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Autor Thema: Erfahrungen mit STROGON?  (Gelesen 107077 mal)

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Offline bolli

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #30 am: 22. November 2016, 13:37:41 »
Bei mir war es ähnlich.
Vielleicht haben Sie es hier überlesen oder in Ihrem vertrag falsch gelesen. Im vorigen Fall von @Energietourist war die Preiserhöhung erst für den Ablauf des ersten Vertragsjahres am 01.12.2017 angekündigt, also NICHT innerhalb der Preisbindungsfrist von einem Jahr und schon gar nicht direkt zu Vertragsbeginn.

Offline Bluesurfer

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #31 am: 22. November 2016, 14:59:54 »
Dieser Thread hier heißt "Erfahrungen mit Strogon".
Mit "Bei mir war es ähnlich" war damit gemeint, dass ich ähnliche schlechte Erfahrungen gemacht habe wie die anderen hier und kein Vergleich zum dem Eintrag vor mir.

Offline Energietourist

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #32 am: 09. Dezember 2016, 09:57:24 »
heute berichtet auch der "Focus" über Strogon und seine unseriösen Machenschaften.

Offline Didakt

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #33 am: 09. Dezember 2016, 12:12:19 »
Kurze Ergänzung:
Unter Antwort #23 ist dieser FOCUS-Artikel sicherlich gemeint.
Aufpassen, aufmerksam lesen und sich ggf. gegen die Abzocke wehren ist halt angesagt!  ;)

Offline hephaistos.trier

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #34 am: 14. Dezember 2016, 13:05:59 »
Dann kann ich auch mal meinen Fall schildern.

Ich bin ebenfalls von einem anderen Anbieter zu Strogon gewechselt. Bei Vertragsabschluss wurde mir ein Sofortbonus versprochen 60 Tage nach beginn der Belieferung. Die Belieferung erfolgte ab dem 03.09.2016 bis haute habe ich trotz Mahnungen etc. diesen nicht bekommen. Dazu kommt, dass ich vor dem Wechsel sowohl dem Netzbetreiber, meinem alten Stromversorger und auch Strogon meine Zählerstände mit Fotos ( mit Datum etc. ) übersendet habe. Auch die Abrechnung meines alten Stromversorgers mit den Verbrauchswerten des Vorjahres. Auf Grundlage dieser Daten hätte ich einen Abschlag von ca. 40 € zahlen müssen. Von Strogon wurde aber ein Abschlag von 78 € eingefordert mit irgendwelchen Argumenten der Netzbetreiber hätte dies so abgelesen. Nach langem hin und her schreiben hat man sich dazu herabgelassen den Abschlag auf 52 € zu senken.

Aber nun DASS! Ich hatte auch die besagte email bekommen am 15.Nov.2016 mit dem Betreff: Verbesserter Service!

Darin wir nicht nur eine Änderung der AGBs angekündigt ( zum 15.12.2016 ) sondern auch eine Preiserhöhung von 23,82  auf  33,00 Cent. und zwar zum 01.10.2017.

Und jetzt wird es richtig schön interessant: In den AGBs heisst es, dass die Vertragslaufzeit mit der Auftragsbestätigung beginnt! Bei Vertragsabschluss wurde zudem mit einem Neukundenbonus von 15 % geworben, wenn man volle 12 Monate von Strogon mit Strom beliefert wurden.

Vertragsbeginn bei mir ( Eingang der Vertragsbestätigung) : 08.06.2016

Lieferbeginn: 03.09.2016

Der Vertrag würde also am 08.06.2017 automatisch um 12 Monate verlängert und ich müsste den gigantischen Arbeitspreis von 33 Cent zahlen

Das heisst zusammengefasst: 1. Der Sofortbonus wird einfach nicht ausgezahlt! 2. Es werden überhöhte Abschläge eingefordert und nach den Erfahrungen in Punkt 1 bin ich sicher dass entstandene Guthaben später nie ausgezahlt werden. 3. Die AGBs sind so gestrickt, dass man nach 12 Monaten kündigen muss da sonst eine Vertragsverlängerung zum Wucherpreis droht. Da man dann zu diesem Zeitpunkt noch nicht 12 Monate mit Strom beliefert wurde wird man auch den Neukundenbonus von 15 % verweigern.

