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BFH: Ein­spruch durch ein­fache E-Mail

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Wolfgang_AW:
Ein­spruch durch ein­fache E-Mail auch früher mög­lich


--- Zitat ---Seit dem 1. August 2013 gilt die neue Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO). Die Vorschrift macht den Einspruch gegen einen Bescheid auch in elektronischer Form, also auch mit einfacher E-Mail, möglich, solange aus der Mail ersichtlich ist, wer den Einspruch eingelegt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass das auch nach alter Rechtslage schon wirksam möglich war (Urt. v. 13.05.2015, Az. III R 26/14)
--- Ende Zitat ---

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Zuckermaus:
Danke für das Urteil das auch für mich sehr wichtig werden kann.

Der_Gärtner:
Gilt das Urteil für all die Dinge, gegen die man so Einspruch erheben kann?

Sparlampe:
Ich weiß aus eigener Hand das es nicht für alles gilt. Zum beispiel in Mietangelegenheiten gilt der E-Maileinspruch relativ wenig

lineal:
Hi,

ich habe es so gelernt, dass die E-Mail gültig ist, und dem Einspruch auf dem Postweg gleichgestellt ist.

LG

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