Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen  (Gelesen 45401 mal)

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Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #45 am: 05. November 2016, 09:55:50 »
Die Schlichtungsstelle hatte den Antrag angenommen.

Offline Gaspreisbremse

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #46 am: 05. November 2016, 11:35:21 »
@ Erdferkel @ Didakt

Offensichtlich wurde der 01.10.2015 gemeint.

Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #47 am: 06. November 2016, 11:47:18 »
01.10.2016

Offline Gaspreisbremse

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #48 am: 06. November 2016, 19:42:21 »
01.10.2016

Ok ich bin raus. Ich kapier' gar nix mehr. Der Vertrag läuft seit einem Monat und Sie machen da ein Riesenfass auf wegen 0,32 EUR. Fragen Sie doch einfach nach, was nun Sache ist (Abschläge / kWh-Paket) und bis in einem Jahr ist das dann wohl hoffentlich für alle klar.

Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #49 am: 07. November 2016, 14:47:26 »
Was nervig ist, dass man zu einem Gericht nach Berlin fahren muss bei Klage. Selbst wenn man im Saarland wohnt und Fahrtkosten soll man selber tragen?

Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #50 am: 07. November 2016, 14:52:05 »
Ja, die Frage ist die warum die Verbraucherzentrale sagt. dass die Abschläge nur durch 11 geteilt werden dürfen und alles andere nicht rechtens wäre. Dann frage ich mich, warum immer noch einige Unternehmen durch 11 teilen und nix unternommen wird seitens der Verbraucherzentrale.

Offline Didakt

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #51 am: 07. November 2016, 15:57:28 »
Ich bin hier ja eigentlich schon raus, aber ich kann nicht anders! Wer oder was beflügelt Sie eigentlich zu diesen Fragen/Feststellungen?

Ja, die Frage ist die warum die Verbraucherzentrale sagt. dass die Abschläge nur durch 11 geteilt werden dürfen und alles andere nicht rechtens wäre. Dann frage ich mich, warum immer noch einige Unternehmen durch 11 teilen und nix unternommen wird seitens der Verbraucherzentrale.

Diese Frage verstehe, wer’s kann. Ich verstehe sie beim besten Willen nicht!

Was nervig ist, dass man zu einem Gericht nach Berlin fahren muss bei Klage. Selbst wenn man im Saarland wohnt und Fahrtkosten soll man selber tragen?

Wer behauptet denn solche Flausen? >:( Die Gerichtszuständigkeit können Sie hier und hier erlesen.

Offline bolli

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #52 am: 08. November 2016, 09:44:23 »
Was nervig ist, dass man zu einem Gericht nach Berlin fahren muss bei Klage. Selbst wenn man im Saarland wohnt und Fahrtkosten soll man selber tragen?
Bei PRIVATEN Verbrauchern bestimmt sich der Gerichtsstand wie von Didakt beschrieben. Nur bei geschäftlich genutztem Stromverbrauch tritt die Regelung aus Ziffer 13 (5) der AGB in Kraft. Allerdings wäre auch das nicht Berlin !
Im Falle des Obsiegens in einem Rechtsstreit können auch Reisekosten im notwendigen Umfang als Kostenersatz gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden.  ;)

Offline Erdferkel

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #53 am: 10. Dezember 2016, 11:02:10 »
Hallo Spondon1, habe ich keine Erfahrung mit, mach das ruhig öffentlich hier über das Forum, dafür ist es da. Und dass der Versorger hier fleissig mitliest will ich doch mal schwer hoffen!

Grüsse, Erdferkel

Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #54 am: 12. Dezember 2016, 13:22:03 »
In Ordnung.Folgender Sachverhalt:
Die Anzeige auf Festellung des Vertrages ist gekommen vom Amtsgericht. Am 07.12.2016 kam nun aber seitens Immergrün ein Ankündigung zur AGB Änderung zum 31.12.2016 mit Möglichkeit der Sonderkündigung zum 30.12.2016. Hier liegt ein Verstoß gegen den Vertrag vor, da eine AGB Änderung laut meinen Vertragsbestimmungen 6 Wochen vorher angekündigt werden muss. Es steht schwarz auf weiß drin und der Vertrag müsste mit dieser Handlung seitens Immergrün aufgehoben sein.   Ich glaube das ist zudem auch gesetzlich verpflichtend mit den 6 Wochen oder? Ich habe dem Gericht diese Vertragsverletzung bereits angezeigt. Zudem müsste hier eine fristlose Kündigung entsprechend wegen arglistiger Täuschung seitens Immergrüns bestätigt werden. Diese dürfte bereits per Einschreiben bei immergrün eingegangen sein. Die selbe Kündigung hatte ich auch dem Gericht zum Verfahren beigefügt. Außerdem habe ich mein Sepa Lastschrift Mandat wiederrufen in dem Kündigungsschreiben.
Wie soll man reagieren, wenn Immergrün dies einfach ignoriert und weiter fleißig abbucht? Was passiert wenn ich im Januar eine möglicherweise weitere illegale Abschlagszahlung (Vertrag gilt ja wegen Verstoß seitens immergrün nicht mehr) seitens Immergrün auf meinem Kontoauszug sehe? Sollte man sich hier wieder an die Schlichtungsstelle wenden und sofort den Einzug stornieren? Kann Immergrün illegalerweise mit ignorieren der Vertragsbeendung  den Strom abstellen, weil ich den Abschlag im Januar wiederrufe? Immergrün blockiert ja auch die Leitung in dem Fall für einen neuen Anbieter, obwohl man gekündigt hatte. Was passiert mit dem Stromverbrauch ab jetzt, wenn der Grundversorger durch die Blockade durch Immergrün keinen Strom liefern kann. Wer zahlt diesen Schaden? Wird das Gericht hierzu auch Stellung beziehen bzw. stellt es nur fest das der Vertrag nicht mehr gilt oder muss man erneut die Schlichtungszentrale einschalten?

Offline bolli

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #55 am: 13. Dezember 2016, 08:41:22 »
Ich befürchte, Sie vermengen hier zu viele Dinge miteinander. Die Feststellungsklage gilt ja zunächst mal nur für den "Altsachverhalt". Die aktuelle Situation wird da wohl keine Rolle spielen, auch wenn Sie sie nachgeschoben haben. Dafür müssen SIE ggf. neue Maßnahmen ergreifen.
Bezgl. der AGB-Änderung ist festzustellen, dass diese laut BGH-Rechtsprechung zumindest bei den wesentlichen Vertragsbestandteilen (also z.B. der Preisanpassungsklausel) im Fall der Energieverträge nur im Einverständnis mit dem Vertragspartner erfolgen kann. Wird dieses von ihm verweigert (wenn es denn von ihm eingefordert wird), kann der Versorger natürlich kündigen. Bei den Fristen gibt es im Sondervertrag keine gesetzlichen Fristen. Es gilt, was in den AGB steht. Wird dagegen verstoßen, ist die Änderung schlicht nicht gültig. Ob ein Verstoß gegen die Fristen ein Sonderkündigungsrecht Ihrerseits auslöst, ist mir nicht bekannt, halte ich aber eher für unwahrscheinlich, da Sie ja den Schutz haben, dass die Änderung unwirksam ist, auch wenn Sie ihn ggf. gerichtlich durchsetzen müssen. Aber auch hier können die AGB Regelungen enthalten.

Das Ganze scheint mir derzeit ziemlich verworren und die Komplikationen, die Sie selbst schon als Frage in den Raum gestellt haben, sind wohl vorprogrammiert. Schadensersatzansprüche werden sehr aufwendig einzutreiben sein, erst recht, wenn Sie gar keine Strom erhalten (das Ihnen kalt ist, wird nicht als Schadensersatz durchgehen und wenn Sie sich andere Heizgelegenheiten besorgen, werden Sie ihn Vorleistung treten müssen ohne zu wissen, was Sie hinterher zurück bekommen). So das Ganze jetzt im Winter auch nicht besser.

Ich würde die ggf. unverzichtbaren Dinge beitreiben und den Vertrag zu den Ursprungskonditionen aussitzen, Abschlagshöhe hin oder her.

Das Sie die Konstellation beim Pakettarif nicht verstanden haben oder etwas anderes darunter verstehen als üblicherweise gemeint ist, ist halt nicht dem Versorger anzulasten. Nicht umsonst wird allseits vor den Pakettarifen gewarnt.

Und wenn die Verbraucherzentrale so felsenfest davon überzeugt ist, dass Sie die 12 Abschläge durchbekommen, dann sollen sie Sie unterstützen. Auch die haben Anwälte. ICH würde deswegen keine Aufstand machen. Bei Ihrem Verbrauch reden wir da über Cent-Beträge. Da bietet das Leben wichtigere Dinge zu tun.

Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #56 am: 13. Dezember 2016, 09:49:28 »
Wäre das mit den 3 Wochen vorher informieren vorher festgeschrieben gewesen, dann hätte ich gar nicht erst einen Vertrag mit dem Versorger geschlossen. Man hätte mich mitte November informieren müssen. Somit ist meiner Meinung auch der Abschlag vom Dezember illegal wegen arglistiger Täuschung und man sollte den Vertrag schon in Frage stellen. Ein Rechtsanwalt bei meiner Arbeit meinte auch fristlos müsste hier die Kündigung erfolgen. Natürlich geht es jetzt nicht mehr um viel. Aber immerhin noch um die Klage und ca. 300€ Kosten, was ich unmöglich finde. Ich selbst will auch einfach nur meine Ruhe haben. Neuer Seriöser Anbieter ohne diesen Methoden.
« Letzte Änderung: 13. Dezember 2016, 10:17:57 von Spondon1 »

Offline Spondon1

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #57 am: 13. Dezember 2016, 09:51:36 »
Ja, in den AGB steht 6 Wochen mindestens vorher informieren. Dies ist Vertragsbestandteil. Alleine der Täuschungsversuch an den Kunden ist schon mehr als dreist. Wenn man sich als Kunde nicht vertragskonform verhält, bekommt man schnell auch eine Strafe bzw. Kündigung. Entsprechend sehe ich keine Vertragsgrundlage mehr. Das der bisher verbrauchte Strom irgendwie abgerechnet werden muss, ist mir auch klar.
« Letzte Änderung: 13. Dezember 2016, 10:23:59 von Spondon1 »

Offline Erdferkel

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #58 am: 13. Dezember 2016, 12:13:58 »
Das dringlichste Thema dürfte z.Zt. die anhängige Klage sein, da laufen Fristen, und wie Sie da mit möglichst geringen Kosten rauskommen kann ich leider nicht beantworten. Um das abzuwägen müsste man alle relevanten Daten und Verträge und Gesetze kennen, das sollten Sie einem Profi vorlegen.

Bei Änderungen der AGB (Banken) kenne ich das nur so, dass man der Änderung widersprechen kann. Dann läuft das Konto zu den alten Bedingungen weiter oder die Bank kann mit abgemessener Frist die Geschäftsbeziehung kündigen.

Offline bolli

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Re: Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen
« Antwort #59 am: 13. Dezember 2016, 13:59:36 »
Bei Änderungen der AGB (Banken) kenne ich das nur so, dass man der Änderung widersprechen kann. Dann läuft das Konto zu den alten Bedingungen weiter oder die Bank kann mit abgemessener Frist die Geschäftsbeziehung kündigen.

Das ist im Energiebereich bei Privaten anders. Stillschweigen bedeutet in dem Fall nicht automatisch Anerkenntnis. Der BGH hat im seinem Urteil vom 22.02.2012 – VIII ZR 34/11 Rn 23 u.a. geurteilt:
Zitat
Dazu muss der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich darauf hinweisen, dass er eine Vertragsänderung anstrebt und der Kunde muss sich mit dieser Vertragsänderung in eindeutiger Weise einverstanden erklären.

Daneben müssten die AGB sowieso erst mal einen Änderungsvorbehalt enthalten, der auch nur in bestimmten Fällen zulässig ist. Siehe auch u.a. BGH-Urteil vom 11.10.2007 – III ZR  63/07.

 

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