Ich habe von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht und zum 15.12.2016 gekündigt durch die Änderungen der AGB.

Ich denke diese Zusammenfassung spricht für sich selbst und ich hoffe damit einen Beitrag zu leisten um unseriöse Anbieter kenntlich zu machen!


Offline Didakt

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #35 am: 14. Dezember 2016, 16:58:09 »
Die angekündigte Preiserhöhung hätte Ihnen bezüglich Ihres laufenden Vertrages zunächst ja „schnuppe“ sein können. Aber:

Die STROGON-AGB – Stand 01.09.2016 – besagen unter Ziff. 1.:
Zitat
Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags.

Der Casus knacksus ist also der letzte Satz im o.a. Zitat. Diese in rechtlicher Hinsicht wichtige Regelung findet sich nunmehr in den geänderten AGB nicht wieder? Insofern war die Sonderkündigung die folgerichtige Maßnahme!
Sie haben hoffentlich nicht vergessen, auch Ihre bisherige Bezahlung dem vsl. tatsächlichen Verbrauchs anzupassen (Stichwort Lastschriftrückgabe), um nach der Schlussrechnung keinem Guthaben nachlaufen zu müssen!

Offline Didakt

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #36 am: 14. Dezember 2016, 17:44:46 »
@ Energietourist,

ich komme nochmal auf meinen Beitrag unter Antwort #24 zurück.

Wie es nunmehr den Anschein hat, ist Ihr Vertrag von der der AGB-Änderung ab 15.12.2016, die Ihnen mit jener ominösen E-Mail mitgeteilt wurde, wohl doch betroffen. Denn die aktuellen STROGON-AGB vom 01.09.2016 enthalten – auszugsweise – folgenden Passus:
Zitat
19. Wann ändern sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
[…] Wir werden Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen.
Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen sechs Wochen widersprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
Bei einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie den Energieliefervertrag ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Der vorletzte Satz im vorstehenden Zitat dürfte somit Auswirkungen auf Ihren aktuellen Vertrag haben. Haben Sie diesem Sachverhalt keine Bedeutung beigemessen und eine Sonderkündigung deshalb außer Acht gelassen?

PS: Die Frage, ob die Ziff. 19 der STROGON-AGB und die fraglichen AGB-Anpassungen mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, ist eine ganz andere Frage. Siehe hierzu BGH v. 11.10.07 - III ZR 63_07 (AGB-Änder).pdf.
« Letzte Änderung: 14. Dezember 2016, 18:24:19 von Didakt »

Offline bolli

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #37 am: 15. Dezember 2016, 08:34:37 »
PS: Die Frage, ob die Ziff. 19 der STROGON-AGB und die fraglichen AGB-Anpassungen mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, ist eine ganz andere Frage. Siehe hierzu BGH v. 11.10.07 - III ZR 63_07 (AGB-Änder).pdf.
Diese Frage dürfte aber spätestens dann in den Vordergrund treten, wenn ich schon ein paar Liefermonate hinter mir habe und durch eine Sonderkündigung nicht den Neukundenbonus verlustig gehen möchte.
Beim User @Energietourist ist das natürlich noch nicht der Fall, insoweit lohnen diesbezügliche Erwägungen vielleicht.
Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang eine Überlegung lohenswert, ob die Änderungen der AGB UND der Preise nicht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebotes aus § 307 BGB unwirksam sind.

