Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rechtsanwalt finden  (Gelesen 21447 mal)

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Offline userD0010

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #15 am: 01. November 2015, 08:35:01 »
@Martinus11
Heilige Sch..., Preise von 1975!??? Ich lach mich tot  ;D.

Die Jahresangabe enthielt einen wesentlichen Tippfehler, musste es doch heißen: 1990.
Und dabei ging und geht es um den sog. vertraglich vereinbarten Anfangspreis im Rahmen eines Gas-Sondervertrages, den das EVU m.M.n. rechtsunwirksam in 2007 zu kündigen versucht hat, dieser Kündigung aber nachweislich mit Hinweis auf § 174 BGB widersprochen wurde mit der Folge, dass (vermutlich/hoffentlich) der vertraglich vereinbarte Anfangspreis des Jahres 1990 bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses in 2015 zu gelten hat(te).

Einige Meinungsäußerungen hierzu vermitteln den Eindruck, dass aus Unwissenheit so manche Äußerung wegen der Unkenntnis des § 174 BGB im Zusammenhang mit einer sog. Kündigung ohne Beifügung einer sog. Vollmacht hier weitergegeben wird. In meinem Falle war dem sog. Kündigungsversuch keine Vollmacht beigefügt und dies wurde von mir NACHWEISLICH moniert.

Auch die Wahrnehmung des "Berichterstatters" zu den Terminen vor dem Amts- und Landgericht sind tlws. unvollständig oder missverständlich dargestellt, was "leider" bei so manchem Leser einen Irrtum erwecken könnte.

Aber sei´s drum. 


Solten Sie sich aber auch wegen der Preise von 1990 totzulachen beabsichtigen, sollten Sie doch bitte Rücksicht auf Ihre Nachbarschaft nehmen bei der entsprechenden Lautstärke.

Aber,   Sie bewohnen ja als Alleinnutzer ein Einfamilienhaus. Da könnten Sie doch zum Lachen einige Asylbewerber einladen und einquartieren ?
« Letzte Änderung: 01. November 2015, 11:46:34 von h.terbeck »

Offline Martinus11

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #16 am: 01. November 2015, 18:19:46 »
Das "Totlachen" ist in keinster Weise unfreundlich oder abschätzig dem Gaskunden gegenüber gemeint. Ganz im Gegenteil. Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass ich es stark finde, wenn es jemand schafft, dem EVU so extrem alte und günstige Anfangspreise "abzutrotzen".

1990 oder 1975... macht da auch keinen großen Unterschied mehr.

Habe gerade mal kurz in die Materie des §174 hineingelesen. Wenn ich das richtig verstehe, ist diese Vorschrift nur relevant, wenn unverzüglich und explizit wegen fehlender Urkunde die Kündigung zurückgewiesen wird. Der Paragraph scheint nicht unbedingt einen Energie-Kunden im Auge zu haben.

Ich vermute, dass unter den normalen Energiekunden keiner an dieses "Juristen-Schmankerl" denkt. "Unverzüglich"... da wäre ich schon 6 Jahre zu spät dran.
« Letzte Änderung: 01. November 2015, 19:58:04 von Martinus11 »

Offline userD0010

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #17 am: 01. November 2015, 20:29:23 »
@Martinus11
Zitate:
-  1990 oder 1975... macht da auch keinen großen Unterschied mehr.
-   Der Paragraph scheint nicht unbedingt einen Energie-Kunden im Auge zu haben.

zwischen den Energiepreisen des Jahres 1975 und des Jahres 1990 besteht schon ein recht ansehnlicher Unterschied und zwar mit nicht unerheblichen 45 Prozent,

Die Frage ist wohl nicht, ob der § 174 BGB einen Energiekunden oder nicht im Auge hat, sondern regelt explizit und zweifelsfrei die Voraussetzungen, mit denen ein einseitiges Rechtsgeschäft zu kündigen ist, und zwar unabhängig davon, woraus dieses einseitige Rechtsbeschäft besteht.
Und die Zurückweisung der Kündigung wegen des Fehlens der mit der Kündigung vorzulegenden Vollmachtsurkunde hat unverzüglich, d. h. n,a,W. umgehend nach Eingang der Kündigung zu erfolgen.

