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Autor Thema: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie  (Gelesen 7125 mal)

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Offline Energiesparer51

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Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« am: 11. Januar 2016, 16:34:11 »
Wie stellt sich aktuell dar, ob der Versorger auch eine Preiserhöung durch nicht garantierte Preisbestandteile als solche mitteilen muss oder durch eine "Information über Umlagen und Abgaben" reicht. Ist mit einer solchen Preiserhöhung auch ein Sonderkündigungsrecht verbunden?

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.stromversorgung-sonderkuendigungsrecht-entzweit-experten.007cebf9-9329-4dd7-b627-309f93e74dc0.html


Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Netznutzer

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #1 am: 11. Januar 2016, 22:01:32 »
Zitat
Ist mit einer solchen Preiserhöhung auch ein Sonderkündigungsrecht verbunden?

Prinzipiell JA, da man als Verbraucher einen Endpreis vereinbart, unabhängig von Bestandteilen. Selbst die Umsatzsteuererhöhung stellt eine Veränderung des Endpreises dar, sofern sie weitergegeben wird. Behält der Lieferant seine Preise bei, trotz veränderter Bestandteile, gibt es keinen Grund, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dann bleibt die ordentliche Kündigung gem. Vertragsbedingungen.

Gruß

NN

Offline bolli

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #2 am: 12. Januar 2016, 11:51:14 »
Die Frage dürfte ja vor allem wegen des Sonderkündigungsrechts interessant sein.  Insgesamt dürfte uninteressant sein, wie der Versorger die Erhöhung NENNT, sondern was sie (für den Verbraucher) IST.
Jede Seite hat natürlich ihre eigene Meinung. Leider gibt es diesbezüglich noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema, wohl auch, weil es die Versorger bisher meist nicht zu einem Rechtstreit kommen lassen sondern oftmals "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" doch einer Auflösung des Vertrages zustimmen.

Meiner Meinung nach trifft die in diesem Zeitungsartikel vom Verbraucherministerium geäußerte Meinung immer noch zu:

Zitat
Stromanbieter Stromio gibt im Streit um Sonderkündigung nach

Die entscheidende Antwort kommt schließlich vom Bundesverbraucherministerium, das die Stromgrundversorgungsverordnung ins Spiel bringt: Erhöhten sich die Preise oder änderten sich ergänzende Bedingungen, könne der Kunde den Grundversorgungsvertrag zu dem Zeitpunkt fristlos kündigen, an dem die Änderungen wirksam würden. Gleiches gelte bei Preisänderungen bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung.

Keine gesetzlich bedingte Erhöhung
„Die EEG-Umlage und auch die Netzentgelte müssen die Energieversorger an den jeweiligen Netzbetreiber bezahlen“, erläutert ein Ministeriumssprecher. Die EEG-Umlage sei damit, wie das Netzentgelt und alle anderen Kosten lediglich ein Kalkulationsposten des Stromhändlers. Die Umlageerhöhung führe nicht automatisch oder gesetzlich bedingt zu einer Preiserhöhung.

aus: WAZ vom 19.02.2013

Letzteres haben ja zahlreiche Versorger in diesem Jahr bewiesen.

Offline berghaus

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #3 am: 12. Januar 2016, 12:42:06 »
Zitat: "........ Erhöhten sich die Preise......."

Immer ist nur die Rede von einer Preiserhöhung und einer Änderung der Vertragsbestimmungen.

Trotzig wie ich bin, will ich aber auch bei einer (noch so geringfügigen) Preissenkung sonderkündigen können, nämlich dann, wenn ich mal wieder vergessen habe, zum Ende des (ersten) Lieferjahres ordentlich zu kündigen.

berghaus 11.01.16

Offline Didakt

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #4 am: 12. Januar 2016, 12:51:24 »
Wer sich erneut in diese alte, bereits sehr intensiv abgehandelte Thematik vertiefen möchte, dem sei das Lesen dieses Threads anempfohlen.

Zudem eine Aussage der Schlichtungsstelle: „Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.
Wurde ein Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen."

Noch fragen bitte?  ;)


Offline Didakt

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #5 am: 12. Januar 2016, 12:58:46 »
Zitat von: @ berghaus
...will ich aber auch bei einer (noch so geringfügigen) Preissenkung sonderkündigen können...

Können Sie doch auch! Alles schon hier im Forum behandelt. Warum erneut dieser Schmäh?  :D

Offline berghaus

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #6 am: 13. Januar 2016, 02:07:42 »
Zitat
von Didakt
@ chrissi,
mit Verlaub, man sieht, dass Sie ein neues Forumsmitglied sind und sich hier noch nicht in die einschlägige Thematik eingelesen haben. Die „Suchen-Funktion“ beantwortet oft sehr gut die anstehenden Fragen.

@berghaus
Können Sie doch auch! Alles schon hier im Forum behandelt. Warum erneut dieser Schmäh? 


@Didakt
Warum müssen Sie neue und alte Forumsmitglieder immer ‚schmähen‘?

Ich glaube nicht, dass neue Nutzer so leicht mit der Suchfunktion zurechtkommen und aus einem 5-seitigen Thread aus dem Jahr 2012  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19969.0/topicseen.html) ihre Frage, ob bei Änderung hoheitlicher Abgaben trotz des Ausschlusses in den AGB nicht doch ein Sonderkündigungsrecht besteht, beantwortet bekommen können.

Sie sind in dem Thread http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19969.0/topicseen.html darauf nicht eingegangen und haben es eher verneint.

Da waren andere Ratschläge besser.

berghaus 13.01.16
« Letzte Änderung: 13. Januar 2016, 11:28:52 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
« Antwort #7 am: 13. Januar 2016, 11:16:44 »
Hallo, @ Berghaus,

tut mir leid, wenn ich Ihnen zu nahe getreten bin.

Zitat von: Ihnen
Da waren andere Ratschläge besser.

Ja, das stimmt, und zwar in späteren Jahren massenhaft in verschiedensten Threads, allerdings nicht so hintergründig und erklärend wie im verlinkten Thread. Die Empfehlungen waren danach teilweise kürzer, prägnanter und somit verständlicher formuliert. Es gibt sie zuhauf. Man kann sie nachlesen, muss sie aber nun nicht alle wieder einzeln hier zusammentragen. Bitte tun „Sie“ es, wenn Sie es für angebracht halten.

Da Ihnen meine Einlassungen dazu nicht gefallen, betrachten Sie die einfach als gegenstandslos. Ich nehme Ihnen gegenüber hiermit meine Ausführungen allesamt als unbrauchbar zurück.  :D

Übrigens:
Zitat von: Ihnen
Immer ist nur die Rede von einer Preiserhöhung und einer Änderung der Vertragsbestimmungen.

Die hier in Rede stehende Thematik basiert auf der Rechtsbestimmung gemäß § 41 (3) EnWG. Den Begriff „Preiserhöhung“ finden Sie dort nicht, auch nicht in den Preisanpassungsklauseln der AGB seriöser Versorger. Dort wird nach meinen Erkenntnissen meistes die Vokabel „Preisänderung“ verwendet, u. a. auch von der SE. Und dieser Begriff deckt auch eine „Preissenkung“ ab, die Sie in die Frage des Sonderkündigungsrechts einbezogen haben möchten.

 

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