Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preiserhöhung bei eingeschränkter Preisgarantie
Energiesparer51:
Wie stellt sich aktuell dar, ob der Versorger auch eine Preiserhöung durch nicht garantierte Preisbestandteile als solche mitteilen muss oder durch eine "Information über Umlagen und Abgaben" reicht. Ist mit einer solchen Preiserhöhung auch ein Sonderkündigungsrecht verbunden?
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.stromversorgung-sonderkuendigungsrecht-entzweit-experten.007cebf9-9329-4dd7-b627-309f93e74dc0.html
Netznutzer:
--- Zitat ---Ist mit einer solchen Preiserhöhung auch ein Sonderkündigungsrecht verbunden?
--- Ende Zitat ---
Prinzipiell JA, da man als Verbraucher einen Endpreis vereinbart, unabhängig von Bestandteilen. Selbst die Umsatzsteuererhöhung stellt eine Veränderung des Endpreises dar, sofern sie weitergegeben wird. Behält der Lieferant seine Preise bei, trotz veränderter Bestandteile, gibt es keinen Grund, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dann bleibt die ordentliche Kündigung gem. Vertragsbedingungen.
Gruß
NN
bolli:
Die Frage dürfte ja vor allem wegen des Sonderkündigungsrechts interessant sein. Insgesamt dürfte uninteressant sein, wie der Versorger die Erhöhung NENNT, sondern was sie (für den Verbraucher) IST.
Jede Seite hat natürlich ihre eigene Meinung. Leider gibt es diesbezüglich noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema, wohl auch, weil es die Versorger bisher meist nicht zu einem Rechtstreit kommen lassen sondern oftmals "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" doch einer Auflösung des Vertrages zustimmen.
Meiner Meinung nach trifft die in diesem Zeitungsartikel vom Verbraucherministerium geäußerte Meinung immer noch zu:
--- Zitat ---Stromanbieter Stromio gibt im Streit um Sonderkündigung nach
Die entscheidende Antwort kommt schließlich vom Bundesverbraucherministerium, das die Stromgrundversorgungsverordnung ins Spiel bringt: Erhöhten sich die Preise oder änderten sich ergänzende Bedingungen, könne der Kunde den Grundversorgungsvertrag zu dem Zeitpunkt fristlos kündigen, an dem die Änderungen wirksam würden. Gleiches gelte bei Preisänderungen bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung.
Keine gesetzlich bedingte Erhöhung
„Die EEG-Umlage und auch die Netzentgelte müssen die Energieversorger an den jeweiligen Netzbetreiber bezahlen“, erläutert ein Ministeriumssprecher. Die EEG-Umlage sei damit, wie das Netzentgelt und alle anderen Kosten lediglich ein Kalkulationsposten des Stromhändlers. Die Umlageerhöhung führe nicht automatisch oder gesetzlich bedingt zu einer Preiserhöhung.
aus: WAZ vom 19.02.2013
--- Ende Zitat ---
Letzteres haben ja zahlreiche Versorger in diesem Jahr bewiesen.
berghaus:
Zitat: "........ Erhöhten sich die Preise......."
Immer ist nur die Rede von einer Preiserhöhung und einer Änderung der Vertragsbestimmungen.
Trotzig wie ich bin, will ich aber auch bei einer (noch so geringfügigen) Preissenkung sonderkündigen können, nämlich dann, wenn ich mal wieder vergessen habe, zum Ende des (ersten) Lieferjahres ordentlich zu kündigen.
berghaus 11.01.16
Didakt:
Wer sich erneut in diese alte, bereits sehr intensiv abgehandelte Thematik vertiefen möchte, dem sei das Lesen dieses Threads anempfohlen.
Zudem eine Aussage der Schlichtungsstelle: „Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.
Wurde ein Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen."
Noch fragen bitte? ;)
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