Und in Ihrem Falle ist eigentlich unbekannt, wie die Kündigung Ihres Vertrages vor sechs Jahren überhaupt erklärt und vorgenommen wurde. Somit kann u.U. die Vollmachtsrüge damals gar nicht relevant gewesen sein und -wie Sie trefflich erkannt haben- gar nicht mehr angewandt werden.

Natürlich war dieses sog. Juristen-Schmankerl so manchem Kommentierer meiner Beiträge bis zu meiner erstmaligen Darstellung unbekannt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass ich innerhalb vier Tagen nach der sog. Kündigung -und die auch noch -wie jetzt zugegeben- durch einen sog. Werksstudenten mit einer lustvollen Unterschrift versehen war, die Vollmachtsrüge erklärt habe und deren Eingang und damit Kenntnisnahme dem EVU auch nachweisen kann, auch wenn mir dieser Nachweis leider erst nach mehrmaligem Studieren meines inzwischen auf einen Turm von 40 cm angewachsenen Schriftverkehrs aufgefallen ist. Dabei übersieht man halt zunächst so dezente Feinheiten, wenn man es gewohnt ist, normalerweise lediglich mit Textbausteinen zugepflastert zu werden.

Und da nach der Vollmachtsrüge das EVU wohl "geschmollt" hat und sich dumm stellte, erfolgte zudem dorthin die Aufforderung, durch eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht die Beendigung des Sondervertrages erklären zu lassen. Natürlich auch ohne jegliche Reaktion.

Auf weitere Einzelheiten und für das EVU noch zurückgehaltene Schmankerl möchte ich hier nicht weiter eingehen,.

Offline bolli

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #18 am: 02. November 2015, 09:09:48 »
Lesen:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.0.html

-Der Kunde hat den Gesamtpreis der Jahresabrechnung nicht bezahlt, bei mir geht es nur um Preiskürzungen. Das EVU spricht diesbezüglich von "unstreitigem, von mir nicht beanstandetem Anfangspreis". Das stimmt nicht. Ich habe alles beanstandet und bestritten, was man beanstanden konnte. Nichts Neues unterschrieben. Gekürzten Preis weiterbezahlt.
Gerade die komplette Einstellung der Abschlagszahlungen haben die Gerichte auch in der Vergangenheit, auch in der Grundversorgung, oft zum Anlass genommen, einen Sperranspruch des Versorgers zu bejahen. Eine Zahlung von gewissen Teilen der Rechnung, ob bestritten oder anerkannt, dürfte dem Verbraucher bei einem eventuellen Verfahren, zu Gute kommen.

Offline Martinus11

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #19 am: 02. November 2015, 14:13:37 »
@bolli:
Gar keine Abschläge mehr zahlen... das sind vermutlich weniger "Preis-Rebellen" als eher Kunden, die tatsächlich nicht zahlen können, z.B. Hartz 4-Empfänger. Der klassische Fall für eine Sperrung.

Ich finde es immer sehr bedenklich und würde von einem Weltkonzern mit vielen Juristen eigentlich mehr erwarten, als mit "mehr oder weniger unpassenden" Urteilen Rundumschläge zu machen. Klar passt ein Urteil nicht auf jeden Kunden zu 100%, schließlich ist ein Gerichtsurteil von Natur aus eine Einzelfall-Beurteilung.

Aber wenn dann ein Urteil angeführt wird, bei dem der Anfangspreis aus einer nie fraglichen Grundversorgung im Zentrum des Ganzen steht, während in meinem (und vielen anderen Fällen) gerade die vorangehende Tarifkündigung und einseitige Überführung in die Grundversorgung der casus knacksus ist... Und das dann noch explizit als "unstrittig und von mir nicht beanstandet" zu bezeichnen, obwohl mehrere Schreiben meines "Beanstandens" hin und hergingen...

