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Autor Thema: Falscher Zählerstand  (Gelesen 14231 mal)

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Offline anneb

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Falscher Zählerstand
« am: 26. November 2015, 07:09:18 »
Hallo,

Leider hab ich ein erhebliches Problem mit meinem Stromversorger + weiß im Moment nicht weiter.

Vielleicht kann irgendwer helfen bzw. einen Tipp geben, wie in der Sache weiter vorzugehen ist. Für Ratschläge wäre ich wirklich sehr, sehr dankbar.

Folgende Situation:

Mieter zieht in Wohnung und meldet die Stromversorgung nicht an. Im Mietvertrag wurde keine Regelung getroffen. Nebenkosten werden überhaupt nicht abgerechnet. Der Vermieter hat auch nicht mündlich darauf hingewiesen, keine Zähler-Nr. mitgeteilt etc.
Der Vermieter gibt selbst zu, dass er versäumt hat eine Vereinbarung zu den Kosten für den Strombezug zu treffen.

Der Zähler für die Wohnung befindet sich unter einer Abdeckung in einem gesonderten Raum (ist zwar für alle Mieter zugänglich, aber es bestand keine Veranlassung diesen zu betreten . Der Vermieter hat auch nie darauf hingewiesen. Der Mieter ging daher stets davon aus, dass der Wohnungsstrom in der Gesamtmiete enthalten ist.
Der Vermieter war unstreitig der Vertragspartner des EV, da ein Wohnungsleerstand angenommen wurde. Der Vormieter hat bei Auszug seinen Vertrag gekündigt.
Der Vermieter erhielt eine Vertragsbestätigung, eine Abrechnung und zahlte Abschläge. Er hat es dennoch (unverständlicherweise) übersehen, dass er nach dem Auszug des Vormieters der Vertragspartner geworden ist.

Dies ist ihm erst circa 7 Monate nach dem Mieterwechsel aufgefallen. Er teilte die Beendigung des Leerstandes dem EV mit - ebenso, wie die Daten des Mieters (ohne den Mieter darüber zu informieren...war er dazu befugt?). Den "aktuellen" Zählerstand (15.01.14) übermittelte er ebenfalls. Es handelte sich hierbei jedoch tatsächlich um einen früheren Stand aus der letzten Abrechnung. EV führte dann aufgrund der Zählerstandsmitteilung (nicht plausibel, da 0 kWh Verbrauch über knapp vier Monate) eine Kontrollablesung (19.01.14) durch. Da die Wohnung bewohnt war und Strom verbraucht worden ist, muss ein höherer Stand ermittelt worden sein.
Der Vermieter überredete scheinbar den für die Sache zuständigen Mitarbeiter, den alten Stand aus der Abrechnung als Anfangsstand aufzunehmen, obwohl der tatsächliche Zählerstand zu Vertragsbeginn vorhanden war. Schließlich konnte er 100%ig sicher sein, dass der Mieter von dem Vorhandensein des Zählers nichts wissen konnte und die Falschangabe daher nicht beweisen kann, wenn er diese überhaupt bemerken sollte...
Der Mieter war völlig ahnungslos. Er erhielt dann Anfang März 2014, circa 6 Wochen nach der Meldung des Eigentümers, eine Vertragsbestätigung. Darin wird als Vertragsbeginn der 20.01.2014 angegeben. Als Anfangsstand wurde - ohne jeglichen Hinweis - der Zählerstand aus der vorherigen Abrechnung aufgenommen. Ablesedatum sei der 19.01.2014, Ermittlung durch den Netzbetreiber. Ist es rechtens eine Vertragsbestätigung derart "spät" an den Mieter zu übermitteln? Die Unrichtigkeit des Anfangszählerstandes war daher (wie vermutlich beabsichtigt war) nicht mehr prüfbar.

