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Autor Thema: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe  (Gelesen 7927 mal)

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Offline ivenae

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Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« am: 01. Februar 2016, 23:54:23 »
Ich hab folgendes Problem: Ich hab kein Bonus bekommen, als Grund wurde der Besitz einer Photovoltaik-Anlage und ein Gewerbe genannt. Weil das die übliche Masche war und ich auch keine Photovoltaik-Anlage habe, hab ich es mit einem Mahnbescheid und einer darauf anschließenden Klage versucht.

Nun habe ich in der Tat ein Gewerbe, mir wurde nur nicht bewußt, dass mir das so zum Verhängnis würde. Das Gewerbe wird nicht bei mir zuhause ausgeübt, sondern nachweislich in meinem Büro. Jetzt hat allerdings die Almado einige Urteile vom AG Köln, bei denen sie gewonnen hat. Diese beziehen sich darauf, dass es überhaupt nicht nötig ist, das Gewerbe aktiv auszuüben, es reicht, wenn es vorhanden ist. Dass es vorhanden ist, wurde mit Branchenbucheinträgen belegt. Diese enthalten tatsächlich meine Privatadresse.

Ich war - wie viele hier in ähnlichen Fällen - der Meinung, dass ich hier als Verbraucher auftrete, weil ich außer sporadisch eintrudelnden Briefen in den Briefkasten nichts mit dem Gewerbe zuhause am Hut habe.
Davon zeigt sich das AG Köln in einem ersten Hinweisbeschluss allerdings recht unberührt, da in den AGB steht, dass die "teilweise gewerbliche Nutzung der Anschlussstelle" ausreicht, den Bonus zu versagen. Hier wird als Anschlusstelle entgegen anderslautender Urteile eben das Grundstück tituliert und Almado ist hiermit schon in vielen anderen Fällen durchgekommen (u.a. eine GmbH, welche nur noch Pensionsansprüche ausführt aber nicht mehr aktiv betrieben wird). Und das wird ja von mir aktiv als Gewerbe beworben.

Ich benötige Hilfe von jemandem, der ähnliches durchgestanden hat. Eventuelle Urteile wären natürlich von sehr großer Hilfe.
Meine Anwältin schlägt vor, das Verfahren einzustellen. Von 180 Euro Bonuszahlung gegenüber 500 Euro Gerichts- und Klagekosten würde das die Klagekosten um 100 Euro senken. Allerdings ist dann auch die letzte Hoffnung dahin. Und wenn das AG Köln schon angedeutet hat, dass die 365 AG gewinnt, wird sie der Einstellung nicht zustimmen, denn diese erwartet ja erneut die Ausweitung ihrer Klageschriften in die gewünschte Richtung.

Ich hab bisher folgendes als letztes Schreiben an das Gericht formuliert:

Zitat
Der Beklagte begründet, dass alleine das Vorhalten eines Gewerbescheines ausreicht, um den Bonusanspruch zu versagen. Das geht aus dem AGB §9.4 in dieser Form jedoch nicht hervor. Paragraph 9.4 wird von einem Laien vermutlich so interpretiert, dass es für die Verwirkung durch die gewerbliche Nutzung auch eine gewerbliche Stromentnahme geben muss.

Von Gewerbetreibenden abgeschlossene Verträge sind Verbraucherverträge und werden nicht automatisch der gewerblichen Tätigkeit zugeschrieben, das hat der BGH im Urteil  vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 festgestellt:

“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.”


Die juristische Interpretation bestätigt diese Interpretation durch die Definition der Anschlussstelle:

(Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV): § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abnahmestelle
die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind



Für die gewerbliche Nutzung einer Abnahmestelle ist daher erforderlich, dass elektrischer Strom aus einer elektrischen Einrichtung entnommen wird. Das ist durch das Leeren des Briefkastens nicht der Fall.

Im Zweifel bei der Auslegung des §9.4 greifen ansonsten §305c Absatz 2:

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.


Bei der vom Beklagten sehr weit gefassten Interpretation mit einem für Laien nicht verständlichen Nachteil greift ansonsten BGB §307:

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.


Der Kläger hat dargelegt und mit entsprechenden Miet- und Telefonverträgen nachgewiesen, dass er dem Gewerbe zugeschriebene Bürotätigkeiten ausschließlich in seinem angemieteten Büro durchführt. Hierzu gehört dementsprechend auch das Verarbeiten von Post.

Insofern ist eine gewerbliche Stromentnahme nicht gegeben.
Dem schließt sich das AG Balingen mit dem 3 C 166/15 an, indem es ausführt, dass auch eine vom Stromnetz getrennt betriebene Photovoltaik-Anlage nicht den Bonusanspruch verletzt:

„Der Bonusanspruch des Beklagten ist nicht wegen gewerblicher Nutzung der Abnahmestelle durch Betreiben einer Photovoltaikanlage ausgeschlossen. Es ist schon zweifelhaft, ob von einer gewerblichen Nutzung der Abnahmestelle ausgegangen werden kann, wenn wie vorliegend unstreitig, die von der Klägerin belieferte Abnahmestelle technisch getrennt ist vom Stromnetz der Photovoltaikanlage“

Und weiter:

„Im Übrigen gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nämlich ob Photovoltaikanlagen, die ins öffentliche Netz, nicht aber ins Hausnetz einspeisen, als gewerblich genutzte Abnahmestelle im Sinne der Ziff. 9 (4) AGB zu verstehen sind) zu lasten des Verwenders, hier der Klägerin. Insoweit wäre die Klägerin gehalten, Ziff. 9 (4) ihrer AGB um ein entsprechendes Regelbeispiel zu ergänzen.“

Auch das AG Obernburg a. Main vertritt mit dem Urteil Az 14 C 295/14 eine ähnliche Ansicht. Hier hatte der Beklagte ein Ferienhaus auf dem gleichen Grundstück betrieben, allerdings mit eigenem Stromzähler:

„Die Beklagte ist auch Haushaltskundin im Sinne § 3 Ziff. 22 EnWG in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien auch unter Beachtung von §9 der AGB. Der Ausschlussgrund einer gewerblich genutzten Abnahmestelle liegt nicht vor.

Unstreitig hat die Beklagte über den Zähler […] nur für das eigene Wohnhaus Strom bezogen, die Ferienwohnung lief über einen gesonderten Zähler ohne ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin. Insoweit ist dieser Fall schon unterschiedlich gegenüber der Entscheidung des AG Mainz vom 13.08.14, wo alles über einen Zähler nach dem Urteilstext schon lief.

Aber auch die bei den anderen, klägerseits angeführten Urteilen anderer Amtsgerichte, wobei dahingestellt sein kann, ob der Argumentation dort zu folgen wäre, ergibt sich nicht, dass es wie im vorliegenden Fall um verschiedene Zähler ging. Schon aus dieser Zählertrennung und der normalen Laien oder Kunden in der Regel nicht geläufigen Unterscheidung zwischen Abnahmestelle ggf. im Sinne des EEG und eigenen Stromzähler ergibt sich schon nicht, dass irgendwelche falschen Angaben über ein Gewerbe beklagtenseits anzunehmen sind. Nach Sinn und Zweck der Regelung der AGB soll Privatkunden für den privaten Verbrauch ein Bonus gewährt werden, diese ggf. auch länger an sich zu binden. Diese Voraussetzung ist gerade im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob nicht die entsprechende Klausel § 9 Abs. 4 S.2 als überraschend und unklar und somit unwirksam anzusehen ist. Die Abnahmestelle, sofern sie nach der EEG-Definition überhaupt hier die Gesamtstelle des Grundstückes erfasst, ist jedenfalls nicht gewerblich genutzt, sondern das Grundstück wird hauptsächlich privat mit Betreiben eines Teils als Ferienwohnung genutzt. Insofern ist nicht der Fall gegeben, dass die Abnahmestelle selbst gewerblich genutzt ist.“



Darüber hinaus lassen sich durch Interpretationen des §9.4 des Beklagten beliebige gewerbliche Abnahmekriterien formulieren, welche nur dem Zweck dienen können, einem möglichst großen Kreis an Kunden den Bonusanspruch zu versagen. Zum Beispiel:
 
