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Seit dem 1. August 2013 gilt die neue Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO). Die Vorschrift macht den Einspruch gegen einen Bescheid auch in elektronischer Form, also auch mit einfacher E-Mail, möglich, solange aus der Mail ersichtlich ist, wer den Einspruch eingelegt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass das auch nach alter Rechtslage schon wirksam möglich war (Urt. v. 13.05.2015, Az. III R 26/14)
Eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, ist unzulässig. Das hat das FG Münster entschieden....Dem Schriftstück fehlte allerdings die qualifizierte elektronische Signatur – daher galt die Klage nicht als schriftlich eingereicht. Da der Steuerzahler die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben hatte, wurde diese schließlich als nicht zulässig abgewiesen.Die Richter erklärten dazu, für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handele. Die elektronische Form entspreche diesen Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalte. (...) (FG Münster, Urteil vom 26.04.2017, Az. 7 K 2792/14 AO)Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, hat der Steuerzahler jetzt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VIII B 59/17).
daher galt die Klage nicht als schriftlich eingereicht. Da der Steuerzahler die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben hatte, wurde diese schließlich als nicht zulässig abgewiesen.Die Richter erklärten dazu, für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich,
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 126 Schriftform(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.Dann gucken Sie mal hier im Forum oder im Internet nach, ob bei Mahnungen die 'schriftliche Form' vorgeschrieben ist.Bei meinem Gasvertrag von 1975 (schon wieder der), zu einer Zeit also, als es die Textform noch gar nicht gab, war vereinbart, dass die Kündigung 'schriftlich' erfolgen sollte. So habe ich mich gegen alle Kündigungen gewehrt und bis 2014 Unterschriften mit fühlbarer Tinte von zwei dazu befugten Personen gefordert.Das Landgericht hat dann einfach erklärt, 'schriftlich' heißt nicht mündlich, z.B. per Telefon. Egal, wer unterschrieben hat, ob gescannt oder gar nicht unterschrieben, man muss nur erkennen, dass das 'Schreiben' vom Versorger kommt. Das OLG hat diese Sicht bestätigt.berghaus 29.06.17
[…] Hierzu auch mein Beitrag hier: Antwort#59 in http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20466.45.html
Man muss aber die Fälle, in denen "Schriftform" gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart worden ist, von denen unterscheiden, in denen vertraglich vereinbart worden ist, dass z.B. eine Kündigung "schriftlich" zu erfolgen habe.berghaus 03.07.17
In §64 Abs.1 FGO ist das Schriftformgebot gem. § 126 BGB angeordnet. Es dient der Rechtssicherheit und soll die Verlässlichkeit der Eingabe an das Gericht gewährleisten. Das für die Klageschrift geltende Schriftformgebot ist zwingend.
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