@ John Doe
Auch der geschilderte Fall drängt die Mutmaßung auf, dass derjenige, welcher diese Klausel entworfen hat, schon als Marodeur auf die Welt gekommen sein muss.
Die Formulierung der Klausel verläßt die feine Trennlinie, welche vom BGH in dem bereits im Forum diskutierten Fall einer Anwältin gezogen wurde, welche sich für ihren privaten Bedarf eine Ware bestellt hatte und damit, wie der BGH entschied, in diesem Punkt nicht ihre Stellung als Verbraucher verloren hat (mit anderen als hier in diesem thread diskutierten Folgen, nota bene).
Aber konstruieren wir (oder spielen wir) die Problematik noch ein bisschen weiter. Unterstellen wir:
(1) Sie kochen sich morgens ihren starken Kaffee, damit sie so richtig wach werden können. Anschließend fahren Sie ins Büro. Dort angekommen wirken die Coffeine und Sie bieten den Kunden Ihres Chefs so erfolgriche Serviceleistungen, dass er Ihnen gleich spontan eine Woche Sonderurlaub bewilligt und Sie zum CEO befördern will. Klarer Fall, der gekochte Kaffee morgens wurde mit Strom gekocht, der zweifelsohne Privat war.
(2) Sie kochen sich morgens ihren starken Kaffee, damit sie so richtig wach werden können. Anschließend fahren Sie ins Büro. Dort angekommen wirken die Coffeine und ihre Sekretärin, weil sie Ihren Stress als Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens kennt, erkundigt sich schon nach etwaigem weiteren Bedarf. Sie als Kunde der 365 fühlen sich bei Ihrem morgendlichen Kaffee in der Rolle eines Privatkunden, der in seiner Wohnung unbestreitbar "privat" sein möchte. Der Kaffee, welcher Sie allerdings für Ihren Job fit machen soll (und dies auch tut/bewirkt), ist aber eine Vorbereitungsmaßnahme für Ihre gewerbliche Tätigkeit, steht also im Zusammenhang.
Also, was will die Klausel erreichen ? Privatkunden, welche den Strom an der Anschlussstelle "teilweise" gewerblich nutzen, fallen aus der Klausel.
Wenn diese Klausel ihrem Inhalt nach klar sein soll und die BGH-Entscheidung keine Rolle spielen soll, dann ist es (mit richterlicher Unterstützung) möglich, deren Anwendungsfälle so auf die Spitze zu treiben, dass kein oder nur noch die wenigsten Kunden von diesem Bonusanspruch profitieren können (das nannte man früher: Bauernfängerei).
Nun zu Ihrer Beweisfrage (wobei deren Hintergrund nicht ganz klar wird):
Wenn es bei der Klauselkontrolle überhaupt (wie in den wenigsten Fällen) hierauf ankommt, dann gelten natürlich die allg. Beweisgrundsätze: "Derjenige, der sich auf einen Tatbestand stützt, den trifft auch die Beweislast". Das bedeutet, dass derjenige, welcher sich auf die Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 BGB berufen will, dies auch zu beweisen hätte. Das hat der BGH in einem Fall (NJW 2003, S. 1313) konkretisiert:
"Der Klauselverwender hat z.B. bei Laufzeitregelungen die sein Angebot bestimmenden Daten und deren Marktkonformität zu beweisen; der Klauselgegner sodann, dass das Angebot untypisch und unangemessen ist". Wenn das Gesetz Vermutungsregeln aufstellt, wie z.B. bei § 307 Abs. 2 BGB, dann muss der Klauselgegner "nur" die Tatsachen beweisen, auf denen die gesetzliche Vermutungsregelung aufbaut.
Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass Sie diese Antwort viel weiter bringt. Aber seien sie getrost, in den allermeisten Fällen kommt es bei der Klauselkontrolle nur auf juristische Wertungen an, um zu einem gerechten Interessenausgleich zu kommen; was des Richters Aufgabe ist.