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Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) dürfen einen langfristigen Kredit für die Sanierung ihres Hauses aufnehmen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen beachtet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden (Urt. v. 25.09.2015, Az. V ZR 244/14)....Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens müsse gewissen Anforderungen genügen, also Angaben über die zu finanzierende Maßnahme ebenso enthalten wie zur Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, der Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner müssten die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht erörtern, da man ja das Risiko eingehe, dass einzelne Eigentümer in Zukunft zahlungsunfähig würden. Dies sei in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.
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