Offline Didakt

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #38 am: 15. Dezember 2016, 12:30:58 »
In vorstehender Sache stochern wir im Moment im Nebel, da uns die fraglichen AGB-Änderungen nicht wortwörtlich bekannt sind.
Alle Strogonkunden mit bereits laufenden Lieferverträgen sollten vorsorglich gegen diese AGB-Änderungen sofort Einspruch erheben und deren Rechtswirksamkeit unter Hinweis auf das BGH-Urteil v. 11.10.07 - III ZR 63/07 – in Verbindung mit § 307 (1) u. (2 Nr. 2) und § 308 Nr. 4 BGB bestreiten bzw. von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Aus meiner Sicht genügt die besagte AGB-Klausel unter Nr. 19 nicht den einschlägigen rechtlichen (Transparenz-) Erfordernissen (siehe hierzu insbesondere die Rn. 6, 11, 13, 15 u. 19 des BGH-Urteils).
Anderenfalls könnten vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen verlustig gehen bzw. der automatische Rutsch in das 2. Vertragsjahr mit exorbitanten Preissteigerungen die Folge sein. Dies scheint mir der Versorger mit der AGB-Änderung in arglistiger Weise erzielen zu wollen.

Offline Energietourist

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #39 am: 15. Dezember 2016, 13:52:36 »
@didakt
die AGBs meiner Auftragsbestätigung von Anfang Oktober und die in der Email mit der Ankündigung
der Preiserhöhung zum 1.12.17 von Mitte November sind exakt identisch.
Warum dort steht "gültig ab 15.12.2016" weiß ich nicht.
Aber wo sehen sie in diesem Konstrukt Fallstricke? Vergisst man die rechtzeitige Kündigung - ja, dann hat man ein Problem. Die Sachverhalte Vertrags-/Auftragsbestätigung, Vertragsbeginn, Lieferbeginn wurden sowohl bei Energieverträgen als auch bei DSL/Telekommunikationsverträgen
einschlägig juristisch beurteilt und entschieden. Bitte wo genau sehen sie Probleme?

Offline Didakt

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #40 am: 15. Dezember 2016, 18:07:36 »
@ Energietourist

Zitat von: Ihnen
…die AGBs meiner Auftragsbestätigung von Anfang Oktober und die in der Email mit der Ankündigung der Preiserhöhung zum 1.12.17 von Mitte November sind exakt identisch. […]
Aber wo sehen sie in diesem Konstrukt Fallstricke?

Wenn dies der Fall ist, sehe ich bezüglich Ihres Liefervertrages keine Probleme und keinen Handlungsbedarf. Ich frage mich allerdings, weshalb gemäß Ihren Ausführungen unter Antwort # 23 von neuen AGB, die ab 15.12.16 gelten sollen, die Rede ist, wenn sich gegenüber den bisherigen AGB keine Änderungen ergeben.

Zitat von: Ihnen
Die Sachverhalte Vertrags-/Auftragsbestätigung, Vertragsbeginn, Lieferbeginn wurden sowohl bei Energieverträgen als auch bei DSL/Telekommunikationsverträgen einschlägig juristisch beurteilt und entschieden. Bitte wo genau sehen sie Probleme?

Die Probleme sind unter Antwort # 35 eindeutig und sehr plausibel dargelegt. Nämlich dergestalt, dass es in den angeblich geänderten AGBs heißt, dass die Vertragslaufzeit mit der Auftragsbestätigung beginnt! Und nach Nr. 19 der AGB wird die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung, also demnach auch der z. Z. laufenden Lieferverträge. Das ist gegenüber den von mir weiter oben zitierten AGB – Stand 01.09.2016 – der Knackpunkt. Denn nach Nr. 1 dieser AGB ist bislang der Lieferbeginn maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags. Logisch ist doch, dass das Datum der Auftragsbestätigung immer vor dem Lieferbeginn liegt.

Die sich daraus ergebenden Folgen sind von mir weiter oben und auch unter der Antwort # 35 dargelegt.

Von Ihnen wüsste ich gern, in welcher allgemein gültigen Rechtsgrundlage festgelegt ist, dass bei Energielieferträgen der Beginn der Vertragslaufzeit mit dem Datum des Lieferbeginns bzw. der Vertragsbeginn mit dem Lieferbeginn immer identisch zu sein hat.

Wenn das der Fall wäre, hätten wir uns an anderer Stelle hier im Forum die Diskussion um den wichtigen Hinweis ersparen können, bei jeder Auftrags-/Vertrags-/Lieferbestätigung des Versorgers darauf zu achten, dass darin – soweit es nicht eindeutig aus den AGB hervorgeht – ausdrücklich der Vertragsbeginn genannt wird und dieser mit dem Lieferbeginn identisch sein muss, um die sonst in Frage stehenden Nachteile zu vermeiden. Und nicht bei jedem Versorger ist dies immer Bestandteil seiner AGB.

