Energiepreis-Protest > Enstroga
Frage zum Sonderkündigungsrecht Stromvertrag
Didakt:
--- Zitat von: chrissi1475 ---Also ich denke das müssen die mir mal erklären.
--- Ende Zitat ---
Da gibt es wohl nicht allzu viel zu erklären. Die Erklärung ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich!
Ihr Vertrag setzt sich unter den bisherigen Konditionen fort. Von Ihrem ordentlichen Kündigungsrecht zum Ablauf der einjährigen Laufzeit hatten Sie ja keinen Gebrauch gemacht.
Der AP in nachstehender Tabelle enthält zusätzlich die besagte Preisanpassung der sog. Staatsquote von 0,7140 Cent/kWh für 2016.
Wenn der Versorger z. B. von einer Prognose von 4700 kWh – was ich angesichts der Prognose für das Vorjahr von 5000 kWh noch für legitim halte – ausging, beläuft sich Ihr Abschlag auf exakt 105 €/Mon.
Resümee: Viel Wind um nichts! :D
Die Tabelle lösche ich nach Ihrer Kenntnisnahme.
Edit: Tabelle gelöscht.
chrissi1475:
Ja, aber warum nur 11 Monate berechnet? Auch wenn das erst ab 01.02. gilt habe ich die Verlängerung für 12 Monate ab den 01.01. Und für Januar hab ich auch schon 98€ bezahlt.
Die müssten doch in das gesammte Jahr mit eingerechnet werden.
Die 4600 kw sind ja auch für 12 Monate. Bei 11 Monaten müsste man da auch
von 4217 kw ausgehen .
LG
berghaus:
Wenn sich die Staatsquote geändert hat, besteht doch auch ein Sonderkündigungsrecht!?
M.E. gilt das Sonderkündigungsrecht bei jeder (noch so kleinen) Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbestimmungen.
Ich meine auch, dass man bei fehlender Benachrichtigung dieses Sonderkündigungsrecht auch dann noch ausüben kann, wenn man von der Änderung Kenntnis erhält.
berghaus 09.01.16
Didakt:
--- Zitat von: @ berghaus ---Wenn sich die Staatsquote geändert hat, besteht doch auch ein Sonderkündigungsrecht!?
M.E. gilt das Sonderkündigungsrecht bei jeder (noch so kleinen) Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbestimmungen.
--- Ende Zitat ---
@ berghaus,
Sie beteiligen sich an diesem Forum nun schon seit etlichen Jahren. Die unterschiedliche Einschätzung und Fragwürdigkeit der einschlägigen Preisänderungsklauseln der Versorger in deren AGB in Sachen Preisanpassung von Steuern, Abgaben und anderen hoheitlichen Belastungen müsste Ihnen eigentlich hinlänglich bekannt sein und auch die Umstände der Umsetzung in der Praxis.
Ja, es besteht hier im Forum auch die eindeutige Rechtsansicht, dass diese besagten Preisänderungen zu einem Sonderkündigungsrecht führen. Es gibt aber auch gegenteilige Bewertungen.
Wenn ich im vorliegenden Fall nicht darauf abgehoben habe, hat das u. a. pragmatische Gründe. Sehen Sie sich im Eröffnungsbeitrag dieses Threads die Preisänderungsklausel unter Ziff. 7.9 (1. Satz) an. Meine persönliche Bewertung dazu:
1. Wenn dem Verbraucher diese Klausel nicht passte, muss er keinen Vertrag abschließen.
2. Wenn der Vertrag – wie vorliegend – zum Zeitpunkt des Jahreswechsels ordentlich gekündigt werden und ab 01.10. j. Js. beim Versorger eine evtl. Preiserhöhung dieser Abgaben bereits erfragt werden kann und eine Preiserhöhung bestätigt wird, die dem Verbraucher aber nicht passt, dann ist der Vertrag halt ordentlich zu kündigen.
3. Wer sich hingegen später mit dem Versorger bei einer diesbezüglichen Preisanpassung über die Rechtswirksamkeit der AGB-Preisänderungsklausel auseinandersetzen will, soll das mit allen damit zusammenhängenden, ggf. durchaus für sich auch nachteiligen Konsequenzen tun.
Ich selbst bin bislang immer nach Ziff. 2 vorgegangen und damit gut gefahren, meistens mit dem Ergebnis der besseren Konditionen in einem neuen Vertrag. Auch vorliegend wäre das der Fall gewesen.
Didakt:
--- Zitat von: Ihnen ---Ja, aber warum nur 11 Monate berechnet?
--- Ende Zitat ---
@ chrissi,
mit Verlaub, man sieht, dass Sie ein neues Forumsmitglied sind und sich hier noch nicht in die einschlägige Thematik eingelesen haben. Die „Suchen-Funktion“ beantwortet oft sehr gut die anstehenden Fragen.
Es ist ein „alter Hut“ und das an sich gängige Abrechnungsverfahren der Versorger, im Verlauf des Jahres 11 Abschläge zu erheben und im 12 Monat die Jahresabrechnung zu erstellen und darin die entrichteten Abschläge mit den angefallenen Jahresverbrauchskosten zu verrechnen. Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser elfmonatigen Abschlagsmethode.
Wenn Sie für den 1. Monat nur 98 € bezahlt haben, wird sich der Versorger den Rest schon noch holen! Sie sind und bleiben als Verbraucher stets Herrscher des Verfahrens. Wenn nötig, fordern Sie Ihre begründeten vertragsmäßigen Rechte beim Versorger ein. So einfach ist das! ;)
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