Die ganze Sache kam erheblich verspätet ans Tageslicht (unerklärlich hoher Verbrauch in der Abrechnung). Die Abrechnung ist offensichtlich unrichtig; Tatsächlich liegt ein längerer Abrechnungszeitraum zugrunde, als in der Abrechnung  angegeben wird und vertraglich vereinbart wurde.
Ohne vertragliche Grundlage sind von dem Mieter keine Zahlungen einzufordern. Abgerechnet wird u.a. über den Verbrauch vor Vertragsbeginn.
Der tatsächliche Anfangsstand wurde einfach "überschrieben". Das EV weigert sich die Abrechnung zu korrigieren. Eine Korrektur sei nur möglich, wenn der Mieter den tatsächlichen Anfangsstand verbindlich mitteilen würde und Belege hierüber vorweisen könne. Das kann er natürlich nicht, da er von dem Vorhandensein des Zählers/Zählernummer erst durch die mit Absicht zu spät übermittelte Vertragsbestätigung erfahren hat.

Der Mieter hat sich dann an den Eigentümer gewandt. Dieser hat nach einigen Ausweichversuchen die "Aktion" zugegeben. Er entzieht sich aber jeglicher Verantwortung. Er sei nicht der EV und habe weder die Vertragsbestätigung erstellt noch die Abrechnung. Rechtliche Schritte wurden bisher nicht in die Wege geleitet.

Zu einer solchen Verlagerung von Forderungen aus einem gänzlich anderen Vertragsverhältnis sind die doch nicht berechtigt.
Es wurde vorsätzlich versucht den Kunden zu täuschen.
Die Korrektur der Abrechnung wird verweigert. Der überbezahlte Betrag wird einfach einbehalten.
Sämtliche Schreiben werden ignoriert.

Was meinen die Experten?

Vielen Dank im Voraus!

Offline bolli

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #1 am: 26. November 2015, 08:19:53 »
Da sollten Sie sich eine Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale oder dem Mieterverein holen. Da stecken meines mehrere Probleme  drin, die nicht einfach aufzudröseln sind bzw. Ihnen verdeutlicht werden müssen.

Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #2 am: 26. November 2015, 09:21:16 »
danke für die antwort!

Ich sehe die Sache folgendermaßen:

Vermieter war vorheriger Vertragspartner. Das streitet er auch nicht ab. Auch der EV streite das nicht ab.
Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, wenn er weder auf Rechnungen etc reagiert noch eine Regelung über den Strombezug mit dem Mieter trifft.

Es geht mir darum, dass der tatsächliche Zählerstand zu Vertragsbeginn dem EV vorlag. Es fand eine Zwischenablesung statt (dafür gibt es Zeugen).
Da ebenso belegt werden kann, dass September 13 (Abrechnung) bis 19.01.14 Strom verbraucht wurde, kann der Zwischenstand vom 19.01.2014 nicht identisch mit dem der Abrechnung sein.

Bei Erstellung der Vertragsbestätigung war das bekannt. Der tatsächliche Stand lag vor. Sofern ein anderer als der tatsächliche Zählerstand des 19.01.2014 als Anfangsstand zugrundegelegt wird, ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen und zwar mit mir. Der EV hat nach meinem Widerspruch bestätigt, dass der Zählerstand aus September 13 (Vertragspartner: Eigentümer) als Zählerstand zu Vertragsbeginn aufgenommen wurde. Das hätte zu Vertragsbeginn entsprechend mit mir vereinbart werden müssen.
Angegeben wird Zählerstand XXXX, Ablesedatum: 19.01.2014, Ermittlung durch Netzbetreiber

Mir wurde eine Abrechnung über den Zeitraum 20.01.14-10.09.14 vorgelegt. Verbrauch im Abrechnungszeitraum = Stand (10.09.14) - Stand (20.01.14)
Der Anfangsstand ist jedoch tatsächlich der Zählerstand aus September 13
September 13 bis 20.01.14 waR ich nicht deren Vertragspartner.










