Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
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userD0010:
@Martinus11
Nicht nur berghaus hat eigene Erfahrungen geschildert- Glauben Sie etwa, dass andere Forums Teilnehmer im Nebel gestochert haben und dass Christian Guhl Sie erschrecken wollte?
Lesen Sie doch einfach mal im Internet unter "Einstweilige Verfügung / Schutzschrift", sie können auch unter Schutzschrift abrufen. Und da sollten Sie den letzten Satz aufmerksam lesen!!!
Übrigens haben weder Christian Guhl noch ich unterstellt, dass Sie in die Kategorie der säumigen Zahler oder Zahlungsverweiger einzustufen sind, setzen m.E. aber viel zu große Hoffnung in Ihre bisherige Vorgehensweise.
Aber es bleibt Ihnen unbenommen, jetzt abzuwarten in der Hoffnung, dass der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Ihre Schutzschrift auch heraussucht bzw, findet, wenn Ihr EVU bzw. der von ihm beauftragte Mitarbeiter des Netzbetreibers bei Ihnen klingelt und mit Werkzeug hantiert.
berghaus:
Ein Patentrezept, wie man die Sperre vermeidet, gibt es sicher nicht.
Wenn man, wie vom BdE empfohlen, (angemessen und mit guten Gründen) kürzt, geht man sowohl als Sonderkunde als auch als Tarifkunde das Risiko ein, dass man verklagt wird und nicht nur nachzahlen muss, sondern auch auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt, selbst wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat und/oder Beiträge in den Prozesskostenfond des BdE einzahlt hat.
Vor Gericht und auf hoher See...... gilt auch für den Fall, dass widerrechtlich eine Sperrung angedroht wird.
Mich erschreckt tatsächlich die Brutalität der Versorgungsunternehmen, die gegen die Empfehlungen ihres Dachverbandes und ohne Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und auch bei dem Einwand des Tarifkunden nach § 315 BGB es zunächst einmal mit der Nötigung durch eine Sperrandrohung versuchen, und das, obwohl es ja genügend Urteile gibt, die die verantwortlichen Geschäftsführer für den Fall der Wiederholung der Sperrandrohung mit Strafe bedrohen.
Selbst, wenn es am Anfang ein gewisser Automatismus mit Zahlungserinnerung und 1. Mahnung (mit Vierwochenfrist) ist, sollte eine heftige Reaktion des Kunden, auch wenn der Versorger noch so sehr von seiner rechtlichen Einschätzung überzeugt ist, dazu führen, den Weg über Mahnbescheid und/oder Klage (Verfahren in der Hauptsache) zu wählen und die Drohung zurück zu nehmen. Wenn nicht, bin ich überzeugt,handelt es sich um versuchte Nötigung.
Die hier http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ in den Urteilen aufgeführten Gründe, wenn sie denn vorliegen, müssten den Amtsgerichten eigentlich reichen, eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung zu erlassen.
Auch die hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.msg115368.html#msg115368
aufgeführten Gründe des Amtsgericht finde ich sehr schlüssig.
Die Argumente des Landgerichts in der Berufung (noch kein Verfügungsgrund) finde ich allerdings nicht schlüssig, wenn man bedenkt, dass ja auch eine Absperrmöglichkeit außerhalb des Grundstücks bestehen kann oder die Straße tatsächlich aufgegraben wird.
Bei Sonderkunden gibt es wohl überhaupt keine Berechtigung zur Sperrung, es sei denn, der Vertrag oder die einbezogenen AGB enthalten Bestimmungen dazu.
Vielfach war es in der Vergangenheit allerdings auch so, dass die Frage der Wirksamkeit der Kündigung umstritten war, wie z.B. bei mir und in dem vorgenannten (anonymen) Fall.
Es hat sich bei mir im Zusammenhang mit der Nachforderungs-Klage des Versorgers (2013) herausgestellt, dass ich 2011 eben nicht in der Grundversorgung war.
Und auch der Hinweis auf meine Zahlungsbereitschaft für den Fall der Klärung der rechtlichen Fragen und die Tatsache, dass bei einer Sperrung der Gaszufuhr Kinder und sogar eine Mieterin in der Einliegerwohnung zu leiden hätten, konnten den Versorger nicht dazu bewegen, die Sperrandrohung zurück zu nehmen und zwei Jahre später noch zwei weitere Sperrandrohungen los zu lassen.
berghaus 09.11.15
userD0010:
Zitat RR-E-ft:
Das Thema ist eigentlich keins mehr.
Eine Versorgungseinstellung muss vier Wochen vorher angekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Grundversorgung zwei Wochen.
Man hat also ausreichend Zeit, vor einer Sperre den Lieferanten zu wechseln.
Auf dem Markt findet sich zumeist ein anderer Lieferant, der die Energie aufgrund eines Sondervertrages zu einem günstigeren Preis anbietet als den Allgemeinen Preis der Grundversorgung.
Man kann sich doch auch mal von seinem Lieferanten trennen.
So einfach ist das !
berghaus:
So einfach ist das nicht!
jedenfalls ohne Anwalt! ;)
Siehe hier:
--- Zitat ---aus
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,3967.msg16622.html#msg16622
« von RR-E-ft am 21. August 2006 »
Selbst einstweilige Verfügung beantragen?
Es sind mehrere Sachverhalte bekannt geworden, in denen Verbraucher selbst ohne Anwalt einstweilige Verfügungen gegen Sperrandrohungen beantragt haben.
Die Gerichte haben diesen nicht immer ohne mündliche Verhandlung statt gegeben.
In der Folge zeigten sich namhafte Großkanzleien für die Versorger an und übersandten in Vorbereitung der dann notwendigen mündlichen Verhandlung Schriftsätze im Umfange von 40 Seiten nebst umfangreicher Anlagen.
Hiernach wandten sich die betroffenen Verbraucher erst selbst an einen Rechtsanwalt, dass dieser sie in der dann anstehenden mündlichen Verhandlung vertreten möge.
Dabei wurde deutlich, dass oft unsinnige Anträge gestellt worden waren, zudem notwendige Glaubhaftmachungen für Verfügungsanspruch und - grund fehlten.
Oft hatten die Verbraucher zudem mehr gekürzt, als von ihrem Unbilligkeitseinwand umfasst.
In einer solchen Situation ist es dann auch einem spezialisierten Kollegen kaum möglich, in der Kürze der Zeit noch zu dem umfassenden Sachvortrag des Versorgers Stellung zu nehmen und das in falschen Gleisen begonnene Verfahren noch in die richtige Bahn zu lenken.
Deshalb kann nur davon abgeraten werden, selbst ohne Anwalt einen solchen Antrag bei Gericht anzubringen, mögen ggf. auch Muster dafür verlockend und die Sache einfach erscheinen. Sie ist es nicht.
Es ist auch keinesfalls so, dass den entsprechenden Anträgen von Verbrauchern stets Erfolg beschieden war, nämlich dann nicht, wenn die Antragsschriften die prozessualen Hintergründe des Verfahrens schon nicht beachteten.
Insoweit gilt es wohl auch auf der Seite etwas richtig zu stellen:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1717/
Wer denkt, er müsste selbst eine gerichtliche Auseinandersetzung suchen, sollte sich von Anfang an einem Rechtsanwalt anvertrauen.
Eines solchen wird es spätestens dann bedürfen, wenn der Versorger gegen eine obsiegende Entscheidung in Widerspruch geht.
Auch dann können Fehler, die bei Einleitung des Verfahrens fabriziert wurden, nur noch schwerlich ausgeglichen werden.
Zudem ist ein Folgestreit oft vorprogrammiert.
Negative Gerichtsentscheidungen werden von den Versorgern selbstverständlich für ihre Zwecke eingesetzt.
Übrigends:
Eine Schutzschrift ist bei dem Gericht zu hinterlegen, bei dem die Anbringung eines Antrages des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besorgt wird.
Hat man bei dem Gericht, bei dem der Versorger seinen Antrag stellt, keine Schutzschrift hinterlegt, kann diese auch nicht helfen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---
berghaus 09.11.15
userD0010:
Das Thema ist eigentlich keins mehr.
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