Zur Situation:
Infolge Wärmedämmung und geändertem Heizverhalten hatten wir mit einer erheblichen Rückzahlung gerechnet (ca. 400 €). Dieser Betrag wurde jedoch zu 25% durch Preissteigerung über die wir erst in der Jahresabrechnung informiert wurden reduziert.
Preisentwicklung:
Verbrauchspreis: Grundpreis:
ab 01.06.04 0,03420 €/kWh ab 01.06.04 212,16 €/Jahr
ab 01.10.04 0,03542 €/kWh ab 01.07.04 218,04 €/Jahr
ab 01.01.05 0,03872 €/kWh ab 01.04.05 219,84 €/Jahr
ab 01.04.05 0,04120 €/kWh
Die Preissteigerungen hat das Unternehmen uns zu diesen Terminen nicht mitgeteilt.
Der Verbrauch für die Zeiträume wurde anhand des Jahresverbrauches hochgerechnet ( Stichtagsablesungen jeweils im Mai 2004 und Mai 2005).
1. Muß das Unternehmen Preissteigerungen uns ankündigen oder zumindest zum Termin mitteilen? Nur dann haben wir die Möglichkeit, termingerecht zu reagieren und können Rückforderungen vermeiden.
2. Ist eine Hochrechnung des Verbrauches bei Preissteigerungen zulässig und wie real ist sie?
3. Aufgrund eines geringeren Verbrauches hätten an uns - mit Zubilligung von 2 % Preissteigerung -107,- € mehr zurückgezahlt werden müssen.
Kann man diese Summe mit künftigen Abschlägen verrechnen, da eine rechtzeitige Information nicht erfolgte?
4. Wie können wir bei dieser Abrechnungsmethode künftig eine Überzahlung vermeiden, wenn wir weiter den Gasverbrauch senken und vom Unternehmen rückwirkend die Preissteigerung bei der JVA gleich verrechnet bekommen? Dann behält das Unternehmen jedesmal mehr ein, als ihm tatsächlich zusteht und spekuliert auf unseren Aufwand für den Rückforderungsprozess.
Wer hat Erfahrungen oder besser konkrete Informationen?
Beste Grüße an alle Mitstreiter