auch wenn die Abrechnung zu diesem Sondertarif erfolgte ? Wenn nein, ist dann die Kündigung ungültig?

Ja, durch konkludentes Handeln. Dies ist auch bei Dauerschuldverhältnissen möglich.

Ohne die näheren Umstände zu kennen, insbesondere die spezifischen Tarif- und Angebotsstrukturen des Versorgers, ist Ihre Frage schwerlich zu beantworten.

Zitat
Konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) ist eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.

Ausnahmen vom konkludenten Handeln
Ein konkludentes Handeln genügt allerdings in den Fällen nicht, in denen das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Dabei ist es zwar nicht zwingend erforderlich, dass die Erklärung dann schriftlich erfolgt, sie muss aber besonders klar und eindeutig sein.
Zum Beispiel sieht § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB vor, dass eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge nur durch ausdrücklichen Hinweis durch den Verwender und Einverständnis des Verbrauchers rechtswirksam erfolgen kann. Dementsprechend können AGB nicht durch konkludentes Verhalten zum Bestandteil eines Vertrages werden.

Offline Hans-Jörg Otto

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #2 am: 07. Februar 2016, 18:24:19 »
Danke.

Ich werde den Versorger, die GEW Wilhelmshaven, um eine Ausfertigung des Vertrages über Belieferung mit Strom nach einem Sondertarif bitten, ersatzweise die AGB des Vertrages einfordern.

Zusatzfrage: Kann in einem Grundversorgungsverhältnis ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen werden?


Offline Didakt

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #3 am: 07. Februar 2016, 19:48:32 »
Das Grundversorgungsverhältnis zählt m. E. zu den „Verbraucherverträgen“ gem. § 355 ff. BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen). Siehe auch hier.

Offline Hans-Jörg Otto

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #4 am: 08. Februar 2016, 12:18:51 »
Danke, das war sehr hilfreich.
Wir sind hier eine Bürgerinitiative gegen zu hohe Energiepreise des lokalen Anbieters GEW. Der hat nun zum Jahresende mindestens 51 "Protestlern" den Sondertarif gekündigt. In seinem Kündigungsschreiben hat er darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Energieabnahme ein Grundvertragsverhältnis zustande komme, das ein Widerspruchsrecht ausschließe.


Offline Didakt

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #5 am: 08. Februar 2016, 12:59:59 »
Es könnte sich in Ihrem Fall um einen sogenannten NormSonderkundenvertrag handeln. Dafür sind die Regelungen des Allgemeinen Vertragsrechts maßgebend, insbesondere zur Auslegung von Verträgen sowie zur Einbeziehung und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.

Die geltende Vertragsfreiheit ermöglicht Ihrem Versorger natürlich, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Wenn Sie keinen Anschlussvertrag (Vertragswechsel) bei diesem (in einen anderen Sondertarif) oder bei einem anderen Versorger vornehmen, fallen sie bei weiterer Stromabnahme automatisch in die gesetzliche Ersatz-/Grundversorgung (siehe §§ 36 - §§ 38 EnWG und StromGVV). Dieser Maßnahme können Sie durch keinen Widerspruch dagegen entgehen.

Die einzelne Ausübung eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts im Rahmen der Grundversorgung unterliegt dabei naturgemäß gesondert der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB. Aber weitere Ausführungen hierzu sind ein weites, komplexes Feld, zu dem es hier im Forum detaillierte Informationen des besten Rechtsexperten (Forumsmitglied „RR-E-ft“) des Energierechts gibt, in die sich bei Bedarf einlesen könnten.

« Letzte Änderung: 08. Februar 2016, 17:04:16 von Didakt »

Offline Hans-Jörg Otto

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #6 am: 20. April 2016, 14:35:15 »
Danke, dort werde ich mich weiter informieren.
Mittlerweile habe ich den Stromanbieter gewechselt, der neue war sogar bereit, mich ohne Umweg über die Grundversorgung bei der GEW mit Wirkung vom 01.03.16 mit Strom zu beliefern. Heute habe ich mein Kundenkonto bei Vattenfall noch einmal eingesehen und musste feststellen, dass ich dort einen Zählerstand zur Schlussrechnung (sic!) mit Wirkung vom 10.03.16 eingeben sollte. Weder die GEW, in deren Grundversorgung ich jetzt wieder gerutscht bin, noch der neue Versorger (Vattenfall) hat mich darüber schriftlich benachrichtigt. Vattenfall hat sogar zum vereinbarten Termin den Abschlag eingezogen. Nach Auskunft der Servicestelle von Vattenfall gibt es ein nicht näher definiertes Problem mit dem Netzbetreiber, der GEW. Die Klärung kann bis zu vier Wochen dauern.
Muss ich das so hinnehmen?

Offline bolli

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Re: Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
« Antwort #7 am: 21. April 2016, 08:59:11 »
Der neue Versorger bekommt seinen Anfangszählerstand in der Regel vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser wiederum hat zwei Möglichkeiten, an den Zählerstand zum Vertragsende zu kommen: 1a. Durch Angabe des Kunden beispielsweise gegenüber dem bisherigen Lieferanten (viele Lieferanten bitten bei einer Kündigungsbestätigung um Zählerstandsangabe zum Vertragsende) 1b Durch Angabe des Kunden gegenüber dem Netzbetreiber (dieser fragt von sich aus so gut wie nie nach dem Zählerstand) oder 2. durch Schätzung auf Basis von differenzierten Berechnungsmodellen für die entsprechende Region.

Grundsätzlich ist anzuraten, IMMER zum Vertragsendedatum dem bisherigen Lieferanten und dem Netzbetreiber den Zählerstand schriftlich mitzuteilen.

Ist durch konkludentes Handeln ein Sondervertragsverhältnis zu Stande gekommen (in den meisten Fällen kann man dieses meist durch die Zuordnung zu einem "Sondervertragstarif" in der jährlichen Stromabrechnung erkennen) so sind wohl in der Regel die entsprechenden AGB nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie dem Kunden wohl meist nicht explizit vor Vertragsbeginn zur Kenntnis gebracht wurden. Auch etwaige später versandte AGB werden laut BGH-Rechtsprechung nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht explizit zustimmt. Insofern gelten an vielen Stellen die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, so auch für die Berechnung der Kündigungsfristen.

Bezgl. des Problems mit dem Netzbetreiber empfehle ich, sich mal mit diesem in Verbindung zu setzen und ihn nach dem Problem zu befragen. Sollte dieser aufgrund seiner Nähe zum bisherigen Versorger (es müssen zwei unterschiedliche Unternehmen sein) dabei Probleme machen, würde ich eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur mit Kopie an den Netzbetreiber schicken.

 

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