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Yello Kündigung 2004 Forderung 2009
bolli:
Na ja, nicht SÄMTLICHE Unterlagen, aber eben das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis. Da hab ich einen extra Ordner für. ;)
Und heutzutage gibt es auch schon die "elektronische Ablage".
Wenn Sie bereits VOR der Ehe den Vertrag abgeschlossen hatten, wird wohl auch kein gemeinschaftlicher Vertrag daraus geworden sein bzw. § 1357 BGB ziehen.
angelcgn:
--- Zitat von: bolli am 21. Mai 2015, 13:32:01 ---Na ja, nicht SÄMTLICHE Unterlagen, aber eben das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis. Da hab ich einen extra Ordner für. ;)
Und heutzutage gibt es auch schon die "elektronische Ablage".
Wenn Sie bereits VOR der Ehe den Vertrag abgeschlossen hatten, wird wohl auch kein gemeinschaftlicher Vertrag daraus geworden sein bzw. § 1357 BGB ziehen.
--- Ende Zitat ---
Im Jahr 2004 gab es das alles noch nicht so mit elektronischer Ablage etc. im privat Bereich.
Da stell sich die Frage, warum gibt es all die Gesetze mit Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfristen, unwirksame Zustellung etc wenn man doch vor Gericht muss um dann einen Richter entscheiden zu lassen?
bolli:
--- Zitat von: angelcgn am 21. Mai 2015, 13:43:07 ---
--- Zitat von: bolli am 21. Mai 2015, 13:32:01 ---Na ja, nicht SÄMTLICHE Unterlagen, aber eben das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis. Da hab ich einen extra Ordner für. ;)
Und heutzutage gibt es auch schon die "elektronische Ablage".
Wenn Sie bereits VOR der Ehe den Vertrag abgeschlossen hatten, wird wohl auch kein gemeinschaftlicher Vertrag daraus geworden sein bzw. § 1357 BGB ziehen.
--- Ende Zitat ---
Im Jahr 2004 gab es das alles noch nicht so mit elektronischer Ablage etc. im privat Bereich.
--- Ende Zitat ---
Deswegen der Ordner (der gute, alte Leitz, kein elektronischer. Der ist nur für die neuen Sachen da.
--- Zitat von: angelcgn am 21. Mai 2015, 13:43:07 ---Da stell sich die Frage, warum gibt es all die Gesetze mit Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfristen, unwirksame Zustellung etc wenn man doch vor Gericht muss um dann einen Richter entscheiden zu lassen?
--- Ende Zitat ---
Na ja, bei den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen haben Sie an und für sich keine Auswahl, ob Sie aufbewahren wollen oder nicht, es ist eine gesetzliche Vorschrift.
Bei allem anderen ist es Ihr persönliches Risiko, was Sie wann vernichten. Im Zweifelsfall muss halt der Richter entscheiden, welche "Anhaltspunkte" für die eine oder die andere Darstellung sprechen. Hätten Sie noch das Kündigungsschreiben mit Zugansgnachweis oder ein anderes Dokument, welches den Zugang der Kündigung beim Versorger belegt, würde dieser sicher von einer weiteren Verfolgung Ihnen gegenüber absehen.
Übrigens ist das geltend machen von angeblichen alten Forderungen nicht gleichbedeutend mit der Tatsache, dass man diese auch tatsächlich "eintreiben" kann. ;)
angelcgn:
Daran habe ich auch schon gedacht. Tritt denn da nicht eine Unterbrechung ein?
Ein Verkettung von verschiedenen Umständen führten in diese Situation, welches A nicht mehr möglich machte den Tatbestand der Kündigung darzulegen und gleichzeitig erneut ein Kündigungsschreiben aufzusetzen.
Das jemand Drittes die Zahlung ohne mein Wissen und Einverständniss weiterleistete während A nachweislich dort seit 2004 nicht mehr wohnte.
Warum sollte A für B von der sich A getrennt habe einen Stromvertrag weiterführen,
zudem befand sich A in der Insolvenz?
angelcgn:
Jemand brachte mich auf die Idee mal Kontakt mit der Presse aufzunehmen, den ersten Versuch habe ich gewagt vielleicht können die mir weiterhelfen
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