Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre  (Gelesen 13589 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline maho

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Hallo Zusammen,

ich erhebe jetzt seit 2006 Einspruch gegen die Preis vom MVV, bisher war das immer ein hin und her. Ich widerspreche, der MVV sagt wir machen alles richtig und das Jahr für Jahr.

Dieses Jahr kam die Gasrechnung von MVV für das letzte Jahr und sah soweit auch ganz normal aus, bis auf die Tatsache dass wieder irgendwelche Verbuchungen von Werten aufgeführt waren die man nicht verstehen muss.

Zwei Wochen später erhalte ich plötzlich, per Einwurf/Einschreiben, ein Schreiben in dem man mir folgendes mitteilt.

Da ich die letzten Jahre meine Abschläge nicht vollständig bezahlt habe, habe man jetzt die eingegangenen Zahlungen entsprechend meiner Angaben im Verwendungszweck der Überweisung den jeweiligen Rechnungen zugeordnet. Damit wird vermieden, dass die Zahlungen automatisch auf die älteste Forderung verbucht wird.
Und man jetzt doch erwartet, dass ich die Abschläge in Zukunft vollständig bezahle und den noch offen Restbetrag bis zum Datum X überweisen soll.

Ich war gleichermaßen überrascht und erfreut, dass sie das nun nach 11 Jahren auch verstanden haben.  :)

Im Anhang lagen vier neue Rechnungen mit den jeweils offenen Beträgen der Jahre 13/14, 14/15, 15/16 und 16/17. Die Gesamtsumme der war auch entsprechend niedriger, so dass man offensichtlich die schon verjährten Beträge abgeschrieben hat.


Soweit so gut. Ich stelle mir nur die Frage was steckt dahinter? Rüsten die sich zur Klage, dass wenn ich wieder widerspreche sie ihre Buchhaltung für das Gerichtsverfahren sauber haben? Oder mache ich mir unnötige Gedanken?

Hat jemand einen ähnlichen Fall?

Ich würde jetzt vom Prinzip das machen was ich die letzten Jahre auch gemacht habe, nämlich mein jährliches Widerspruchschreiben verfassen, nur dieses mal noch zusätzlich mit Bezug auf die zugesandten angepassten Rechnungen.

Sollte sich hier eine andere Vorgehensweise anbieten nehme gerne Tipps entgegen.

Gruß maho

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #1 am: 22. September 2017, 10:25:03 »
Ich würde jetzt vom Prinzip das machen was ich die letzten Jahre auch gemacht habe, nämlich mein jährliches Widerspruchschreiben verfassen, nur dieses mal noch zusätzlich mit Bezug auf die zugesandten angepassten Rechnungen.
Das sollte in jedem Fall o.k. sein.

Was die nun genau mit ihrem Vorgehen bezwecken, wissen, wenn überhaupt, nur sie selber. Das muss Sie aber auch nicht weiter stören. Letztlich würden in einem Gerichtsverfahren eh alle Vorgänge, die zur Disposition stehen, neu aufgerollt (sofern sie von Ihnen thematisiert werden).
Also ruhig entspannt bleiben !

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #2 am: 22. September 2017, 17:06:47 »
Zitat von: maho am 21. September 2017, 16:46:40
Da ich die letzten Jahre meine Abschläge nicht vollständig bezahlt habe, habe man jetzt die eingegangenen Zahlungen entsprechend meiner Angaben im Verwendungszweck der Überweisung den jeweiligen Rechnungen zugeordnet. Damit wird vermieden, dass die Zahlungen automatisch auf die älteste Forderung verbucht wird. …
Ich würde jetzt vom Prinzip das machen was ich die letzten Jahre auch gemacht habe… Sollte sich hier eine andere Vorgehensweise anbieten …

Es hat aber lange gedauert, bis der Versorger gecheckt hat, dass er gegen die eindeutige Leistungsbestim-mung unter Missachtung der Vorgaben in §§ 366, 367 BGB handelte. Er hätte die Abschlagszahlungen im laufenden Abrechnungszeitraum ausschließlich nur auf die Hauptforderung für den Gasverbrauch im jeweiligen Verbrauchsabschnitt anrechnen dürfen. Dass er nun Ihrer Vermutung nach „reinen Tisch“ macht, kann der Ordnung in seiner Buchhaltung geschuldet sein, vielleicht auch der vermuteten Vorbereitung weiterer Aktionen gegen Sie (Mahnbescheid, Zahlungsklage).

Wenn Sie grundversorgter Verbraucher sind, hätte ich ja aus verfahrenstechnischen Gründen noch Verständnis für die Fortführung Ihres bisherigen Vorgehens. Sollte Ihre Belieferung allerdings auf einem Sondervertrag beruhen, dann kann ich weder die Schlafmützigkeit des Versorgers noch Ihr „Pokerspiel“ angesichts der nunmehr seit 10 Jahren bestehenden Liberalisierung des Gasmarktes nachvollziehen.
Der Gasversorger hätte das Vertragsverhältnis aus eigenem Interesse längst durch ordentliche Kündigung beenden können/sollen. Sie haben zwar durch die Versäumnisse des Versorgers und Ihre Hinhaltetaktik von dem Wegfall der offenen vermeintlichen Forderungen des Versorgers durch Verjährung profitiert, können aber aus heutiger Sicht der Rechtslage keinesfalls sicher sein, bei einer Zahlungsklage gegen Sie zu obsiegen. Ich halte eher das Gegenteil für realistisch. Die Ihnen dann auferlegten Verfahrenskosten könnten Ihren Profit schnell wieder zunichtemachen. Aber wenn Sie Spaß am Pokerspiel und Nervenkitzel haben, warum nicht? Unvorstellbar scheint jedoch zu sein, dass der Versorger irgendwann gänzlich auf seine Forderungen verzichtet. „Entscheidend ist immer auf’m Gericht!“  :)

Offline maho

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #3 am: 22. September 2017, 19:07:07 »
Wenn Sie grundversorgter Verbraucher sind, hätte ich ja aus verfahrenstechnischen Gründen noch Verständnis für die Fortführung Ihres bisherigen Vorgehens. Sollte Ihre Belieferung allerdings auf einem Sondervertrag beruhen, dann kann ich weder die Schlafmützigkeit des Versorgers noch Ihr „Pokerspiel“ angesichts der nunmehr seit 10 Jahren bestehenden Liberalisierung des Gasmarktes nachvollziehen.

Zugegeben ich bin nicht auf dem aller aktuellsten Stand, aber ist es nicht eher umgekehrt?

Wann hat sich das geändert?
Als ich mit dem Widerspruch begonnen habe, hieß es dass man als Sondervertragskunde die besseren Chancen habe zu widersprechen.

Können Sie mir hier ein paar Quellen nennen, wenn ich mir nämlich die FAQs zum §315 http://www.energieverbraucher.de/de/site__1707/ anschaue hat sich meines Erachtens hier nichts bzw. nicht viel geändert.


Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #4 am: 22. September 2017, 21:38:47 »
Zitat von: @ maho
Als ich mit dem Widerspruch begonnen habe, hieß es dass man als Sondervertragskunde die besseren Chancen habe zu widersprechen.
Als Sie mit dem Widerspruch begonnen haben, agierten noch Monopolisten  in betrügerischer Abzockermanier auf dem Gas- und Strommarkt.
Zu dieser Zeit wusste die Mehrzahl der Verbraucher noch gar nicht, ob sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde sind und begründeten ihren Widerspruch unabhängig davon in erster Linie mit dem § 315 BGB, der einseitige Preisneubestimmungen nur dann für wirksam erklärt, wenn sie der „Bil-ligkeit“ entsprechen. Unter Berufung auf diese Vorschrift dürfen im Allgemeinen nur Tarifkunden(grundversorgte Verbraucher), bei denen der Versorger durch GasGVV oder StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubstimmung  hat, ihre Strom- und Gaspreise kürzen, bis der Versorger den Nachweis erbracht hat, dass seine neuen Preise tatsächlich der Billigkeit entsprechen.
Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung im Allgemeinen vertraglich durch eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Als Sondervertragskunde haben Sie dann  beste Chancen, Ihren Widerspruch gegen Preismaßnahmen relativ problemlos durchzusetzen, wenn die Preisanpassungsklausel den Transparenzanforderungen, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht genügt/standhält. Und dies ist zum überwiegenden Teil der Fall mit der Folge, dass die vereinbarten Preise während der gesamten Vertragslaufzeit ihre Gültigkeit behalten und Preiskürzungen überhaupt nicht in Frage kommen:)

In der von Ihnen verlinkten Infoseite des BdEV „Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest„ sind diese Bestimmungen umfassend und leicht verständlich dargelegt.

Offline maho

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #5 am: 22. September 2017, 23:45:52 »
Zitat
Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung im Allgemeinen vertraglich durch eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Als Sondervertragskunde haben Sie dann  beste Chancen, Ihren Widerspruch gegen Preismaßnahmen relativ problemlos durchzusetzen, wenn die Preisanpassungsklausel den Transparenzanforderungen, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht genügt/standhält. Und dies ist zum überwiegenden Teil der Fall mit der Folge, dass die vereinbarten Preise während der gesamten Vertragslaufzeit ihre Gültigkeit behalten und Preiskürzungen überhaupt nicht in Frage kommen.  :)

Ich bin Sondervertragskunde und das seit 1998, mit dem Widerspruch habe ich 2006 begonnen. Wenn doch nach §307 BGB die Preisanpassungsklausel in den meisten Fällen gar keine Gültigkeit hat, dann verstehe ich nicht warum Sie mein Vorgehen nicht nachvollziehen können. Das würde ja nämlich heißen, dass ich immer nur die Preise von 1998 hätte zahlen müssen.

Ok, mein Widerspruch begründet sich auf dem §315 BGB, was vielleicht nicht ganz korrekt ist. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Versorger der Meinung ist dass seine Preiserhöhung auf Basis eines einseitigen Preisneubestimmungsrecht rechtens ist, dann muss diese wiederum der Billigkeit §315 BGB entsprechen.

Was die Kündigung des Versorgers betrifft, darf er das doch auch nicht solange ich Widerspruch nach $315 BGB eingelegt habe. So verstehe ich jedenfalls die Infos.

Ich denke ich werde meine Punkte einmal zusammenschreiben und die anwaltliche Beratung des BdEV in Anspruch nehmen.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #6 am: 23. September 2017, 13:00:46 »
Wenn Ihr vermeintlicher Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen aus dem Jahr 1998 stammt, hatten Sie in 2006 ff. – wie damals auch alle anderen sogenannten „Preisrebellen“ – wahrscheinlich gar keine andere Wahl, als Ihren Widerspruch auf § 315 BGB zu stützen. Zu dieser Zeit war dies gängige Praxis, weil über das Preisanpassungsrecht und die Anspruchsbestreitung mangels fragwürdiger Preisänderungsklauseln in den Verträgen und GVV (vorher AVBElt) völlig verschwommene Auslegungen darüber die Diskussionen beherrschten und die Rechtsprechung erst in den folgenden Jahren mit gezielten Regelungen dazu eini-germaßen Klarheit herstellte. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf die komplizierte Thematik der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln und deren wirksame Einbeziehung in Sonderkundenverträge nä-her einzugehen.

Zitat von: Ihnen
Das würde ja nämlich heißen, dass ich immer nur die Preise von 1998 hätte zahlen müssen. […] Was die Kündigung des Versorgers betrifft, darf er das doch auch nicht solange ich Widerspruch nach $ 315 BGB eingelegt habe. So verstehe ich jedenfalls die Infos.

1. Das kommt auf die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages an. Ja, wenn die Klausel eindeutig unwirk-sam ist, dann gilt der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis für Laufzeit des Vertrages. Sie hätten dann sogar Rückforderungsansprüche auf die überzahlten Beträge soweit die Verjährung noch nicht gegriffen hat und in Abhängigkeit von der zeitlichen Erhebung Ihrer Widersprüche gegen die Preisanpassungen. Siehe hierzu Urteile des BGH v. 07.09.11 - VIII ZR 25-11 – und BGH v. 23.01.13 - VIII ZR 52-12 -. Auf dieses Recht haben einige User dieses Forums im Rahmen ihrer Auseinandersetzungen mit ihren Versorgern auch schon (vor Gericht) gepocht, zum Teil mit Erfolg, aber auch erfolglos wegen strittiger Rechtslagen. Wie schon gesagt: Entscheidend ist auf‘m Gericht!

2. Jeden im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag kann jede Partei nach den darin verein-barten Regelungen durch eine ordentliche Kündigung beenden, vorliegend auch unabhängig von Ihrem Widerspruch gegen eine Preisneubestimmung.

Ihr Vertrag stammt fraglos aus der Mottenkiste und belastet in erster Linie den Versorger. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht schon längst davon getrennt hat.
Und Sie fragten nach der Meinung über Ihre weitere Vorgehensweise: Meine Sicht der Dinge habe ich weiter oben kundgetan. Dieses Vabanquespiel muss nicht, kann für Sie aber noch unangenehme Folgen haben. Dennoch viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.
« Letzte Änderung: 24. September 2017, 16:39:24 von Didakt »

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 710
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #7 am: 23. September 2017, 16:09:23 »
Bei mir war es ähnlich als Kunde bei der RWE mit einem Vertrag von 1975:
(kann man alles nachlesen im Forum)

Widerspruch und Kürzungen seit 2006, eigentlich seit 2001 (Rebell schon vor der 1. Stunde).
 
Schon 2009 wurden drei Rechnungen wegen der von mir ständig geforderten Zuordnung meiner Zahlungen neu gefasst, allerdings nach wie vor mit den Wunschpreisen der RWE.

2012 wurde ein Rückstand von rd. 9.000 € angemahnt. Ja, so viel hatte ich damals auch durch Nichts-zahlen im Hinblick auf meine Rückforderungen (ca. 20.000 €) und die Gültigkeit der Preise von 1975 schon angespart. 

Mit dem Mahnbescheid Ende 2012 und der Klage wurden die Forderungen für verjährte Jahre weggelassen und der ‚Wunschpreis‘ auf den Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (2003) reduziert. (Fristenlösung des BGH) Klageforderung 5.300 €

Damit hätte ich eigentlich zufrieden sein können, hatten ich (oder wir) doch immer nur angemessene Preise zahlen wollen. Aber ich hatte noch ein paar Fragen, die auch beim LG und OLG geklärt wurden.
1) Muss die Kündigung (so alter Verträge) mit gefühlter Tinte erfolgen? – Muss nicht.
2) Mein erster Widerspruch von 2001 gegen eine Preiserhöhung von 45 % blieb ohne Antwort.
    So konnte ich den Zugang bei der RWE nicht beweisen. Damit kam der Preis von 1998 nicht zu Anwendung. Verlust oder besser nicht gewonnen: 
    mehrere tausend Euro.
3) Traut sich das LG (2014), gegen die damals und heute umstrittene Fristenlösung des BGH zu urteilen und den Preis von 1975 anzusetzen?  Hat sich nicht getraut und ich habe mich nicht getraut in die Instanzen bis zum EU-Gerichtshof zu gehen.
4) Mit der Möglichkeit der Aufrechnung von Rückforderungen in eigentlich verjährte Zeiträume hinein hatte ich dann bei OLG (2015) Erfolg.
5) Ohne Antrag hatte das LG zu meinen Gunsten herausgefunden, dass die Forderungen aus Gasverbrauch des Vorjahres in einer Jahresrechnung von Mai des Jahres auch noch verjährt waren. Hing mit uralten AGB zusammen.
6) Der § 315 BGB spielt in so einem Fall (Sonderkunde, Vertrag vor Beginn der Gasrebellion) überhaupt keine Rolle.

Fazit: Am LG zu 80 % verloren, am OLG zu 60% gewonnen. Von 11.000 € ursprünglichen Forderungen etwa die Hälfte eingespart. Die Gerichtskosten in gleicher Höhe hat die RSV bezahlt.
Aber, jahrelange Unruhe vor allem durch dreimalige widerrechtliche Sperrandrohungen.   

In dem Fall von maho würde ich mal ausrechnen, was rauskommt, wenn man den Preis von 2003 zugrunde legt und diesen dem Versorger vorschlagen, vielleicht erst dann, wenn es mit einem Mahnbescheid oder direkt mit einer Klage ernst wird.

Und dann würde ich mal den Preis von 2003 mit dem von heute abzüglich der Boni bei jährlichem anstrengenden Wechsel vergleichen!

Frage: Wie stark wurde gekürzt und welche Rückstände bestehen?  Gibt es eine RSV?

berghaus 23.09.17


« Letzte Änderung: 23. September 2017, 22:12:09 von berghaus »

Offline maho

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
« Antwort #8 am: 26. März 2018, 21:34:15 »
Es ist mir ja schon peinlich, dass ich das jetzt kommentiere, aber irgendwie scheine ich die Benachrichtigung verpasst zu haben dass es neue Nachrichten gibt.

@berghaus: Das klingt sehr interessant und zweigt dass es ja nicht ganz aussichtslos ist.

Mir ist jedenfalls kurz vor Ende des Jahres 2017 dann ein Mahnbescheid ins Haus geflattert, der der Verjährung von der Rechnung 2013/14 diente. Diesem habe ich nach anwaltlicher Beratung widersprochen.

Insgesamt geht es um einen Betrag von ca. €2100.-.

Jetzt kam dann wieder ein Schreiben, dieses mal von dem Anwalt der Gegenseite.
Man bietet mir an, dass ich einen Betrag von €1500,- zur Abgeltung meiner Forderungen zahle und zusätzlich soll ich einen aktuellen Vertrag unterschreiben. Wenn ich das nicht annehme wollen sie vor das Amtsgericht ziehen.

Ich werde jetzt das Ganze mal mit anwaltlicher Unterstützung angehen.

Weitere Infos folgen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz