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Autor Thema: Preisgarantie bis 31.7.2018  (Gelesen 12743 mal)

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Offline Energieverbraucherin

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Preisgarantie bis 31.7.2018
« am: 01. August 2015, 14:39:35 »
Hallo ins Forum,

mein aktueller Gaslieferant bietet mir eine 3-jährige Preisgarantie bis zum 31.7.2018 an.
Die Kilowattstunde würde dann 4,71 Cent kosten und der Grundpreis beträgt 273,70/Jahr.

Wie ist hier Eure Meinung? Interessantes Angebot? Oder werden in naher Zukunft fallende Gaspreise erwartet?

Gruß
E.

Offline ER-GO!

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Re: Preisgarantie bis 31.7.2018
« Antwort #1 am: 01. August 2015, 20:41:02 »
@Energieverbraucherin und @all

„Die Kilowattstunde würde dann 4,71 Cent kosten …“
Bitte und Danke für Antwort: Um welchen Gasversorger handelt es sich?

und
… werden in naher Zukunft fallende Gaspreise erwartet?
Gute Frage, die auch hier auf Antwort wartet (denn …)

... auch die Stadtwerke Kulmbach bieten wieder einen „Konstanten“ an, diesmal mit 3 Jahren Laufzeit (und Preissicherheit - allerdings mit Einschränkung = s.u. *), und mit einem um 0,53 Ct/kWh höheren Arbeitspreis als bei o.g. Anbieter:

WERBUNG für GasFIX - Hier Flyer  https://www.stadtwerke-kulmbach.de/fileadmin/content/default/Erdgas/Gasfix/SWKU_Flyer_GASfixGASflex2015_DINlang_4c_20150702.pdf

Gasfix – das erfolgreiche Rezept für Preissicherheit und Stabilität.

Planungssicherheit
Vom 01.10.2015 bis 30.09.2018 erhalten Sie wieder Planungs- und Preissicherheit.
Der Arbeitspreis beträgt unverändert 5,24 Ct. / kWh* (inkl. Umsatzsteuer).

Preisstabilität
Arbeitspreis und monatliche Kosten können in den Tarifen sowohl steigen als auch sinken. Mit dem Gasfix sind Sie, im Vergleich zum Gasflex (ANM.: einem „Nichtkonstanten), vor steigenden Bezugskosten geschützt, profitieren aber nicht von sinkenden Bezugskosten.

*) Eine Anpassung erfolgt lediglich bei Änderung von gesetzlich verursachten Kosten wie Steuern oder Abgaben.

Gruß

Offline Energieverbraucherin

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Re: Preisgarantie bis 31.7.2018
« Antwort #2 am: 01. August 2015, 21:06:20 »
EPRIMO.
Wie hoch ist denn der monatl./jährl. Grundpreis im "Kulmbacher GASfix" Tarif?

Gruß
E.

Offline ER-GO!

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Re: Preisgarantie bis 31.7.2018
« Antwort #3 am: 03. August 2015, 01:02:18 »
Hallo, @Energieverbraucherin,
danke :-)

vielleicht ist der Grundpreis derselbe wie in der (ggf.) "vorausgegangenen" Tarifeinordnung (?);
bspw. war dieser u.W. im (Sonder-)tarif "Heizgas" und "Vollversorgung" mtl. 18,25 EUR brutto = 219,00/p.a.).

Gruß

Nachtrag/Information @Stadtwerke Kulmbach-Kunden:

Die noch im Jahr 2011 als II. Sondertarife -wie o.g. ausgewiesen- wurden (spätestens 2013) 'klammheimlich' unter I. Allgemeine Preise geschoben (also Grundversorgung)
- s. Tarifbestimmungen:
https://www.stadtwerke-kulmbach.de/fileadmin/content/default/Erdgas/Preise_Versorgung/allgemeine%20tarifbestimmungen%20und%20tarife%2001.01.2013.pdf

Gruß
« Letzte Änderung: 03. August 2015, 01:22:59 von ER-GO! »

Offline bolli

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Re: Preisgarantie bis 31.7.2018
« Antwort #4 am: 03. August 2015, 07:39:49 »
Aus einem Sondervertrag kann man wohl nicht "klammheimlich" in die Grundversorgung 'verschoben' werden. Der Sondervertrag ist vom Versorger INDIVIDUELL gegenüber jedem einzelnen betroffenen Kunden zu KÜNDIGEN. Da läuft also rechtswirksam nichts "klammheimlich".

Offline ER-GO!

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Re: Preisgarantie bis 31.7.2018
« Antwort #5 am: 03. August 2015, 17:47:04 »
@Bolli

ist das so zu verstehen, dass bei einem Sondertarif von einem Sondervertrag auszugehen ist
mit der Konsequenz, dass u.a. der Anfangspreis im -v. Kunden unterschriebenen- Vertrag
zu gelten hat, solange dieser Sondervertrag/Sondertarif als solcher nicht gekündigt ist?

Gruß

Offline bolli

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Re: Preisgarantie bis 31.7.2018
« Antwort #6 am: 04. August 2015, 07:49:32 »
Wenn der Sondertarif nicht dem veröffentlichten Tarif der Grundversorgung entspricht sondern darunter liegt oder wenn man explizit einen Sondervertrag unterschrieben hat, so ist wohl von einem solchen auszugehen.

Die dortigen bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gelten so lange, wie sie nicht über eine rechtswirksam in den Vertrag eingebundene und wirksame Preisanpassungsklausel verändert werden (was aber bisher wohl kaum vorkommen kann, da bisher alle dem BGH in vorgelegten (Norm-)Sonderverträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln keine Wirksamkeit entfaltet haben),  oder  solange wie der Kunde bei Preiserhöhungen diesen widerspricht bzw. das Preisanpassungsrecht in Abrede stellt. Ansonsten werden Preiserhöhungen (auch wenn diese  möglicherweise aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel nicht rechtmäßig sind), dem 8. Zivilsenat des BGH sei Dank, 3 Jahre nach deren Verkündung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Vertragsbestandteil bzw. gilt der neue Preis als neuer Preissockel.  :(

siehe auch hier: BGH Urt. v. 15.04.15, Az: VIII ZR 59/14 - Sonderabkommen, erg. Vertragsauslegung

 

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