Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

Amtsgericht Rostock verhandelt am 07.12.2005.

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RR-E-ft:
@Pelikan

Es ist immer gut, einen Spezialisten zu haben.

Nur eben auch für das jeweils betreffende Gebiet.

Hoffentlich erfahren wir bald, ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wurde.

Im ersten Fall kann es in eine neue Runde gehen; im zweiten Fall nur, wenn Berufung zugelassen ist.

Schön, wenn das Gericht selbst darauf hinweist, dass nicht aller Tage Abend ist. Dann sollte auch gar keiner erst wieder in allzu große Euphorie verfallen.

Nach meiner Auffassung bedarf es für die Billigkeitskontrolle einer einseitigen Preisanpassung gem. § 315 BGB bei direkter Anwendung dieser Norm schon gar keiner Monopolstellung....

Die Frage nach einer Monopolstellung stellt sich allenfalls in einem anderen Zusammenhang.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Graf Koks:
@Pelikan:

Wäre es Ihnen möglich, den Artikel hier mal in voller Länge zu zitieren ?

 
Es hätte genügt, als Vertreter des Klägers einmal auf der Seite des BKartA nachzuschauen (Beschluss vom 22.07.2004, B 8 – 40200-Fa- 27/04 - Zusammenschlussverfahren Mainova AG, AVG mbH und Stadt Aschaffenburg - dort unter Rz. 28. .  Dort steht schwarz auf weiss, dass für den Heizgaskunden regelmäßig nur die Versorgung durch den örtlichen Versorger in Betracht kommt.


M.f.G.
Graf Koks

Pelikan:
aus Ostsee-Zeitung Rostock, 8.12.2005

Klage gegen Gaspreis abgewiesen

Rostock(OZ/K.A.) Das Amtsgericht Rostock hat gestern die Klage eines Kunden gegen die Erhöhung der Gaspreise abgewiesen.
Der Kunde der Stadtwerke Rostock hatte Anfang des Jahres gegen die Gaspreiserhöhung geklagt. Er hielt die Verteuerung in der geforderten Höhe für nicht angemessen. Allenfalls ein Anstieg des Arbeitspreises des Energieversorgers um zwei Prozent sei zu vertreten.
In der kurzen Verhandlung vor etwa 50 Zuhörern sagte Richter Axel Rothe, er betrachte die Klage als nicht begründet. Knackpunkt ist der Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches. der besagt, angewandt auf die Stadtwerke, dass sie die so genannte Billigkeit ihrer Preiserhöhung darlegen müssten. Doch nur, wenn besagter Paragraf zur Anwendung käme.
Doch da die Verteidigung des Klägers die angenommene Monopolstellung des Gasversorgers nicht ausreichend nachweisen konnte, könne keine Billigkeitsprüfung angeordnet werden, so das Gericht. Gleichwohl ist eine etwaige Berufung zugelassen.
"Bei einer erneuten Klage kann schon wieder alles anders aussehen", sagte der Amtsrichter. Die Rechtsprechung sei eben sehr vielgestaltig.

Aktenzeichen 41 C 310/05

rlc:
Wann liegt denn eine marktbeherrschende Stellung eines Versorgers vor ? Bei welchem Marktanteil ? Wo sollen denn diese Zahlen herkommen ? Vom Kartellamt ?

RR-E-ft:
@rlc

Eine marktbeherrschende Stellung kann nach den Bestimmungen des GWB bereits bei einem Marktanteil von 30 Prozent gegeben sein.

Fraglich ist, was der relevante Markt ist. Nach der von Graf Koks zitierten Entscheidung des Bundeskartellamtes ist ausschließlich auf den Erdgasmarkt abzustellen, also auf die Gasversorgung. Einen einheitlichen Wärmemarkt gibt es demnach nicht, weil die Kunden nicht ohne große Anpassungslasten von Erdgas auf einen anderen Energieträger wechseln können.

Auf die marktbeherrschende oder Monopolstellung kann es jedoch nur dann ankommen, wenn es um die Billigkeitskontrolle der Gesamtpreise geht.

Steht die Billigkeit einer einseitigen Preiserhöhung in einem laufenden Dauerschuldverhältnis im Streit, so findet auf eine solche einseitige Preiserhöhung § 315 BGB direkt Anwendung.

Eine solche einseitige Leistungsneubestimmung ist der eigentliche Anwendungsbereich des § 315 BGB. Dafür ist er überhaupt da.

Auf die rechtsdogmatischen Voraussetzungen einer Analogie und damit auch die Frage, ob der Kunde auf die Leistung eines Monopolanbieters angewiesen ist oder nicht, kann es dabei nicht ankommen.

So müssen auch einseitige Preisanpassungen von Flüssiggasanbietern der Billigkeit entsprechen.

Flüssiggasanbieter haben bekanntlich keine marktbeherrschende oder gar Monopolstellung - von verbotenen Gebietskartellen mal abgesehen.

Preisanpassungslauseln in Flüssiggasverträgen, die eine unbillige Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen, sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc947041939e5d04b839e31291d128df&client=2&nr=34088&pos=0&anz=1

Ist aber eine solche Preisanpassungsklausel unwirksam, so können keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden- Gut für die Kunden.

Eines solchen Schutzes würde es gar nicht bedürfen, weil ja auch der Flüssiggaskunde seinem bisherigen Anbieter auf dem vollfunktionierenden  \"Wärmemarkt\" bei einer einseitigen Preiserhöhung in Anwendung einer entsprechenden Klausel einfach noch einmal zuwinken und sich einem neuen Anbieter zuwenden könnte.....

Warum sollte aber ein Flüssiggaskunde vor nicht absehbaren Preiserhöhungen, weil ihm Zeitpunkt, Art, Umfang und Auswirkungen von Kostensteigerungen seines Lieferanten verborgen bleiben, besser geschützt sein als ein Erdgaskunde, der hinsichtlich der Kostenentwicklung seines Versorgers mindestens genauso im Dunkeln tappt?!!!

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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