Muss es sich ein EVU im Streitfalle vor Gericht nicht evtl. gegen sich gelten lassen, wenn "verwirrend-falsche" Begründungen für das eigene Tun genannt werden? Gerade von einem rechtskundigen Großkonzern, der gegenüber einer rechtsunkundigen Privatperson in so eingreifender Weise wie bei einer Sperrung aktiv wird, sollte man m.E. mehr verständliche Klarheit erwarten können. Und dann sind auch noch einige Zahlen in der beigefügten Berechnung falsch...

Offline userD0010

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #20 am: 02. November 2015, 17:43:20 »
@Martinus11
Sie gehen von falschen Voraussetzungen aus, wenn Sie erwarten, dass ein sog. rechtskundiger Großkonzern einer sog. rechtsunkundigen Privatperson so gesetzeskonform arbeitet, wie Sie dies erwarten bzw. unterstellen.
Verwirrende oder falsche Begründungen sind bei einem mir bekannten Großkonzern an der Tagesordnung und im Streitfalle wird dessen Rechtsvertretung mit Floskeln wie "Nichtwissen", mit der Behauptung ihnen unbekannter Schreiben und weiteren verwirrenden Aussagen agieren.
Ihr Fall scheint mir ein ähnlich gelagerter Versuch zu sein, aus einem sog. Sondervertrag einen Grundversorgervertrag konstruiert zu haben, vermutlich mit nicht gerade korrekten Behauptungen.

Tödlich für sog. Protestkunden ist die Verweigerung von jeglichen Zahlungen, seien es Abschläge oder kompl. Rechnungsbeträge. Das löst unweigerlich die Sperrandrohung und Sperre aus, gegen die bei Gericht keine Chance auf Rücknahme in den allermeisten Fällen besteht.

Sie sollten umgehend Ihre Aufstellung mit den Ihnen vorgelegten Rechnungen, Ihren evtl. angemeldeten Kürzungen, ihren Abschlagzahlungen und evtl. Restzahlungen fertigen und mit den Behauptungen Ihres EVU vergleichen. Diese Aufstellung sollten Sie dann ggf. als Beweis durch Bankauszüge o.ä. belegen und damit Ihr EVU konfrontieren, aber bitte per Ebf, damit Sie den dortigen Eingang auch beweisen können.-

Aber der Hinweis sei gestattet, dass in nicht wenigen Fällen bei/vor Gericht man sich nicht mit verwirrenden oder falschen Begründungen aufhält, sondern dan Falle möglichst schenll vom Tisch haben möchte, auch wenn Sie der Gekniffene sind. Da hilft m.E. nur die Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwaltes, mit dem Sie Ihre oder seine Strategie dringend abstimmen sollten.
Und damit sind wir wieder beim Grundthema:

RECHTSANWALT

Offline berghaus

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #21 am: 02. November 2015, 23:13:36 »
Zitat
von Martinus11
Muss es sich ein EVU im Streitfalle vor Gericht nicht evtl. gegen sich gelten lassen, wenn "verwirrend-falsche" Begründungen für das eigene Tun genannt werden?

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Parteien in einem Zivilprozess hinsichtlich von 'Rechtsmeinungen' sagen können, was sie wollen. Es ist Sache des Gegners und seines Anwalts das Vorgebrachte zu widerlegen.

Und auch bei den Tatsachen (z.B. hinsichtlich gezahlter Abschläge) kann jede Partei das Blaue vom Himmel herunter lügen.
Auch da ist es Sache der Gegenpartei, das Gegenteilige zu beweisen.

Selbst wenn der Richter das Lügengebäude durchschaut, hat er gelernt (ob das wohl schwer war?), nicht der Gerechtigkeit zum Sieg zu verhelfen, sondern sich nach dem Vorgetragenen zu richten.