Offline Christian Guhl

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #3 am: 26. November 2015, 09:44:10 »
Der Vermieter hat den Zaehlerstand gemeldet, der bei ihrem Einzug bestand.
Das ist richtig. Den Strom haben sie doch verbraucht. Nur weil sie es versaeumt haben, sich anzumelden, koennen sie doch nicht erwarten, dass er den Strom fuer sie bezahlt ! Auch wenn sie waehrend der Zeit kein Vertragspartner des EV waren.
Dann hat eben der Vermieter einen Erstattungsanspruch gegen sie.Sie sind verpflichtet sich beim EV anzumelden. Das muss auch nicht extra im Mietvertrag stehen. Ausserdem ist es doch wohl selbstverstaendlich, dass man bei Einzug die Zaehlerstaende abliest und protokolliert. Wenn das nicht geschehen ist, wird es ja wohl noch viel Freude geben, bei der Wasserabrechnung und den Heizkosten.
Ich kann nur vermuten, dass dies ihre erste eigene Wohnung war.

Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #4 am: 26. November 2015, 10:30:56 »
danke für ihre antwort!

nein, er hat ebenfalls keine einzugsstände erfasst. ich zahle eine nebenkostenpauschale. es wurde auch kein auszugsstand des vormieters erfasst/überprüft
er hat auch auf die vertragsbestätigung+sämtliche an ihn gerichteten rechnungen nicht reagiert

angeblich soll ich im abrechnungszeitraum 6-mal soviel strom verbraucht haben, wie im folgejahr...daher habe ich zweifel an der richtigkeit der angaben.
der verbrauch im abrechnungszeitraum bestimmt die höhe des abschlags der folgenden abrechnungsperiode. der abschlag war in meinem fall ebenso sechsmal so hoch.
die ganze geschichte war mit erheblichen mahnkosten, bis hin zur sperrung verbunden.

ich habe das recht auf eine ordnungsgemäße abrechnung.

selbstverständlich zahle ich meinen verbrauch, wenn man mir eine nachvollziehbare rechnung vorlegen kann!

ich wäre auch einverstanden gewesen, wenn man mich bei vertragsbeginn darüber informiert hätte.
letztlich drehte man mir wegen circa 110€ rückständiger abschläge (zwischenabrechnung ergab, dass sämtliche verbrauchskosten gedeckt waren) den strom ab. mit mahnkosten etc. waren es am ende 500 €.
evtl wäre es möglich den tatsächlichen verbrauchszeitraum anzugeben und bei der abschlagsfestsetzung zu berücksichtigen.





Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #5 am: 26. November 2015, 10:36:42 »
der ev kann nicht mit dem eigentümer - ohne mein wissen - die konditionen meines vertrages festlegen

die folgen waren für mich gravierend


Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #6 am: 26. November 2015, 11:14:20 »
am 15.01. lag die meldung des eigentümers vor.
am 19.01. erfolgte eine zwischenablesung, weil die zählerstandsmitteilung des 15.01. nicht plausibel war.

dann übernimmt man -vorsätzlich- den unrichtigen zählerstand aus dem vorjahr(sept. 2013) und verzögert -vorsätzlich- die vorlage der vertragsbestätigung. der vertragsschluss ist dem kunden unverzüglich in textform mitzuteilen.
wegen des zeitablaufs kann ich die unrichtigkeit der zählerstandsangabe nicht prüfen.

das ist arglistige täuschung!

nun wird behauptet die anmeldung sei am 28.02. erfolgt und ich sei rückwirkend zum 20.01. der vertragspartner geworden.
es war dem ev bekannt, dass der zählerstand nicht einfach umdatiert werden darf. der eigentümer hat mich nie informiert. ich hab erst 1 jahr später erfahren, wer der vertragspartner war.

mir geht es nicht um die verbrauchskosten, die ich tatsächlich verursacht habe! mir geht es um die folgen der vorsätzlichen falschangabe (exorbitante abschlagsforderungen, mahnkosten bis hin zur sperrung)!






Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #7 am: 26. November 2015, 11:28:22 »
...ein Energielieferant durch nachträglich erteilte Rechnungen nicht den im maßgeblichen Zeitpunkt der Lieferungen bestehenden Vertragszustand einseiitig und rückwirkend ändern kann.

Im zu entscheidenden Fall bestand unstreitig ein Energieliefervertrag mit dem Eigentümer für den Zeitraum des sogenannten Leerstandes einer Wohnung.  In diese Wohnung sind dann neue Mieter eingezogen, welche sich jedoch nicht beim Lieferanten angemeldet haben.
... bleibt es daher beim Vertrag mit dem Eigentümer, eine einseitige rückwirkende Änderung durch den Lieferanten ist unzulässig. Erst eine Neuanmeldung oder eine Kündigung können ein neues Vertragsverhältnis begründen.


Offline bolli

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #8 am: 26. November 2015, 15:08:34 »
Die Zählerstände sollten im Übergabeprotokoll der Wohnung enthalten sein, damit man sie später nachvollziehen kann. Selbst wenn nicht, sollte man als Mieter sie schon aus Eigenschutz notieren (wie Sie ja jetzt auch erfahren müssen).

Das zwischen den beiden Vermietung ein Vertrag zwischen Eigentümer und EVU bestand ist durchaus richtig, aber wenn Sie behaupten, dass die ermittelten Zählerstände und die mitgeteilten Zählerstände unterschiedlich waren, dann müssen SIE das nachweisen. Das gilt auch, wenn mittlerweile eine ganze Zeit vergangen ist. Für Ihre Behauptungen werden Sie im Zweifelsfall vor Gericht den Beweis antreten müssen und ggf. auch die richtigen Zählerstände angeben müssen, die Sie als solche beanspruchen. Das wird ohne halbwegs schlüssige Nachweise kaum von Erfolg gekrönt sein.

Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #9 am: 26. November 2015, 15:24:42 »
danke für die antwort!

zählerstand 1.10.13: 3.662 kWh
zählerstand 19.01.2014: 3.662 kWh

im zeitraum vom 01.09.13 bis 20.01.14 wurde strom entnommen. es gibt bildaufnahmen der wohnung (beleuchtung angeschaltet), etliche zeugen (hausmeister etc), verbrauchsübersicht des telefon-/internetanbieters
ich kann nur beweisen, dass ein verbrauch i.H.v. 0 kWh im maßgebenden zeitraum nicht plausibel sein kann. demnach können die zählerstände nicht identisch sein.

Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #10 am: 26. November 2015, 15:27:25 »
ein übergabeprotokoll gibt es nicht.
ich zahle eine inklusivmiete, es gibt keine nebenkostenabrechnungen etc.
aus diesem grunde wurden auch keine einzugsstände erfasst.

Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #11 am: 26. November 2015, 16:10:14 »
der abrechnung habe ich widersprochen.

zur sperrung kam es, weil meine abschläge - entgegen der tilgungsbestimmung - auf die streitige nachforderung aus der abrechnung + mahnkosten angerechnet wurden. laut sperrandrohung war ich mit abschlägen für okt-dezember im rückstand, zzgl. restforderung der abrechnung waren es insg. 123 €.

Abzüglich der mahnkosten waren 101 € offen. ich habe eine einstweilige verfügung beantragt und recht bekommen.
demnach war die zählersperrung nicht berechtigt, da der mindestrückstand von 100 € nicht eingehalten wurde (androhungsfrist wurde ebenso nicht gewahrt, keine sperrankündigung).
verrechnung war nicht zulässig + streitige nachforderung war außer acht zu lassen

nach 2 monaten teilte man mir zu dem widerspruch mit, dass die abrechnung völlig korrekt sei. als zählerstand des systemtechnischen einzugsdatums (20.01.14/vertragsbeginn) sei der systemtechnische einzugsstand (10.09.13) berücksichtigt.
aus kulanz würde der ev auf widerspruch gegen die einstw.verf. verzichten und mahnkosten (die aufgrund der unzulässigen verrechnung entstanden sind) stornieren. sofern ich den widerspruch zurücknehme und der vorgenommenen verrechnung zustimme. zum erbetenen termin habe ich mitgeteilt, dass ich diesem vorschlag nicht zustimme. daraufhin verlängerte man die zustimmungsfrist. ich habe dann nochmals mitgeteilt, dass ich nicht zustimme.
dann erfolgte eine schein-rechnungskorrektur. es wurde lediglich ein inhaltlicher fehler korrigiert, rechnungsendbetrag unverändert (mahnkosten i.H.v. 3,5 € wurden separat aufgeführt und abschläge i.H.v. 144,00 €, statt 140,50€ berücksichtigt). ich habe nochmals ausführlich mitgeteilt, dass der fehler in der ermittlung des rechnungsbetrages nicht korrigiert wurde und - nach wie vor - ein falscher anfangsstand zugrundeliegt und dass ich an meinem widerspruch demgemäß festhalte.

dann erhielt ich als antwort, dass eine korrektur nur dann erfolgen kann, wenn ich den tatsächlichen anfangsstand angeben könnte.

1) selbstablesungen waren nie vereinbart 2) der tatsächliche stand liegt dem ev vor, es gibt zeugen für die zwischenablesung - es ist nicht von mir zu verantworten, wenn der zählerstand nicht mehr in deren system ist 3) es kann belegt werden, dass ein höherer verbrauch als 0 kwh erfolgt ist und der behauptete anfangsstand nicht korrekt sein kann
seither erhalte ich keinerlei antwort mehr.

für mich wäre folgende info wichtig:

wenn vermieter den nutzerwechsel am 15.01.14 gegenüber dem ev anzeigt, wann muss die vertragsbestätigung an mich weitergeleitet werden? ich erhielt diese erst anfang märz, sodass kein anfangsstand mehr prüfbar war.




Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #12 am: 26. November 2015, 16:14:57 »
ich nehme an, dass der tatsächliche stand einfach überschrieben wurde. mithin durch den zählerstand des 10.09.13 ersetzt worden ist.
(auf bitte des vermieters)
so kam es überhaupt zu dem ganzen chaos.

Offline anneb

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #13 am: 26. November 2015, 16:24:30 »
da der betreffenden person bekannt war, dass sie hierzu nicht befugt war, sofern keine gesonderte vereinbarung mit mir getroffen worden ist, unterstelle ich vorsatz

die vertragsbestätigung wurde bewusst verzögert, sodass ich den manipulierten zählerstand nicht belegen kann

der vermieter bestätigt, dass seine meldung bereits am 15.01.14 vorlag.

ev behauptet: rückwirkende anmeldung erfolgte am 28.02.2014

Offline Christian Guhl

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Re: Falscher Zählerstand
« Antwort #14 am: 26. November 2015, 16:56:55 »
Tut mir leid, ich gebs auf. Ich habe nun dreimal zur einer Antwort angesetzt, jedesmal, wenn ich sie abschicken wollte, war schon ein neuer Beitrag von ihnen da. Lassen sie zu Hause auch andere nicht zu Wort kommen  ;) ?  Es ist ziemlich wirr, was sie schreiben. Ich steige da nicht mehr durch. Mit ihren Verschwörungstheorien kommen sie nicht weiter. Das Chaos haben sie ganz alleine verursacht. Sie haben versäumt, die Zählerstände abzulesen ! Da sie nichts von ihren Behauptungen beweisen können, werden sie mit den Folgen leben müssen. Lesen sie mal den § 2 StromGVV. Falls sie mal wieder umziehen, wissen sie, was zu tun ist.

 

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