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Autor Thema: BGH, Urt.v. 25.11.15 VIII ZR 360/14 Wirksame Preisänderungsklausel Strom  (Gelesen 10417 mal)

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 192/2015 vom 23.11.2015

Verhandlungstermin 25. November 2015, 9.00 Uhr in Sachen VIII ZR 360/14 (Preisanpassungsklausel in
Gaslieferungsvertrag)


In diesem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die in einem formularmäßigen Gaslieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltene Preisanpassungsklausel einer Klauselkontrolle nach § 307 BGB* standhält.

Der Sachverhalt:

Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen" unter anderem folgende Regelungen, welche die Klägerin hinsichtlich der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel für intransparent und damit zugleich wettbewerbswidrig hält:

"6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem Arbeitspreis und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung [...] sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbestreiber abzuführende Netzzugangsentgelt [...] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage und die  § 19 Sonderkundenumlage[...].

6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.7. Änderungen der Preise nach Ziff. 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB** unberührt."

Die u.a. auf Unterlassung der Verwendung der aus Ziffer 6.6. ersichtlichen Preisanpassungsklausel gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

Vorinstanzen:

OLG München - Urteil vom 24. Juli 2014 – 29 U 1466/14

LG Augsburg - Urteil vom 18. März 2014 – 2 HK O 3775/13

* § 307 BGB (Inhaltskontrolle)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist […].

** § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist […].

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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« Letzte Änderung: 25. November 2015, 12:49:19 von RR-E-ft »
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Offline RR-E-ft

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Zur Revision steht folgendes Urteil:

http://www.vw-online.eu/fileadmin/redaktion/Dokumente/Urteile/OLG_Muenchen/DokNr_15001419_OLG_Muenchen_Urteil_vom_24.07.2015_29_U_1466_14.pdf

Die Entscheidung greift in der Begründung zu kurz, wenn es bloß darum geht, die Kunden würden nicht auf die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB hingewiesen.

Die inkriminierte Klausel (wohl aus dem Hause BBH) entspricht nicht den Anforderungen, die von der ständigen Rechtsprechung bisher gestellt werden:

BGH, Urt.v.15.11.2007 -III ZR 247/06- juris Tz. 10

Zitat
Dementsprechend  sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders
zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III.
2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vo
m 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).


Eine Offenlegung der Kalkulation des angebotenen Preises, der bei Vertragsabschluss vereinbart werden soll, ist nicht ersichtlich.

Weil die Kunden weder die úrsprüngliche Preiskalkulation kennen noch eine Möglichkeit haben, von internen Kostensänderungen zu erfahren, haben sie auch keine Möglichkeit bei sinkenden Kosten über eine gerichtliche Billigkeitskontrolle eine Preissenkung durchzusetzen.

Der Klauselverwender hat somit die Möglichkeit, u.a. durch nicht kontrollierbare  Nichtweitergabe gesunkener Kosten nachträglich den Gewinnanteil am Preis zu erhöhen.
« Letzte Änderung: 24. November 2015, 23:32:21 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72919&linked=pm&Blank=1
Zitat
Wirksame Preisanpassungsklausel im

Stromlieferungsvertrag

Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die in einem formularmäßigen Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltene Preisanpassungsklausel einer Klauselkontrolle nach § 307 BGB* standhält.

Der Sachverhalt:

Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) unter der Überschrift "Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen" unter anderem folgende Regelungen, welche die Klägerin hinsichtlich der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel für intransparent und damit zugleich wettbewerbswidrig hält:

"6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem Arbeitspreis und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung [...] sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbestreiber abzuführende Netzzugangsentgelt [...] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage und die § 19 Sonderkundenumlage[...].

6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.7. Änderungen der Preise nach Ziff. 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB** unberührt."

Die u.a. auf Unterlassung der Verwendung der aus Ziffer 6.6. ersichtlichen Preisanpassungsklausel gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die Preisanpassungsklausel in Ziffer 6.6. der AGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB* verankerte Transparenzgebot verstößt, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB** gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen. Denn das Transparenzgebot gebietet es nicht, die aus dem Gesetz – hier § 315 Abs. 3 BGB - folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte durch ihre Klauselgestaltung insoweit die Gefahr von Fehlvorstellungen ihrer Kunden hervorgerufen oder verstärkt hat.

Auch sonst wird die genannte Preisanpassungsklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Sie stellt insbesondere den Anlass und den Modus der Entgeltänderungen so transparent dar, dass der Kunde die Änderungen anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Denn nicht nur der Anlass einer Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten werden ihrer Art nach in der Klausel selbst in ausreichender Weise konkretisiert. Ebenso enthält die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sie eine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Derart ins Einzelne gehende Angaben sind einem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren.

