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Autor Thema: Immergrün-Energie Widerruf  (Gelesen 21413 mal)

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Offline Erdferkel

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Re: Immergrün-Energie Widerruf
« Antwort #30 am: 11. November 2016, 22:01:54 »
Hier Zitat von der Verbraucherzentrale, Stand 25.09.2015:
" Widerrufen Sie einen Energieliefervertrag VOR Lieferbeginn, hat sich der Vertrag dadurch für Sie VOLLSTÄNDIG erledigt."
Also auch die "Ermächtigung" des Neuversorgers irgendwelche Meldungen bezüglich der Anschlussnutzung abzugeben.
Und genau das ist hier wohl der Fall. Vollständig erledigt! Zugang der Willenserklärung bestätigt. Und Tschüss!
Ab Nächste Woche Kunde beim Anbieter der Wahl.

Offline Didakt

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Re: Immergrün-Energie Widerruf
« Antwort #31 am: 11. November 2016, 23:06:40 »
Zitat von: @ Erdferkel unter Antwort #29
Ich denke, dass Sie hier ziemlich danebenliegen…
Nö!

Zitat
…Sie reden hier von "Grund", "Zwischen" und "Ersatzversorgung",…

Ja, im Konjunktiv, bei Eintritt bestimmter Gegebenheiten! Natürlich ist der Vertrag obsolet. Ab 15.11.2016 muss die Abnahmestelle grundsätzlich für die Belieferung durch einen Neuversorger frei sein. Immergrün hat das vermurkst. Das ist –  wenn noch zeitlich möglich –  nun vom Netzbetreiber zeitgerecht zu regeln. Wenn nicht, greifen die genannten Regelungen. Wo ist das Problem?

Offline Erdferkel

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Re: Immergrün-Energie Widerruf
« Antwort #32 am: 12. November 2016, 09:27:26 »
Ich hoffe, daß die Geschichte jetzt reibungslos über die Bühne geht, verbaselt hat das auf jeden Fall Immergrün, ich hätte da jedenfalls deutlich mehr Rabatz gemacht. Habe nochmal gewühlt, zu Grund und Ersatzversorgung:
https://www.schlichtungsstelle-energie.de/grund-und-ersatzversorgung.html

"Nur innerhalb der ersten sechs Wochen nach einem Neueinzug kann ein Wunschlieferant die Belieferung rückwirkend zum Einzugsdatum beim Netzbetreiber anmelden."

Hätte also bei Neueinzug gehen müssen, geht vieleicht immer noch, wann war der Einzug? Immergrün also einfach falsche Auskunft gegeben?
Ich hab da auch Blödsinn geschrieben mit den 3 Tagen, auf der Seite der Schlichtungsstelle steht das sehr schön und verständlich erklärt, auch mit der Ersatzversorgung:
"Auch wenn ein Vertrag mit einem anderen Versorger nicht zustande kommt (z. B. weil der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch gemacht hat und nicht rechtzeitig ein neuen Versorgungsvertrag abschließt), nimmt der Grundversorger die Belieferung des Kunden vor („Ersatzversorgung“); auch hier gelten die Grundversorgungstarife."

Und dann gilt:

"Die Ersatzversorgung kann während dieser drei Monate jederzeit gekündigt und ein neuer Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen eigener Wahl abgeschlossen werden."

Ich würde Immergrün die Keule geben dass es ordentlich scheppert.


Offline Didakt

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Re: Immergrün-Energie Widerruf
« Antwort #33 am: 12. November 2016, 12:51:39 »
Zitat von: @ Erdferkel unter Antwort #29
No. Ich denke, dass Sie hier ziemlich danebenliegen.

Gestern hatte ich spätabends keine Lust mehr, auf Ihre jüngsten haltlosen Beiträge näher einzugehen. Ziemlich vorschnell, Ihr Fehlurteil. Deshalb „bitte erst lesen, sich schlaumachen und dann urteilen und posten.“ Im Gegensatz zu Ihnen handele ich nach dieser Devise, denn ich kann einem Hilfesuchenden hier im Forum nicht mir nichts dir nichts irgendeinen Humbug unterjubeln. Er muss sich auf diese Aussagen verlassen können.

Zur Rechtslage in dieser Sache: Wenn noch ein Wunder geschieht und bis zum 15.11.2016 oder ggf. bis zum 22.11.2016 ein Vertragsschluss mit Vattenfall mit Vertrags- und Lieferbeginn ab 15.11.2016 oder 22.11.2016 zustande kommt, dann kann diese Angelegenheit als erledigt betrachtet werden. Davon ist m. E. aber nicht auszugehen. Und dann?

1. Dem Vertragsabschluss und der Stornierung des nun nicht mehr existierenden Vertrages mit immergrün ist zwingend die Kündigung des bis zum 14.11.2016 geltenden Grundversorgungsvertrages mit dem Grundversorger vorausgegangen. Zwei Verträge nebeneinander haben keine Bestandskraft. Wenn der Grundversorgungsvertrag weitergelten soll, müsste der Verbraucher per Schriftform die Zurückziehung der Kündigung beim Grundversorger beantragen und dieser müsste bis spätestens bis zum 14.11.2016 zustimmen. Das scheint mir bislang nicht geschehen und auch nicht mehr realisierbar zu sein. Somit besteht ab 15.11.2016 – wenn die Entscheidung von immergrün noch greift – ggf. ab 22.11.2016 für die Verbrauchsstelle ein vertragsloser Zustand. Das bedeutet nicht, dass sich in der Abnahmestelle der Gasabsperrhahn vor dem Gaszähler automatisch schließt. Nein, das Gas strömt weiter! Aber:

2. Jetzt greifen zwingend die Rechtsbestimmungen gemäß § 2 und 3 GasGVV in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des EnWG.

3. Wenn wieder ein neuer Grundversorgungsvertrag – ggf. konkludent – geschlossen würde, müsste der mit einer Frist von 2 Wochen zum Vortag des Beginns eines neuen Sonderkundenvertrages (hier mit Vattenfall, Vertragsbeginn noch offen) erneut besonders gekündigt werden. Das ist kaum machbar.

4. Deshalb ist die Ersatzversorgung die vorliegend in Frage kommende Alternative. Siehe hierzu auch meine Aussage unter Antwort #21 Ziff. 3. Immergrün hat im Prinzip mit der Maßgabe der Belieferung bis zum 21.11.2016 eine pragmatische Entscheidung getroffen unter der Voraussetzung, dass ab 22.11.2016 die Belieferung durch Vattenfall hätte realisiert werden können. Aus meiner Sicht wäre dies bei richtiger Begleitung möglich gewesen.

5. Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Bedeutsam gegenüber der Grundversorgung ist, dass sie während dieser Zeit vom Verbraucher jederzeit beendet werden kann, indem er einen neuen Lieferanten seiner Wahl (Vattenfall) mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist. Nötig ist nur die Zählerstandsmitteilung des Stichtages an den Netzbetreiber und Ersatzversorger mit der Aufforderung an diesem, zeitgerecht gemäß § 40 (4) EnWG eine Schlussrechnung zu erstellen.

5. Der Verbraucher müsste inzwischen vom Netzbetreiber eine Zählerablesekarte mit der Aufforderung bekommen haben, damit den Zählerstand vom 14.11.2016 mitzuteilen und zudem in diesen Tagen auf Veranlassung des Netzbetreibers auch automatisch einen Vertrag des Ersatzversorgers.

6 Aus meiner Sicht hat dieses Chaos nicht allein immergrün verursacht. Auch den Netzbetreiber trifft eine Mitschuld. Nun denn, er wird’s schon richten.

7. Bis zum Vertrags-/Lieferbeginn eines Sonderkundenvertrages erhält der Verbraucher für das bis dahin verbrauchte Gas Schlussrechnungen vom Grundversorger, evtl. von immergrün und/oder vom Ersatzversorger. Wichtig ist, an den Tagen der einzelnen Versorgerwechsel die jeweiligen Zählerstände abzulesen und diese in jedem Fall dem Netzbetreiber und auch dem jeweils zuständigen Versorger mitzuteilen.

Hiermit endet meine Mitwirkung in diesem Thread. Dem User @ Fans wünsche ich trotz allem gutes Gelingen.

Offline Fans

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Re: Immergrün-Energie Widerruf
« Antwort #34 am: 05. Dezember 2016, 15:14:48 »
So, nach etwas hin und her und viel Wartezeit gibt es nun folgenden Abschluss:
 - Immergrün hat den Widerruf vollständig anerkannt. Es wäre vom Mitarbeiter ein falscher Textbaustein verschickt worden. Das wurde mir erst telefonisch von der Beschwerdestelle mitgeteilt und letzendlich auch noch einmal schriftlich per E-Mail.

 - In Absprache mit dem Netzbetreiber und dem neuen Betreiber wurde der Zählerstand vom Bezug der Immobilie für den neuen Vertrag genommen, dadurch hab ich nun letztendlich den gewünschten Zustand erreicht.

Danke für die Hilfe.

Offline Erdferkel

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Re: Immergrün-Energie Widerruf
« Antwort #35 am: 05. Dezember 2016, 17:03:52 »
Glückwunsch! Hatte ich aber auch nicht anders erwartet! 😀 Komplizierter gehts immer!

 

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