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Autor Thema: Kürzen der Servicepauschale  (Gelesen 6642 mal)

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Offline Blume

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Kürzen der Servicepauschale
« am: 28. November 2005, 14:37:31 »
Sehr geehrter Herr Cremer,

habe die Abschlagzahlungen führ das Jahr 05/06 laut Ihren Vorschlag, zu dem alten Preis vor den 10.Sept.04 verrechnet .

Zu meinen Bedauern musst ich feststellen, dass ich ein Guthaben von 38,80 Eu. abzüglich Mehrverbrauch im Abrechnungsjahr  Sept.04/ 05 habe.  durch die(Abschlagzahlung 04/05)   Was kann ich machen?
Da selbst Kürzen der Abschläge nicht erlaubt sind nach § 31 AVBV  
oder muss ich einen Rückforderungsprozess führen, der sehr schwierig und keinen Erfolg bringt. ?  oder  Erstatten die  Versorger das Guthaben ohne weiteres zurück?

Frage: muss die Servicepauschale zum Nettobreis (Verbrauch) dazu gerechnet werden  ja oder nein  ?
Rechenformel: 364 Tage mal  acht Euro mal zwölf Monate geteilt  365 Tage = Servicepauschale sie stieg ab 30.09.03 von 6 Euro ab 01.10.03  auf 8 Euro
Gilt hier auch noch § 315 BGB ? Habe dies mit dem  Abschlag mit verrechnet und gekürzt  mit 6 Euro siehe bitte Rechenformel nach alten Recht.

Wenn JA  dann  kämme ich ins minus  dass währe für mich natürlich schön.

Habe auch gleich bei der Servicepauschale  Einspruch nach § 315 BGB der Unbilligkeit
Eingelegt, bin natürlich gespannt wie Erdgas Schwaben darauf reagiert.

Laut Antwortschreiben  wurde mir der gekürzte Abschlag für Oktober 05 angenommen,
aber dafür den höheren Abschlagspreis zum Überweisen  für Nov. 05. in Rechnung gestellt
.
Sie schreiben noch,   vielen Dank für Ihr Schreiben .
Ihren Widerspruch zur Gaspreiserhöhung haben wir in unseren Unterlagen vermerkt.
Wir gehen nach wie vor davon aus, dass unser Gaspreis billig ist. Obwohl er von 3,71ct auf
4,61 ct. sind ca. 25 % gestiegen ist.

Wie Sie sicherlich aus der Presse entnommen haben, wird auch Erdgas Schwaben Ihre
Kostenkalkulation offen legen.
Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form, werden wir unseren Kunden noch bekannt geben.    Sie warten noch ab, wie  EON- Hansa  im Januar 06  gerichtlich entscheidet.


Mit freundlichen Grüssen
Blume

Offline Cremer

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Kürzen der Servicepauschale
« Antwort #1 am: 29. November 2005, 09:06:26 »
@Blume,

Servicepauschale heißt woanders Grundpreis.

Sofern die Servicepauschale/Grundpreis ebenfalls angehoben wurde, können Sie Widerspruch einlegen.

Das Guthaben von 38,80 € nach der Jahresrechnung ist doch inklusive Servicepauschale?

Diese müssen Sie natürlich bei den Abschlagshöhen mit einrechnen.

Die bisherigen Offenlegungen der Gaspreise waren nur die ggf. Zusammensetzung der Einzelpreise zu einem Gesamtpreis. Dies ist keine Offenlegung der Kalkulation.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Blume

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Kürzen der Servicepauschale
« Antwort #2 am: 29. November 2005, 20:31:21 »
Sehr geehrter Herr Cremer,

Sorry mir ist noch etwas unklar  zu Servicepauschale/Grundpreis?

Kann man trotzdem beim Errechnen des Grundpreises nach § 315 BGB
für das Jahr der Jahresabrechn. 04/05 Widerspruch einlegen?
Sie sagten   ja,   wenn eine Verteuerung statt gefunden hat

Meine Frage:   aus Vorsorge:
                      Auch dann wenn der Zeitraum am 30.09.03 Grundpreis-
                      faktor 6 € und sich am 01.10.03 um 8€ verteuert hat.
                      Bei der Jahreabrechnung 04/05 beträgt der Grundpreis-
                      faktor 8 €.
                      Wurde schon aus Sicherheitsgründen mit einem zweiten    
                      aktuellen Musterbrief vorher widersprochen.  
                   
