Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gasversorger meldet sich erstmalig nach 4 Jahren  (Gelesen 9003 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Kasimir4

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 1
  • Karma: +0/-0
Gasversorger meldet sich erstmalig nach 4 Jahren
« am: 10. August 2015, 22:53:04 »
Hallo ins Forum,

mein Sohn, 26, wohnt seit 07/2011 in einer 40-qm-Altbau-Zweiraumwhg, meist allein. Er ging davon aus, dass er seine Gaskosten mit den Betriebskosten bezahlt, da in der Betr.kostenabr. sowohl Warmwasser- als auch Heizkosten aufgeführt sind. Allerdings nicht sehr konkret. Die Vermieterin ist jüngst verstorben, der Hausmeister im Url. Jetzt sendet ihm der Gasversorger eine Rechnung (keine Mahnung) über rd. 2300 EUR von Sept. 2011 bis Nov. 2014. Er hat keinen Vertrag mit denen, trotz angegebener Vertragsnummer! Den Vertrag hätte er 2011 wohl abschließen müssen. Wie soll er reagieren? Den Versorger bitten, ihm den angeblichen Vertrag zuzusenden? Fragen, warum er erst fast vier Jahre später von ihnen hört? Die Forderungen von 2011 müssten sogar verjährt sein. Ein Nachprüfen der Rechnung ist faktisch nicht mehr möglich; fragwürdig sind auch die jetzt geforderten monatl. Abschlagszahlungen von 205 EUR (Verbrauch vermutl. 8200 kWh). Normal wären bei einem Singlehaushalt wohl eher 50 EUR. Was ratet Ihr? Mehr Bedenkzeit erbitten erstmal, oder? Kann ja nicht eilig sein nach der langen Zeit ...

Vielen Dank schonmal!

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Gasversorger meldet sich erstmalig nach 4 Jahren
« Antwort #1 am: 11. August 2015, 09:29:59 »
Zunächst einmal stellt sich die Frage, was für einen Vertrag der Versorger "annimmt". Rechnet er die Preise in der sogenannten Grundversorgung ab, so kann durchaus auch ein Vertrag OHNE Unterschrift zustande kommen, da gem. Rechtsprechung des BGH ein solcher Vertrag auch alleine durch Entnahme von Gas aus dem öffentlichen Netz zustande kommen kann. Wird ein Sondertarifpreis abgerechnet (der meist günstiger ist als der Preis in der Grundversorgung), so müsste hier wohl ein unterschriebener Vertrag vorliegen.

Grundsätzlich ist der Mieter/Eigentümer einer Wohnung verpflichtet, seine Anmeldung bei den Energieversorgern (Gas/Strom) eigenständig vorzunehmen, wenn er Energie aus dem öffentlichen Netz entnimmt (§ 2Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV), es sei denn, mit dem Eigentümer/Vermieter ist explizit etwas anderes vereinbart. Ob dieses im Einzelfall so ist, muss jeweils geprüft werden.

Eine "Verjährung" wird im vorliegenden Fall wohl noch nicht eingetreten sein, da diese auf die Entstehung eines Anspruchs abstellt (§ 199 BGB), diese Anspruchsentstehung aber eine Rechnung mit entsprechender Fälligkeit voraussetzt.

Einzige Möglichkeit wäre ggf. eine sogenannte "Verwirkung", welche ein durch die Gerichte gebildetes Rechtsinstitut ist, wonach möglicherweise Ansprüche des Versorgers nach einer gewissen Zeit nicht mehr eingetrieben werden könnten. Dieses ist aber mit Sicherheit nichts, was man ohne Anwalt entscheiden kann.

Fraglich ist des weiteren, was tatsächlich Inhalt des Mietvertrages war/ist. Auch hier sollte eine saubere rechtliche Prüfung erfolgen. Ggf. mal zum Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale gehen und sich beraten lassen. Möglicherweise gibt es da Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter.

Interessant wäre auch, ob beim Einzug die Zählerstände festgehalten wurden, um zumindest feststellen zu können, ob die abgerechnete Gesamtmenge stimmt.

Am einfachsten dürfte man sich mit dem Versorger noch über die zukünftigen Abschläge einigen können. Gem. § 41 Abs 2 EnWG richtet sich die Abschlagshöhe nach dem vergleichbaren Verbrauch des Vorjahres oder dem Verbrauch vergleichbarer Kunden.  Wenn man den Verbrauch für die 3 Jahre durch 36 Monate teilt, kommt man auf einen monatlichen Betrag, der DEUTLICH unter den angesetzten 205 € liegt. Zunächst müsste der Versorger mal darlegen, welche Berechnung seiner Abschlagssumme zugrunde liegt. Damit sollte er schon Schwierigkeiten haben. Aber selbst wenn, sollte man über § 41 Abs. 2 eine Reduzierung hinbekommen.

Offline energienetz

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 352
  • Karma: +5/-3
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.energieverbraucher.de
Re: Gasversorger meldet sich erstmalig nach 4 Jahren
« Antwort #2 am: 11. August 2015, 15:42:35 »
Nach dem Urteil des LG Koblenz vom 10. März 2014 15 O 536/12 kann ein Versorger keine Verbrauchsentgelte aus der Grundversorgung mehr fordern, wenn er jahrelang nicht abgerechnet hat.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist lt Urteil nach § 40 Abs. 2 EnWG, dass der Versorger einmal jährlich über den Verbrauch abzurechnen hat. Nicht maßgeblich ist das Datum der Rechnung. Ihre Erteilung ist daher keine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Anspruch ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen, andernfalls liefe die Abrechnungspflicht leer.
Das Urteil: http://www.energieverbraucher.de/de/site__3076/
« Letzte Änderung: 12. August 2015, 11:46:46 von energienetz »

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Gasversorger meldet sich erstmalig nach 4 Jahren
« Antwort #3 am: 12. August 2015, 07:58:28 »
In diesem Fall sind ein paar Dinge zu beachten:
1.) Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, da es in die Berufung vor das OLG Koblenz ging, dort aber mit einem Vergleich endete.
2.) Der Fall weisst einige Besonderheiten auf, die auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Insbesondere die Berechnung der Verjährung würde wohl maximal zu Beginn des Jahres 2017 zu ersten "Verjährungen" führen (lt. der Argumentation des LG Koblenz beginnt die Frist mit dem Ende des folgenden Jahres, in dem die RECHNUNG hätte gestellt werden müssen. Hier also September 2012 Rechnung für das erste Belieferungsjahr, Fristbeginn mit Ablauf des 31.12.2013, also Verjährung kann mit dem 01.01.2017 geltend gemacht werden).
3.) Die Aussage des LG Koblenz, dass für den Fall, dass nicht auf die Rechnungsstellung sondern auf die Möglichkeit der Rechnungsstellung in Verbindung mit der Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 EnWG, eine solche mindestens einmal jährlich zu erstellen, überzeugt meines Erachtens nicht. Man kann diesen § 40 Abs. 2 nämlich auch als Anspruchsvoraussetzung für die Erstellung einer Rechnung sehen. Hierfür muss dann aber dieser Anspruch geltend gemacht werden (eben nach einem Jahr Verbrauch beim Versorger eine Rechnung anzufordern). Meiner Ansicht nach würde ein Verfahren in dieser Frage vor einem anderen Gericht oder ggf. vor dem BGH kein Selbstläufer.

Edit: Sorry bei der Verjährung unter Ziffer 2.) hab ich mich irgendwie im Urteil verlesen. Richtig ist natürlich wie RR-E-ft geschrieben hat, dass für 2011er Verbräuche ab 1.1.2016 die Einrede der Verjährung erhoben werden kann.
« Letzte Änderung: 13. August 2015, 13:44:08 von bolli »

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: Gasversorger meldet sich erstmalig nach 4 Jahren
« Antwort #4 am: 13. August 2015, 12:42:27 »
Wenn man in § 40 II EnWG eine Abrechnungspflicht sehen will, so könnte es für diese doch darauf ankommen, ob der Kunde den konkludenten Vertragsabschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Energieentnahme entsprechend seiner Verpflichtung aus § 2 II GVV diese dem Grundversorger unverzüglich mitgeteilt hatte.
Die Mitteilung des Kunden entsprechend dessen gesetzlicher Mitteilungspflicht könnte unabdinbare Voraussetzung für die Abrechnung des Versorgers sein.

Zitat
§ 2 Abs. 2 GasGVV
Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

Die Berufung auf eine Abrechnungspflicht des Grundversorgers könnte sich als treuwidrig (§ 242 BGB) erweisen, wenn der Kunde seiner Mitteilungspflicht aus § 2 II GVV nicht entsprochen hatte.

Bei einem konkludenten Vertragsschluss durch Energieentnahme 2011 konnte eine Abrechnungspflicht des Versorgers frühestsens 2012 greifen, so dass die drejährige Verjährungsfrist frühestens am 31.12.12 zu laufen beginnen konnte und frühestens am 31.12.15 ablaufen kann, nämlich für Verbräuche, die in 2011 erfolgten und in 2012 abzurechnen waren.

   
« Letzte Änderung: 13. August 2015, 13:20:46 von RR-E-ft »

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz