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Autor Thema: Wärmezähler defekt?  (Gelesen 11441 mal)

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Offline sparbrod

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Wärmezähler defekt?
« am: 13. Juni 2015, 19:22:28 »
In unserer Liegenschaft mit 32 Wohnungen wurde schon für die Heizkostenabrechnung 2013 ein defekter Wärmezähler (Fußbodenheizung) erkannt.
2014 tanzt eine weitere Wohnung aus der Reihe. Gegenüber dem Durchschnitt ist der Verbrauch um den Faktor 3,4 höher. Der zweithöchste Verbraucher liegt knapp um das Doppelte über dem Durchschnitt. Siehe Grafik.
Ab welcher Abweichung vom Durchschnitt kann denn der Verdacht auf Defekt des Wärmezähler ausgesprochen werden? Und wer kann / muss den Wärmezähler überprüfen? Schließlich sind die doch geeicht.

Die Firma, von der die Dinger gemietet sind, ist nicht besonders kooperativ. Den defekten Wärmezähler hat sie einfach nicht ausgetauscht. Die Hausverwaltung hat dann eine andere Firma beauftragt einen einzubauen.

Offline Wolfgang_AW

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Re: Wärmezähler defekt?
« Antwort #1 am: 14. Juni 2015, 11:27:43 »
Zunächst wäre wichtig zu wissen, ob ein Mietverhältnis oder Eigentum vorliegt?

Bei einem Mietverhältnis ist der Vermieter gemäß HeizkV verpflichtet, eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung durchzuführen.
Defekte Wärmemengenzähler können eine solche verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung verhindern. In diesem Fall hätte der Mieter nach § 12 HeizkV ein Kürzungsrecht in Höhe von 15% des auf ihn anfallenden Anteils.

§ 12 HeizkV mit Anmerkung Sachverständiger

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline sparbrod

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Re: Wärmezähler defekt?
« Antwort #2 am: 14. Juni 2015, 12:48:05 »
Es sind alles Eigentumswohnungen. Manche sind auch vermietet. Ja, mir ist bekannt, dass ein Mieter dann ein Kürzungsrecht hat.

Hier geht es aber erst mal um die Frage, ob der Bewohner (egal ob Eigentümer oder Mieter) die Wärme tatsächlich verbraucht haben kann, oder dieser Verbrauch durch einen defekten Zähler nur vorgetäuscht ist.

Habe inzwischen auch noch ein bisschen recherchiert und bin darauf gestoßen, dass Eichämter und deren überwachte Prüfstellen so einen Zähler überprüfen können. So genannte Befundprüfung. Scheint aber so um die 300 € zu kosten. Aber ab welcher Abweichung vom Durchschnittsverbrauch ist denn so eine Prüfung angesagt?

Offline Wolfgang_AW

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Re: Wärmezähler defekt?
« Antwort #3 am: 14. Juni 2015, 15:05:20 »
Fehlergrenzen

Zitat
Wärmezähler, Warm- und Kaltwasserzähler unterliegen bestimmten zulässigen Fehlergrenzen. Man spricht von Eichfehlergrenzen und von Verkehrsfehlergrenzen. Eichfehlergrenzen sind die während der Prüfung zulässigen Grenzen, Verkehrsfehlergrenzen die im eingebauten Zustand (Verkehr) zulässigen Grenzen. Die Eichfehlergrenzen betragen bei Kaltwasserzählern +- 2 %, die Verkehrsfehlergrenzen +- 4 %. Bei Warmwasserzählern betragen die Eichfehlergrenzen +- 3 % , die Verkehrsfehlergrenzen +- 6 %. Bei Wärmemengenzählern ergeben sich die Grenzen, je nach Bauart und Typ aus weiteren verschiedenen Faktoren. Wir verweisen daher auf weiterführende Literatur.

Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) bestimmt in § 22

"§ 22 Verkehrsfehlergrenzen

 
(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.

(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist."


Genaueres erfahren Sie sicher über das für Sie zuständige Eichamt oder der beauftragten Prüfstelle.

Wenn Bedenken, vor allem hinsichtlich eines möglichen Defektes einer Messanlage, bestehen ist meines Erachtens der Hausverwalter in der Pflicht, denn Wärmezähler gehören wohl zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie körperlich dem Wohnungeigentümer zuzuordnen sind.

Wohnungseigentum und Verwaltung - hier Seite 15

Zitat
Instandsetzung

Was das Problem ist: Zu unterscheiden ist stets zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Für die Instandhaltung/Instandsetzung seines Sondereigentums ist der betreffende Wohnungseigentümer selbst verantwortlich (in der Regel: Zuleitungen für Gas, Wasser, Heizung etc. ab Abzweigung von Hauptleitung, Wohnungsheizkörper).
Für die Verwaltung und Instandhaltung /-setzung des Gemeinschaftseigentums ist hingegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig (Heizungskeller, aber auch Wasser- und Wärmezähler in den einzelnen Wohnungen sowie Thermostatventile).
Hervorh durch Wolfgang_AW

Allerdings sollte man bei der Betrachtung nicht vergessen, dass die Nutzung der Heizung in den einzelnen Wohnungen sehr unterschiedlich sein kann. Beispiel zwei Extreme:

In einer Wohnung wohnt ein berufstätiger Single, das auch abends und am WE häufig aushäusig ist und die Heizung nur sehr mäßig gebraucht.

In einer zweiten Wohnung wohnt ein betagtes Ehepaar, welches seltenst aus dem Haus geht und zudem wärmebedürftigt ist und daher hohe Raumtemperaturen bevorzugt.

Was ich damit sagen will ist, dass allein der Vergleich des hohen Verbauches einer Wohnung nicht unbedingt auf einen defekten Wärmezähler hindeuten muss.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
« Letzte Änderung: 15. Juni 2015, 14:53:20 von Wolfgang_AW »
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

 

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