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Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle

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bolli:
Das sehe ich anders. Wie wir durch die BGH-Rechtsprechung wissen, gibt es die Variante, dass ein Grundversorgungs-Vertrag alleine durch die Entnahme von Energie aus dem Leitungsnetz zustande kommt. Wenn man bei Nichtanmeldung bzw. Auszug immer direkt eine Sperre durchführen würde, hätten die Netzbetreiber wahrscheinlich viel zu tun. Statt sperren zu lassen, könnte der Versorger ja vor Ort mal probieren, den Nutzer/Abnehmer heraus zu bekommen.
Die Anmeldepflicht gem. StromGVV bzw. GasGVV sehe ich eher als eine organisatorische Regelung an, deren Missachtung aber sehr wohl zu geldlichen Belastungen führen kann, wenn der Versorger Ermittlungsaufwand betreiben muss, um den Vertragspartner heraus zu bekommen.

Die Ersatzversorgung ist aus meiner Sicht nur dann gegeben, wenn zum Beendigungszeitpunkt des vorherigen Vertragsverhältnisses schon feststeht, DASS es eine Nachversorgung geben wird.  Bei einer noch nicht vorhandenen Anmeldung des Nachmieters oder Anmeldung durch den Vermieter ist dieses aber nicht der Fall.

Ich sehe das ähnlich wie @Christian Guhl: Hier ist zunächst der Vermieter in der Pflicht. DIESER könnte allerdings den Netzbetreiber zu einer Sperre beauftragen, wenn nämlich an seiner Abnahmestelle illegal Energie verbraucht wird.

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