Siehe hierzu auch den 2. Teil dieses Beitrags.

« Letzte Änderung: 15. Dezember 2016, 20:52:24 von Didakt »

Offline bolli

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #41 am: 16. Dezember 2016, 08:02:58 »
@Energietourist
Ich sehe das ähnlich wie @Didakt: Ich würde von Bonus-Verträgen, wo in den AGB schon drinsteht, dass Vertragsbeginn der Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung ist und der Bonus an ein Lieferjahr geknüpft ist, die Finger von lassen. Meines Wissens gibt es zu dieser Konstellation noch keine Urteile, zumindest keine höherrangigen. Insofern würde ich da in Ihrem Fall, wo der Vertrag gerade erst zu Laufen begonnen hat und der Schaden begrenzt ist, eher die Flucht nach vorne antreten und mir einen neuen Versorger suchen, der eine eindeutige Klausel für diese Boni hat, die mir nicht zum Nachteil gereicht bzw. gereichen kann.

Offline Energietourist

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #42 am: 16. Dezember 2016, 10:35:37 »
@didakt
in fast allen Fällen der Energielieferung ist der Vertragsbeginn vor dem eigentlichen Lieferbeginn.
Das Ende des ersten Belieferungsjahrs liegt also immer schon im 2. Vertragsjahr. Die AGBs von Strogon sind in dieser Hinsicht nicht anders als die vieler anderer EVUs, deshalb haben sie bei den einschlägigen Portalen auch min. 3 Sterne bekommen. Versorger die meinen,
Vertragsbeginn und Lieferbeginn so auszulegen, dass sie niemals einen Treuebonus zahlen müssten,
weil man dann mindesten 2 Jahre Kunde bleiben muss und man dann die viel zu teuren Preise im 2. Jahr zahlen muss, reiten ein totes Pferd. Ich verweise hier nur mal auf das Urteil vom AG Köln
vom  26.09.2013, Az. 210 C 183/13.

Offline Didakt

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #43 am: 16. Dezember 2016, 12:23:18 »
@ Energietourist,

was soll ich dazu noch sagen? Da haben wir ja den „Salat“, vor dem ich warne!
Das AG-Urteil trifft doch genau den Kern des Problems, das ich in meinen Beiträgen weiter oben ausführlich beschrieben habe und dem man sich von Anfang an nicht aussetzen sollte, wenn sich dieses Problem bereits bei Vertragsschluss eindeutig abzeichnet.
Dass die besagten Klauseln aus meiner Sicht nicht den einschlägigen rechtlichen (Transparenz-) Erfordernissen genügen und im Streitfall vor Gericht durchaus gegen den Klauselverwender geurteilt werden kann, habe ich ebenfalls ausgeführt.

Glauben Sie etwa, dieses AG-Urteil hat einen Leitcharakter, ist für andere Instanzgerichte bindend und hält etwa bestimmte EVU von ihren Irreführungen der Verbraucher ab? Mitnichten! Und was glauben Sie, wie viele der durch diese Machenschaften solch dubioser Versorger gelinkten Verbraucher ihre Forderungen vor Gericht geltend machen, angesichts der Tatsache, dort etwa nicht zu obsiegen und mit den anfallenden Prozesskosten belastet zu werden?

Dieses Urteil hat für die fraglichen Versorger aus Erfahrung keine Abschreckungswirkung, ihre Täuschungsmanöver fortzuführen, um ihren Bonusverpflichtungen zu entgehen. Meine abschließende Empfehlung: Wehret den Anfängen!


Offline Energietourist

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Re: Erfahrungen mit STROGON?
« Antwort #44 am: 16. Dezember 2016, 14:00:15 »
@didakt
also empfehlen sie mir bitte mal einen Tarif mit Treuebonus, wo Lieferbeginn=Vertagsbeginn ist.

 

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