Der morgendliche Kaffee aus der privaten Kaffeemaschine des Geschäftsführers einer mittelständischen GmbH kann wegen leistungssteigernder Wirkung eine vorbereitende Handlung für eine gewerbliche Tätigkeit werden.
Ein fremder Handwerker im Haushalt eines Kunden der 365AG, der Reparaturarbeiten mit seiner Bohrmaschine durchführt, bezieht gewerblichen Strom. Selbst die Bohrmaschine wird nicht benötigt. Es reicht hier aus, dass im Haus ein Radio läuft, welches der Handwerker zur Kenntnis nimmt.

Ebenfalls würde ein gewerblich Tätiger Hermes-Paketausträger, welcher die Türklingel drückt oder einen Bewegungsmelder auslöst, teilweise gewerblichen Strom entziehen.


Für dieses Vorgehen, nämlich einem möglichst großem Kundenkreis den Bonusanspruch zu versagen ist die 365 AG indes hinlänglich bekannt. Das hat auch der Kläger, leider erst nach Vertragsabschluss, erfahren, u.a. durch den in der Verhandlung eingereichten Artikel des Verbraucherschutz NRW. Die Erkenntnis, hier einem „Bonuspreller“ aufgesessen zu sein führte dann auch dazu, die Beschwerde bzgl. des nicht aufgeführten Bonus in der Endabrechnung entsprechend zu formulieren.

Im Übrigen bestätigte die 365 AG ihr Vorgehen damit, dass sie als Versagungsgrund gleich zwei ihrer auch im Verbraucherschutz-Artikel aufgeführten Floskeln sogleich verwendete U.a. begründete sie den fehlenden Bonusanspruch mit dem Betrieb einer gar nicht existenten Photovoltaikanlage. Daran ist bereits ersichtlich, dass es sich hier um Standardschreiben handelt, die ohne weitere inhaltiche Kontrolle an die Kunden verschickt werden.
Ebenfalls dieser Auffassung ist die Verbraucherzentrale NRW. Diese hat eine Klage gegen die 365 AG wegen streitigen AGB §9.4 im gleichen Wortlaut unter dem Aktenzeichen 31 O 514/2014 am LG Köln eingereicht. Hier wird folgende Begründung vorgebracht:

„Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe oder dass er als Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.“


Auffällig wird am Volltext-Artikel insbesondere die Häufigkeit, mit der die 365AG durch unlautere Geschäftsgebaren auffällt.
« Letzte Änderung: 02. Februar 2016, 00:00:51 von ivenae »

Offline Didakt

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Re: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #1 am: 03. Februar 2016, 11:03:05 »
[...] Nun habe ich in der Tat ein Gewerbe, mir wurde nur nicht bewußt, dass mir das so zum Verhängnis würde. Das Gewerbe wird nicht bei mir zuhause ausgeübt, sondern nachweislich in meinem Büro. Jetzt hat allerdings die Almado einige Urteile vom AG Köln, bei denen sie gewonnen hat. Diese beziehen sich darauf, dass es überhaupt nicht nötig ist, das Gewerbe aktiv auszuüben, es reicht, wenn es vorhanden ist. Dass es vorhanden ist, wurde mit Branchenbucheinträgen belegt. Diese enthalten tatsächlich meine Privatadresse.

Der Versorger handelt von Fall zu Fall sehr unterschiedlich, wie z. B. dieser Beitrag zeigt.

Offline ivenae

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Re: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #2 am: 03. Februar 2016, 16:44:44 »
Dort bezog sich die Sache mit dem Urteil noch auf eine andere AGB Variante mit dem "Haushaltskunde". Das trifft bei mir leider nicht mehr zu.

Offline ivenae

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Re: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #3 am: 04. März 2016, 11:15:50 »
Die Klage wurde abgewiesen, d.h. das Verfahren ist verloren.

