Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preiserhöhung einfach verweigern (?)  (Gelesen 5338 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Gert Presch

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 10
  • Karma: +0/-0
Preiserhöhung einfach verweigern (?)
« am: 09. Februar 2005, 08:43:09 »
Ich habe bei meinem Gasversorger Widerspruch  :twisted:  gegen die Preiserhöhung eingelegt und werde die Abschläge nur in Höhe der bisherigen Konditionen bezahlen. :twisted:

Dieser verweist nun auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin nach dem \"die Unbilligkeitseinrede nur in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht\" werden könne. Also: Kund soll erst den vollen Preis zahlen und nachher die Minderung einklagen. Schlau. So muss der Kunde schauen, dass er zu seinem Geld kommt und nicht umgekehrt.   :!:  :cry:

Ist jemand dieses Urteil (leider keine Nennung des Az.) bekannt?   :?: :roll:  :?

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung einfach verweigern (?)
« Antwort #1 am: 09. Februar 2005, 11:54:49 »
Ich kenne das Urteil zwar nicht, aber wenn es besagt, daß die Unbilligkeitseinrede nur in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden kann, dann drehe den Spieß einfach um und zahle erst gar nicht so viel, daß Du zurückfordern mußt, sondern halte das Kundenkonto konstant so, daß es keine Überzahlung gibt. Dann muß nämlich der Gasversorger seine Forderung bei Dir in einem Rückforderungsprozess geltend machen, und das kann er nur, wenn er die Kalkulation offenlegt, woran er kein Interesse haben wird. Auf jeden Fall solltest Du die Einzugsermächtigung kündigen und die Abschläge entsprechend des tatsächlichen Verbrauchs überweisen. Dies solltest Du dem Gasversorger aber mitteilen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung einfach verweigern (?)
« Antwort #2 am: 09. Februar 2005, 17:08:09 »
Zu den Berliner Instanzentscheidungen, die im Widerspruch zu den Entscheidungen des BGH vom 30.04.2003 stehen, gibt es betreits einen Beitrag.

Nochmals in aller Kürze:

Die Berliner Instanzentscheidungen betreffen die Wasserversorgung in Berlin. Bei dieser werden nunmehr bereits innerhalb des Tarifgenehmigungsverfahrens Sachverständigengutachten eingeholt.

Diese behördlichen Tarifgenehmigungsverfahren für Berliner Wasserpreise sind deshalb weit strenger als die Tarifgenehmigungsverfahren Strom.

Bei den Erdgaspreisen gibt es schon keine behördlichen Tarifgenehmigungsverfahren, geschweige denn welche mit Sachverständigengutachten.

Deshalb gilt die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 30.04.2003, vollkommen unabhängig davon, was Berliner Instanzgerichte zu ihren besonders streng genehmigten Wasserpreisen urteilen.

Lesen Sie auch unter \"Fragen und Antworten\".

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz