Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe  (Gelesen 9536 mal)

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Offline Isa

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Zur Situation:
Infolge Wärmedämmung und geändertem Heizverhalten hatten wir mit einer erheblichen Rückzahlung gerechnet (ca. 400 €). Dieser Betrag wurde jedoch zu 25% durch Preissteigerung über die wir erst in der Jahresabrechnung informiert wurden reduziert.

Preisentwicklung:
Verbrauchspreis:      Grundpreis:
ab 01.06.04   0,03420   €/kWh   ab  01.06.04   212,16 €/Jahr
ab 01.10.04   0,03542 €/kWh   ab  01.07.04   218,04 €/Jahr
ab 01.01.05   0,03872 €/kWh   ab  01.04.05   219,84 €/Jahr
ab 01.04.05   0,04120 €/kWh   
Die Preissteigerungen hat das Unternehmen uns zu diesen Terminen nicht mitgeteilt.
Der Verbrauch für die Zeiträume wurde anhand des Jahresverbrauches hochgerechnet ( Stichtagsablesungen jeweils im Mai 2004 und Mai 2005).

1. Muß das Unternehmen Preissteigerungen uns ankündigen oder zumindest zum Termin mitteilen? Nur dann haben wir die Möglichkeit, termingerecht zu reagieren und können Rückforderungen vermeiden.
2. Ist eine Hochrechnung des Verbrauches bei Preissteigerungen zulässig und wie real ist sie?
3. Aufgrund eines geringeren Verbrauches hätten an uns  - mit Zubilligung von 2 % Preissteigerung  -107,- € mehr zurückgezahlt  werden müssen.
Kann man diese Summe mit künftigen Abschlägen verrechnen, da eine rechtzeitige Information nicht erfolgte?
4. Wie können wir bei dieser Abrechnungsmethode künftig eine Überzahlung vermeiden, wenn wir weiter den Gasverbrauch senken und vom Unternehmen rückwirkend die Preissteigerung bei der JVA gleich verrechnet bekommen? Dann behält das Unternehmen jedesmal mehr ein, als ihm tatsächlich zusteht und spekuliert auf unseren Aufwand für den Rückforderungsprozess.

Wer hat Erfahrungen oder besser konkrete Informationen?
Beste Grüße an alle Mitstreiter

Offline RR-E-ft

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #1 am: 29. Juni 2005, 19:18:09 »
@Isa

Warum holen Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von sechs Wochen über die Bank zurück, wenden nachträglich Unbilligkeit ein und zahlen den zutreffenden Betrag?


Nehmen Sie den Musterbrief unter www.vzth.de

Lesen Sie die anderen Beiträge im Forum und \"Fragen und Antworten\" auf der Seite.

Speziell wegen OHRA Hörselgas sollten Sie sich auch an die VZ Thüringen wenden. Ansprechpartner dort sind Frau Siefke und Herr Reichertz.

Zwischen der VZ  und dem Unternehmen gab es Gespräche.

Dabei ging es insbesondere um entsprechende Vertragsklauseln.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Isa

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #2 am: 29. Juni 2005, 20:28:45 »
Danke für die schnelle Antwort!

Die letzte Abschlagszahlung erfolgte am 03.05.05. Die Abrechnung kam 4-5 Wochen später. Wir wollten unser Geld, aber auch keine Fehler machen. Als \"Laie\" zu vorsichtig. Die 6 Wochen sind um.

Mit der VZTH haben wir gleich gesprochen, aber einen anderen Ansprechpartner gehabt (in Eisenach ist auch wegen Urlaub zu). Wir erhielten \"nur\" den Hinweis auf die Musterbriefe. Wir haben den MB mit der 2% - Klausel in Erwägung gezogen. Die Einzugsermächtigung haben wir bereits geändert, müssen sie aber aufgrund der Aussagen im Forum betreffs Rückforderung nun wohl noch mal ändern.

Danke auch für den Hinweis auf die Ansprechpartner und die laufenden Gespräche. Wir werden noch mal mit der VZTh Kontakt aufnehmen.

Für neue Informationen sind wir jederzeit dankbar und werden unsere schnellstens mitteilen.

Beste Grüße an alle Helfer und Interessierte

Offline RR-E-ft

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #3 am: 29. Juni 2005, 20:46:11 »
@Isa

VZTH hat den Versorger darauf hingewiesen, dass die Klausel unzulässig ist und hatte deshalb eine Abmahnung in Aussicht gestellt.

Der Versorger zeigte sich reumütig und will an einer neuen Klausel arbeiten.

Bis dahin herrscht Burgfrieden.

Ich glaube nicht, dass der Versorger diesen Frieden aufkündigen will, indem er Verbrauchern zusetzt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #4 am: 29. Juni 2005, 21:44:49 »
Hallo Isa,
Hallo Herr Fricke,

Zu 3)
ich würde da eiskalt  beim nächsten fälligen Abschlag die Differenz von 107 € verrechnen, natürlich nicht ohne vorher mit angemessenem zeitlichen Vorlauf per Einschreiben auf die \"Preisanpassung\" hinzuweisen.

Zu4)
Mitteilen, dass der Verbrauch weiter gesenkt wird und somit die fälligen Abschläge neu berechnen, das Ganze per Schreiben an den Versorger mitteilen, dass ab dem soundsovielten die Abschläge nochmals auf den Betrag xy gesenkt werden.

Die Versorger meinen immer, dass nur Sie berechtigt sind, die Abschläge festzusetzen, stimmt nicht, steht nicht in der AVBGas
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #5 am: 29. Juni 2005, 22:08:21 »
@Cremer

Das mögen Sie für sich so machen, auf eigene Gefahr.

Das kann aber nicht empfohlen werden.

§ 31 AVBV sieht ein Aufrechnungsverbot vor.

Es kann also nicht aufgrechnet werden.

Insoweit gibt es auch keine \"Verrechnung\".

Das sind alles ganz feine Unterschiede, die Sie nicht kennen können.

Bitte geben Sie keine solchen Empfehlungen ab.

@Isa

Berechnen Sie nach Zugrundelegung des nunmehrigen Verbrauches und des alten Preises ggf. zzgl. zwei Prozent den Rechnungsbetrag, der sich ergeben wird, und ziehen Sie von diesem die bereits geleisteten Abschläge ab.


Dann wissen Sie, wieviel auf die zukünftige Rechnung noch zu leisten sein wird.

Jetzt müssen Sie wissen, wie viele Abschläge noch zu leisten sind.

Vetrteilen Sie den noch zu bezahlenden Betrag gleichmäßig auf die noch zu zahlenden Abschläge und die zu erwartende Jahresrechnung und überweisen Sie die sich noch ergebenden Abschläge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen.


Teilen Sie Ihre Berechnungen und Ihre Vorgehensweise dem Versorger zuvor schriftlich mit - Zugangsnachweis nicht vergessen.

Das ist keine Form der Aufrechnung, sondern eine Kürzung, mit der Sie Ihre berechtigten Interessen wahren, dass es zu keinen Überzahlungen kommen kann, die Sie hinterher zurückerstreiten müssten.


Versuchen Sie sich insoweit mit Ihrem Versorger zu einigen.

An einer Konfrontation wird man dort nicht interessiert sein. Ihren berechtigten Belangen muss Rechnung getragen werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #6 am: 30. Juni 2005, 10:11:16 »
hallo Herr Fricke,

wenn man eine relativ \"zahme\" Stadtwerke hat, geht das natürlich.
 8)

Unsere SW ist jedenfalls bisher nicht weiter gegen die Widersprüchler vorgegangen. Der Geschäftsführer hatte ja seinerzeit beim SWR3-Fernsehbeitrag im Februar gesagt, dass er keine Versorgungssperre durchsetzt.

Deshalb ist dies auch nur als ein möglicher Vorschlag und direkter Weg  zu sehen.  der andere Weg wäre ja: Neuer Jahresbetrag errechnen, bisherige Abschläge abziehen, verbleibenden Betrag durch restmonate dividieren, um die neuen Abschläge festzulegen. Dann hätte man das Gleiche erreicht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
« Antwort #7 am: 30. Juni 2005, 12:09:14 »
@Cremer

Ihre Stadtwerke halten sich lediglich an die Rechtslage. Aus dieser ergibt sich, dass Sperrungen unzulässig sind, wie Gerichte immer wieder bestätigen.

Unternehmen, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, sind wohl hierzu auch besonders verpflichtet.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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