Und was den Prozessbetrug angeht, kann sich der gegnerische Anwalt bei Lügen, die es selbst ausgedacht hat und vorträgt,  fröhlich damit herausreden: "Das hat mir mein Mandant so erzählt!"

Nur einmal habe ich es erlebt, dass der Richter den Anwalt, der gerade jährlich abzurechnende Mietnebenkosten als Pauschale bezeichnet hatte, ermahnte: "Das wollen Sie doch so nicht stehen lassen, Herr Kollege!" Ich weiß gar nicht mehr, ob er ihn nicht geduzt hat.

Das war jetzt aber was zu: Rechtsanwalt finden!

berghaus 02.11.15


« Letzte Änderung: 02. November 2015, 23:26:02 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #22 am: 03. November 2015, 07:54:50 »
@Martinus11
Zitat @berghaus:
"Und auch bei den Tatsachen (z.B. hinsichtlich gezahlter Abschläge) kann jede Partei das Blaue vom Himmel herunter lügen.
Auch da ist es Sache der Gegenpartei, das Gegenteilige zu beweisen."


Wie ich bereits schrieb, sollten Sie
a.) Ihren Schriftverkehr mit den Begründungen für evtl. Rechnungskürzungen,
b.) Ihre Bank-Nachweise über die erfolgten jeweiligen Abschlagzahlungen
c.) Ihre Bank-Nachweise über die jährl. erfolgten Restzahlungen, und diese
d.) möglichst mit einer Kopie ihres dazu passenden und erklärenden Schreibens
zusammenstellen.
Dann kann der gegn. Anwalt schwerlich versuchen, das sog. Blaue vom Himmel zu lügen, wobei es äußerst fraglich ist, ob er dies ob der mit a-d vorgelegten Beweise überhaupt versuchen wird.

Ein ähnliches Problem hatte ich bei den jährl. Abrechnungen, die unvollständige oder gar falche Abschlagzahlungen auswiesen und deren Kopie ich jeweils mit der Aufforderung zurückgeschickt habe, korrekte Rechnung zu erstellen und bis zu deren Eingang keine Restzahlung vorzunehmen.
Das geschah dann allerdings auch prompt, wobei auch korrigierte Rechnungen teilweise nochmals zurückgingen bis endlich richtige Beträge sich einfanden.

Auffällig war, dass die gegn. Anwaltschaft auf dieses Thema überhaupt nicht eingegangen ist, sondern  -vermutlich noch aus Monopolzeiten-  sich einfach einen Termin mit einer sog. Preisregelung einfallen ließ, wobei diese sog. "Preisregelung" jeglicher beweisbarer Grundlage entbehrte.
Aber,  man kann´s ja mal versuchen oder geschrieben haben, oder?

Offline Martinus11

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #23 am: 03. November 2015, 15:37:56 »
Im Grunde habe ich das mit meiner kürzlichen Antwort alles so gemacht, wobei ich wegen der fehlenden Abschläge nicht sämtliche Kontoauszüge, sondern die Jahresabrechnung des EVU in Kopie beigelegt habe. Denn dort waren alle Abschläge richtig drin, nur bei der mit der Sperrandrohung beigefügten Rechnung haben für dieses eine Jahr Abschläge gefehlt. Ihre eigene - und von mir diesbezüglich nicht bestrittene Jahresabrechnung - wird das EVU wohl nicht in Frage stellen.

Was den "gesamten Schriftverkehr" angeht, so habe ich mich auf die jüngere Vergangenheit bzw. die letzten Schreiben beschränkt. Schließlich hat das EVU alles selbst vorliegen... ich kann ja nicht den ganzen Ordner kopieren.

Eine letzte Frage, die mir interessant erscheint - auch für andere in ähnlicher Situation: Könnte das EVU mit einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine korrigierte Rechnung vorlegen, um damit nicht nur Zeit zu sparen, sondern auch die Chancen auf Erteilung einer solchen zu erhöhen? Ich habe hier im Forum dazu nichts gefunden.

Nehmen wir an, an der Sperrandrohung samt Mahnung und Rechnungslegung wären "nur" ein paar offensichtlich fehlende Abschläge falsch. Ansonsten gibt es dem EVU eigentlich nichts entgegenzuhalten. Könnte dann das EVU mit dem Antrag auf EV gleich die korrigierte Rechnung beilegen und somit mit einem Streich "alles klar" machen, sprich die EV erlangen? Wegen der Schutzschrift wird es zu einem mündlichen Termin kommen, aber was sollte man dann noch groß machen können, wenn bei diesem plötzlich die korrigierte Rechnung vorgelegt wird?

Ich hatte übrigens bereits eine telefonische Beratung bei einer RA'in. Es war etwas schnell und oberflächlich, aber im Wesentlichen sah sie es nicht so rosig, v.a. wegen des aktuellen Urteils vom 28.10., das dem EVU weitgehende Freiheiten gäbe zu Preisänderungen in der Grundversorgung. Ich wollte die genaue Urteilsbegründung aber noch abwarten und in jedem Fall die Fehler in der Rechnungslegung (sowie Unverhältnismäßigkeit) monieren.

Ungeachtet dessen schon mal danke für eure Beiträge.

Offline berghaus

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #24 am: 03. November 2015, 20:46:39 »
@Martinus11

Zitat
von Martinus11 in Antwort #7 v.23.10.15 in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19853.0.html
Aber was hätte ich denn 2009 anders machen sollen, wenn ich mit der Tarifumstellung nicht einverstanden bin bzw. war?
Ich habe der Kündigung widersprochen, habe nichts Neues unterschrieben und habe der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Ich habe doch nur folgerichtig dann immer den alten Preis weiterbezahlt.
Von wegen "von mir nicht beanstandet", kann man das noch mehr beanstanden?

Da bleiben ja noch viele Fragen offen:

a)War die Kündigung 2009 wirksam (z.B. form- und fristgerecht)?
Wenn nicht wirksam gekündigt wurde, könnte noch ein Sondervertrag bestehen und es gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (oder der Vertragspreis, wenn Sie mit dieser Ansicht bis zum EU-GH durchdringen).

b) Sind alle Zahlungen berücksichtigt (offensichtlich nicht,
 Wenn der Versorger im Gerichtstermin eine Ihnen unbekannte Rechnung vorlegt, haben Sie wohl Anspruch auf eine Vertagung)

c) .....?

Ich meine, dass Sie mit den Argumenten aus den folgenden Urteilen und weiteren über die Suchfunktion zu findenden, gute Chancen haben mit oder ohne Anwalt die EV zur Sperrberechtigung abzuwehren:

Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 22. September 2011

(http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/)
….Da der Antragsteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht willkürlich ignoriert und die Zahlungsverweigerung auf eine umstrittene Restforderung beschränkt ist, entspricht die Einstellung der Gasversorgung zur Durchsetzung dieser umstrittenen Restforderung nicht der Verhältnismäßigkeit, die nach § 19 Abs. 2 GasGW Voraussetzung für eine Versorgungsunterbrechung ist....

Das für den Kunden positive Urteil des AG v. 09/2014 lautet:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.0/topicseen.html
(auszugsweise)
„…..Das Versorgungsunternehmen (AG =Antragsgegnerin) ist nicht gemäß §§19  GasGVV/StomGVV berechtigt, die Lieferung zur Durchsetzung ihrer Forderungen
Die nach § 19 ABD. 2 GasGVV erforderliche Abwägung der Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden gegen die Folgen der Unterbrechung ergibt hier, dass eine Unterbrechung nicht zulässig ist.
Die Antragsstellerin (=AS) der Einstweiligen Verfügung hat ..zwar .. eigenmächtig gekürzt, aber auch begründet, warum.
Ob die Kürzungen berechtigt sind, steht nicht fest und ist im summarischen Verfahren auch nicht zu klären......
Es wäre der AG ein leichtes, die aus Ihrer Sicht bestehenden Rückstände in einem Hauptsacheverfahren einzuklagen.
Keine Anhaltspunkte, dass die AS nicht leistungsfähig wäre.
Die AG hätte ihre Forderungen auch nicht bis zu der heute erreichten Höhe auflaufen lassen müssen.
Auch wenn sich als richtig herausstellen würde, dass .. Forderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen, ist die AG nicht zur Liefereinstellung berechtigt.“

Wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem von Ihnen (dauernd) gezahlten Sonderkundenpreis von 2009? und dem jetzt verlangten  Anfangspreis in der Grundversorgung in Ct/ kWh und in der Summe für die in Rechnung gestellten (nicht verjährten) Jahre?

Mir kommt die Diskussion über die Möglichkeit der Durchsetzung einer Sperre vor Gericht, wenn noch so viele Fragen offen sind, wie  die Aussage 'ein bisschen schwanger' vor, wenn der Richter sagen würde:
"Nach allem, was ich hier gehört habe und nun meine, bin ich der Ansicht, dass der Kunde auf jeden Fall noch was zu zahlen hat, und deshalb lasse ich die Sperre zu."

Klar, wenn der Kunde zugibt, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung anerkennt, (von dem neuen Urteil des BGH reden wir jetzt mal nicht, denn dann müsste man in dem AG-Termin ja auch noch herausfinden, welche Anteile an den Preiserhöhungen Beschaffungskosten sind) und nicht bezahlt hat, darf der Richter die EV wohl erlassen.

Ansonsten halte ich Sperrandrohungen immer noch für Nötigungen!

berghaus 03.11.15
« Letzte Änderung: 03. November 2015, 20:51:53 von berghaus »

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #25 am: 03. November 2015, 22:58:33 »
Das Thema ist eigentlich keins mehr.

Eine Versorgungseinstellung muss vier Wochen vorher angekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Grundversorgung zwei Wochen.

Man hat also ausreichend Zeit, vor einer Sperre den Lieferanten zu wechseln.

Auf dem Markt findet sich zumeist ein anderer Lieferant, der die Energie aufgrund eines Sondervertrages zu einem günstigeren Preis anbietet als den Allgemeinen Preis der Grundversorgung.
Man kann sich doch auch mal von seinem Lieferanten trennen. 

Offline berghaus

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #26 am: 04. November 2015, 03:33:55 »
Wenn aber ungeklärt ist, ob die Kündigung des Sondervertrages (von?) im Jahr 2009 unwirksam war, würde man mit  Inanspruchnahme der 14-tägigen (?) Kündigungsfrist in der Grundversorgung ja zugeben, dass man seit 2009 grundversorgt war.

Die Frage ist noch, ob man bei dem Widerspruch 2009 gegen die Kündigung deren Unwirksamkeit schon mit guten Begründungen hätte erwähnen müssen.

berghaus 04.11.15

Offline Martinus11

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #27 am: 04. November 2015, 03:49:13 »

a)War die Kündigung 2009 wirksam (z.B. form- und fristgerecht)?
Wenn nicht wirksam gekündigt wurde, könnte noch ein Sondervertrag bestehen und es gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (oder der Vertragspreis, wenn Sie mit dieser Ansicht bis zum EU-GH durchdringen).

Wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem von Ihnen (dauernd) gezahlten Sonderkundenpreis von 2009? und dem jetzt verlangten  Anfangspreis in der Grundversorgung in Ct/ kWh und in der Summe für die in Rechnung gestellten (nicht verjährten) Jahre?

Klar, wenn der Kunde zugibt, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung anerkennt, (von dem neuen Urteil des BGH reden wir jetzt mal nicht, denn dann müsste man in dem AG-Termin ja auch noch herausfinden, welche Anteile an den Preiserhöhungen Beschaffungskosten sind) und nicht bezahlt hat, darf der Richter die EV wohl erlassen.


Die Frage der wirksamen Kündigung von 2009 ist schwer einzuschätzen, weil der bis 2009 vorliegende Vertragsstatus bereits unklar ist. Das EVU hatte nämlich als Rechtsnachfolger meines lokalen EVU 2005 "einfach so" aus meinem alten Tarif einen anderen aus der eigenen Tarifstruktur gemacht. Ohne neue Unterschrift oder sonstwas.
Bei der 1. Jahresabrechnung des neuen EVU hat noch nicht mal die Bezeichnung des alten Tarifes (fürs erste Halbjahr, noch beim Lokal-Versorger) gestimmt. Nach Einschätzung der Telefon-Juristin ist kein wirksamer neuer Tarif entstanden.

Der Preisunterschied zwischen meinem seit 2005 konstant gezahlten Verbrauchspreis und dem Anfangspreis der Grundversorgung ab 2009 (den das EVU für unstrittig hält) beträgt ca. 1,5 Cent netto. Genau kann ich es nicht sagen, weil ich noch immer nicht sicher bin, wie hoch dieser Anfangspreis 2009 wirklich war. Ich habe vom EVU unterschiedliche Zahlen...
In der Summe geht es ca. um 1700 EUR, die das EVU für die letzten, noch nicht verjährten Jahre haben will in der aktuellen Mahnung samt Sperrandrohung.

Ich habe nie auch nur im geringsten diesen Anfangspreis der Grundversorgung seit 2009 akzeptiert. Ich habe damals argumentiert, dass weder für den Fall eines bis 2009 vorliegenden Sondervertrages noch im Falle einer bis dahin vorliegenden Grundversorgung die Kündigung zulässig sei. Ging ein paar Mal hin und her. Das EVU hat sich nur auf die GasGVV berufen und mir freundlich ein Exemplar mitgeschickt. Danach kam ca. 1 mal jährlich eine Zahlungserinnerung.

Offline Martinus11

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #28 am: 04. November 2015, 04:00:12 »
Das Thema ist eigentlich keins mehr.

Eine Versorgungseinstellung muss vier Wochen vorher angekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Grundversorgung zwei Wochen.

Man hat also ausreichend Zeit, vor einer Sperre den Lieferanten zu wechseln.

Auf dem Markt findet sich zumeist ein anderer Lieferant, der die Energie aufgrund eines Sondervertrages zu einem günstigeren Preis anbietet als den Allgemeinen Preis der Grundversorgung.
Man kann sich doch auch mal von seinem Lieferanten trennen.

Jetzt enttäuschen Sie mich aber.

Ich soll "schnell-schnell" den Versorger wechseln, nur um der Auseinandersetzung zur Sperre aus dem Weg zu gehen, bei der es ohnehin nicht schlecht aussieht? Und das eigentliche Problem der nicht verjährten Forderungen und deren strittige Berechtigung würde ich mitnehmen und nichts gewinnen durch einen Wechsel. Und das alles, obwohl das EVU sicher nicht alles richtig gemacht hat in all den Jahren und sich viele Jahre lang jedes Jahr Milliardengewinne "erwirtschaftet" hat.

Kein Thema mehr, soso...

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtsanwalt finden
« Antwort #29 am: 04. November 2015, 10:32:41 »
Wenn man den Lieferanten wechselt, bleiben davon bisherige Zahlungsansprüche des Versorgers oder Rückforderungsansprüche des Kunden unberührt. Diese können gerichtlich geltend gemacht und in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Solche streitigen Zahlungsansprüche selbst sind nicht Streitgegenstand eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Androhung einer Versorgungseinstellung, über sie wird dabei mithin auch nicht entschieden, sondern allein über die Rechtmäßigkeit einer Versorgungseinstellung bzw. deren Androhung, auch wenn es für diese Entscheidung darauf ankommen kann, ob und in welcher Höhe angemahnte berechtigte  Zahlungsansprüche des Versorgers bestehen.

 

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