Der Richter lies sich insbesondere von einer Menge anderer gewonnener Verfahren vor dem AG Köln beeindrucken. Amtsrichter lassen sich hiervon sehr gerne einwickeln. Das führt natürlich dazu, dass die 365 AG sich Stück für Stück mehr Rechtsbeugung herausarbeiten kann, in der Fülle von gleichgestellten Einzelfallentscheidungen. Mit meinem Urteil ist nun ein Urteil verfügbar, welches (erstmals!) aussagt, dass lediglich die Anmeldung eines Gewerbes, welche nachweislich ohne die Ausübung an der Anschlussstelle erfolgt ausreichend ist, um den Bonusanspruch zu versagen.

Weitere Richter werden in weiteren Einzelfallentscheidungen natürlich wiederum hieran "gebunden sein", wie es mir der Richter in der Verkündung mitgeteilt hat.

Das mag manch einer "unfair" finden, so funktioniert aber unser Rechtsstaat. Daher kann ich nur empfehlen, alle Finger von der 365 AG zu lassen, insbesondere eine Klage nicht durchzuführen, solange es lediglich um den Bonusanspruch geht.

Offline Didakt

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Re: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #4 am: 06. März 2016, 10:55:57 »
Zitat von: @ ivenae unter Antwort #3
Weitere Richter werden in weiteren Einzelfallentscheidungen natürlich wiederum hieran "gebunden sein", wie es mir der Richter in der Verkündung mitgeteilt hat.

Komische Feststellung des Richters, die wohl bezweifelt werden darf. Manche AG fühlen sich bei ihrer Urteilsfindung noch nicht einmal an BGH-Entscheidungen gebunden. Aber auch die sind zum Teil ja auch höchst fragwürdig.

Zitat von: @ ivenae weiter unter Antwort #3
Das mag manch einer "unfair" finden, so funktioniert aber unser Rechtsstaat. Daher kann ich nur empfehlen, alle Finger von der 365 AG zu lassen, insbesondere eine Klage nicht durchzuführen, solange es lediglich um den Bonusanspruch geht.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Viele Kunden haben in den prozessualen Auseinandersetzungen mit der 365 AG – wenn es um den Bonus ging – auch schon obsiegt. Hier im Forum nachzulesen.

Auch im Umgang mit Instanzgerichten gilt im übertragenen Sinne, was ein erfahrener RA in diesem Beitrag ausführte:
Zitat von: @ tangocharly
Bleiben Sie getrost Marathon-Läufer und knicken nicht wegen der an dem einen Ende in Karlsruhe herrschenden Dunkelheit weg, kurz vor dem Ziel.
Wenn man es am anderen Ende in Karlsruhe mit dem Grundsatz der Bindung des Richters an Recht und Gesetz ernst nehmen wird, dann werden auch Lichtstrahlen auf die eine Seite fallen.


Offline ronnyjahn

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Re: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #5 am: 22. Juni 2016, 12:08:41 »
Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein aktuelles Urteil des LG Köln:

Urteil vom 9. Juni 2016, 6 S 119/15


Offline PowerPlay

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Re: Hilfe: Laufende Klage: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #6 am: 17. August 2016, 20:39:27 »
Es ist sehr enttäuschend zu sehen, wie unterschiedlich deutsche Gerichte zum gleichen Sachverhalt urteilen.

Das Urteil des LG Köln vom 27.07.2016 (26 O 505/15) kommt leider zu spät für ivenae, anderen wird es hoffentlich helfen (auch wenn noch nicht rechtskräftig). Die RIchter haben darin u.a. folgendes geurteilt:

  • Die AGB-KLausel, dass der Bonus im Falle einer Photovoltaikanlage entfallen soll, ist überraschend i.S.v. 305c BGB und daher nicht wirksam.
  • Die AGB-Klausel, dass der Bonus entfällt bei nicht ausschließlich privater Nutzung, ist intransparent und überraschend.

ALlen Interessierten empfehle ich die Begrünung des Gerichts (S. 6ff.) zu lesen: http://www.verbraucherzentrale.nrw/media242606A.pdf

Ich hoffe, dass in Zukunft mehr Amtsgerichte dieser verbraucherfreundlichen Auffassung folgen werden!

 

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