Meine Frage:   Durch die Kürzung des Grundpreisfaktors auf 6 € plus netto
                      Preis des Jahresrechn. 04/05 und durch Abzug der Jahres-
                      abschlagzahlung ergab sich ein Plus um 38,80 €
                      welche Alternative währe Sinnvoll?     Verrechnung mit    
                      der Abschlagzahlung ?
                      Wie Handhabt es der Gaslieferrant meistens?
                      schlechte Lösung wäre der Rückforderungsprozess.

                      Bei nochmaligen Nachrechnen machte der Grundpreis-  
                      faktor mit 8 € berechnet, das Guthaben 2,50 € aus.
                       
                     

Vielen DANK schon im voraus für die Ratschläge.

Mit freundlichen Grüssen
Blume

Offline Cremer

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Kürzen der Servicepauschale
« Antwort #3 am: 30. November 2005, 08:52:14 »
@Blume,

Ich halte persönlich einen Widerspruch auf die Servicepauschale zur Verteuerung in 2003 für nicht durchsetzbar. Insofern sollten nur die 8 € zu Grunde gelegt werden.
MFG
Gerd Cremer
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Kürzen der Servicepauschale
« Antwort #4 am: 30. November 2005, 11:26:44 »
@Cremer

Unterstellt, es würde - aus welchen Gründen auch immer - kein Gas aus dem Netz entnommen, so wäre allein der Grundpreis geschuldet.

Wenn dieser sich erhöht undzwar von 6 EUR auf 8 EUR und somit um 33,33 Prozent, so bedarf auch dies einer sachlichen Rechtfertigung.

Es stellt sich die Frage, welche Kosten mit dem Grundpreis überhaupt abgedeckt werden sollen und wie diese Kosten um weit mehr als ein Drittel steigen konnten (denn der Gewinnanteil am GP durfte ja nicht erhöht werden, so dass die abzudeckenden Kosten um mehr als ein Drittel gestiegen sein müssen).


Selbst wenn eine solche GP- Erhöhung mit AP- Senkungen ausgeglichen würde, wäre der Kunde dauerhaft mit dem erhöhten GP- Sockel belastet, nämlich gerade, wenn er seinen Verbrauch verringert, im Extremfall auf 0 kWh.

Deshalb kommt § 315 BGB auch darauf zur Anwendung.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Kürzen der Servicepauschale
« Antwort #5 am: 30. November 2005, 13:51:46 »
@Fricke,

ich lehne einen Widerspruch grundsätzlich gegen den grundpreis nicht ab, nur erscheint mir der Zeitraum zuweit zurückliegend und deshalb nicht mehr anwendbar.

Sind Sie da anderer Meinung?

Unsere SW KH haben seit Jahren den Grundpreis stabil gehalten, deshalb fehlt hier die Erfahrung.
MFG
Gerd Cremer
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Kürzen der Servicepauschale
« Antwort #6 am: 30. November 2005, 14:15:06 »
@Cremer

Nach der BGH- Rechtsprechung kann man auch innerhalb der Verjährung unbillig überhöhte Entgelte- auch nach vollkommen vorbehaltlosten Zahlungen - noch zurückfordern.

Dann müssen sich solche in der Vergangenheit liegenden  Preiserhöhungen auch für die Zukunft noch angreifen lassen, so dass es gar nicht erst noch zu weiteren Überzahlungen kommen kann, die man erst in einem Rückerstattungsprozess zurückerstreiten müsste.

Irgendwie muss sich ja rechtfertigen lassen, dass bestimmte Kosten über die Grundpreise abgegolten werden, andere über die Arbeitspreise.

Die entsprechende Schlüsselung ist bestimmt nicht uninteressant.

Und dann ist es natürlich erklärungsbedürftig, wenn die bestimmten Kosten, die über die Grundpreise abgegolten werden sollen, sich um über ein Drittel erhöht haben sollen.

Andernfalls könnte der Versorger mit seinen Kosten zwischen Grund- und Arbeitspreisen beliebig hin und her jonglieren.

Wie wir jedoch wissen, soll § 315 BGB gerade ermöglichen, solche Beliebigkeiten auszuschließen, eine gerichtliche Preiskontrolle zu schaffen.

Vielleicht mag Hennessy einwenden, bei der Kostenverteilung auf Grund- und Arbeitspreis handele es sich um eine Mischkalkulation, deren \"Mischungsverhältnis\" nicht erklärt werden bräuchte.

Ich bin aus o. g. Gründen anderer Auffassung, weil es ein Jonglieren mit den Preisen nicht geben kann.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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