Vorinstanzen:

OLG München - Urteil vom 24. Juli 2014 – 29 U 1466/14

LG Augsburg - Urteil vom 18. März 2014 – 2 HK O 3775/13

Karlsruhe, den 25. November 2015

* § 307 BGB (Inhaltskontrolle)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist […].

** § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist […].

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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Die Entscheidung, die von früherer Rechtsprechung abweicht (siehe oben), überzeugt nicht.

Insbesondere überzeugt es nicht, dass ein Stromlieferant keine höhere Transparenz bewerkstelligen könne, so dass es für einen  durchschnittlichen Kunden verständlich wäre.

In der Grundversorgung sind die Transparenzanforderungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 StromGVV seit Oktober 2014 höher, und werden von Lieferanten auch unproblematisch umgesetzt:

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=19311.0

Diese Entwicklung scheint am Senat vorbeigegangen zu sein.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einem Sondervertrag geringere Transparenzanforderungen zu stellen sind als in der vom Verordnungsgeber geregelten Grundversorgung!

Die Entscheidung weicht zudem von der Rechtsprechung anderer Senate ab, welche zurecht darauf verweist, dass eine Billigkeitskontrolle für gewöhnlich leerläuft, wenn dem Kunden unbekannt die internen Kosten sinken und eine deshalb gebotene Preisherabsetzung unterbleibt.

BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 55/08, juris Tz. 38
Zitat
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft
auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sichdie Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).

« Letzte Änderung: 25. November 2015, 13:26:24 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Da hätte der 8.ZS-BGH doch besser wohl mal zuerst im 'Forum des Bundes der Energieverbraucher' nachgelesen, wo er detailliert und minutiös seine frühere Rechtsprechung dargestellt wieder gefunden hätte.

Wenn man seinen Emotionen folgt und seinen Ärger gegen die Rechtsprechung des EuGH kultiviert, dann zieht immer einer oder etwas den "Kürzeren" (vielleicht auch der oder das Falsche).
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Offline RR-E-ft

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Offline tangocharly

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Es ist der Eindruck zu gewinnen, dass der 8. ZS-BGH aus der Kritik, die er an den Entscheidungen vom 28.10.2015 erfahren hat, lernen konnte:

Zitat
26
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränken sich die in den genannten Bestimmungen der Klausel- und der Stromrichtlinie aufgestellten Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht; dies steht bei den streitgegenständlichen Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten außer Frage. Vielmehr dient das Transparenzerfordernis auch einem Ausgleich des regelmäßig geringeren Informationsstandes von Verbrauchern gegenüber dem als  Klauselverwender auftretenden Gewerbetreibenden. Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden  wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-96/14, EuZW 2015, 516 Rn. 40 f. - Van Hove; vom 26. Februar 2015 - C-143/13, RIW 2015, 283 Rn. 73 f. - Matei; jeweils mwN).

27    Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit eines dem Versorgungsunternehmen in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten einseitigen Preisanpassungsrechts insbesondere von wesentlicher Bedeutung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für
die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts (EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, aaO- RWE Vertrieb AG; vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Ebringhoff; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 59). Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung indessen gerecht.

In den anschließenden Ausführungen setzt sich der Senat dann - und das ist halt die Besonderheit des Sondervertrages - mit den vertraglich vorgegebenen Klauseln auseinander, um dann mittels  gegebener nationaler RSpr. die Maßstäbe bestehender (nationaler) Transparenzanforderungen durchzudeklinieren.

Vergleicht man diese Mühewaltung in der vorliegenden Entscheidung des Senats mit derjenigen in den Entscheidungen vom 28.10.2015, dann wird die in den Letztgenannten Entscheidungen eingenommene Haltung des 8. ZS-BGH noch unverständlicher. 
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Offline energienetz

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Stellungnahme von Prof. Kurt Markert zu dem Urteil:

Aus der strikten Kostenanbindung des durch eine so gestaltete Klausel dem Versorger eingeräumten Preisanpassungsrechts in beide Richtungen und mit gleichen Maßstäben folgt, dass Preiserhöhungen, soweit sie danach per saldo die Grenze eingetretener Kostensteigerungen überschreiten (1),  von diesem Recht nicht mehr gedeckt und damit unwirksam sind. Sie sind deshalb für den Kunden nicht bindend und berechtigen ihn zur Zahlungsverweigerung und bei bereits erfolgter Zahlung zur Rückforderung nach § 812 BGB (2).  Gleiches gilt, wenn der Versorger per saldo eingetretene Kostensenkungen nicht in gleicher Weise wie Kostensteigerungen im Preis an den Kunden weitergibt. Um im Weigerungsfall die Rückzahlung der danach ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen zu erlangen, muss der Kunde daher nicht erst nach § 315 Abs. 3 BGB auf Feststellung ihrer Unbilligkeit klagen, sondern kann sofort Leistungsklage erheben. Dabei kann er gegen die Preisforderung des Versorgers auch deren Unbilligkeit i. S. von § 315 Abs. 1 BGB geltend machen mit dem Vorteil, dass der Versorger für die Berechtigung seiner Forderung beweispflichtig ist. (3)

Ob im Einzelfall per saldo Kostensenkungen eingetreten sind, die nach der Preisanpassungsklausel vom Versorger durch entsprechende Preissenkungen an den Kunden weitergegeben werden müssen, ist – anders als bei veröffentlichten Kostenfaktoren wie Steuern, Abgaben und Umlagen – insbesondere bei den Energiebezugskosten des Versorgers für den Kunden in aller Regel nicht transparent. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB geht aber nicht so weit, dass in einer damit vereinbaren Preisanpassungsklausel auch die Verpflichtung des Versorgers enthalten sein muss, dem Kunden nicht saldierte Kostensenkungen unverzüglich mitzuteilen. Versorger, die das genannte Informationsdefizit ihrer Kunden dazu ausnutzen, solche Kostensenkungen nicht in gleicher Weise wie Kostensteigerungen im Preis an ihre Kunden weiterzugeben, riskieren allerdings insoweit die Unwirksamkeit ihrer Preisforderungen. Wenn wie derzeit bei den Gaspreisen vieler Haushaltskundenversorger der Eindruck besteht, dass günstigere Einkaufspreise unter Berücksichtigung etwaiger gleichzeitig eingetretener Kostensteigerungen entgegen den Preisanpassungsregelungen in den Versorgungsverträgen nicht entsprechend an die Kunden weitergegeben wurden (4),  ist es Aufgabe betroffener Kunden und der Verbraucherverbände, durch geeignete Schritte und erforderlichenfalls auch durch Musterprozesse dafür zu sorgen, dass die Versorger ihre Anpassungsverpflichtungen auch einhalten.(5)

(1) Nach BGH vom 19.11.2008, -VIII ZR 138/07-, RdE 2009, 54 m. Anm. Markert, Rn. 43, ist allerdings die Weitergabe vermeidbarer („unnötiger“) Kosten unbillig, z. B. wenn der Versorger zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen und im Verhältnis zu seinen Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist.

(2) In diesem Fall gelten für Rückzahlungsklagen von Strom- und Gassonderkunden die bereits entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auch hier, z. B. BGH vom 23.1.2013, -VIII ZR 80/12-, ZNER 2013, 152 m. Anm. Markert.

(3) BGH vom 20.5.2015, -VIII ZR 138/14-, juris, Rn. 38; BGH vom 25.11.2015 , Rn. 43. Der Beweislastvorteil für den Kunden geht allerdings verlustig, wenn er die Forderung ohne Widerspruch oder Vorbehalt bezahlt hat. BGH vom 5.2.2003, -VIII ZR 111/02-, NJW 2003, 1449.

(4) So die Studie „Gaspreise 2015/2016,“ GEB Nr. 126, des Hamburger Energieberatungsunternehmens Energy Comment/Dr. Steffen Bukold, im Internet dort abrufbar. Dazu BdEW Presseinformation vom 28.12.2015.

(5) Der Versorger darf sich dabei nicht auf die pauschale Behauptung zurückziehen, seine Bezugspreise seien zu schützende Geschäftsgeheimnisse. Vgl. dazu BGH (Anmerkung 1), Rn. 46 f.

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Schön, aber:
BGH vom 23.1.2013, -VIII ZR 80/12-, ZNER 2013, 152 m. Anm. Markert ist eine der Vorläuferentscheidungen, welche der BGH zu seiner "3-T"-Doktrin entwickelt hat. D.h. wieder eine der Fallen, welche die höchstrichterliche RSpr. contra Verbraucher und pro Versorger statuierte.
Denn, wenn es nur nach verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Bestimmungen gem. §§ 812 ff BGB ginge, dann müßte dem rückfordernden Kläger auch noch die Kenntnis unabhängige Bestimmung gem. § 199 Abs. 4 BGB ("ultima-ratio-Regel") offen bleiben. Mit der 3-T-Doktrin ist das aber nicht mehr gegeben.
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