Energiepolitik > Dies & Das
Die Entscheidungen des EuGH aus 2013 und 2014
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userD0010:
Offensichtlich werden die Entscheidungen des EuGH zu Strom und Gas von den hiesigen Gerichten ignoriert oder warum zielt man daraf ab, nicht gebilligte Energiepreiserhöhungen und ggf. mögliche Rückforderungsansprüche aus früheren Preiserhöhungen nicht zu berücksichtigen?
bolli:
Die Entscheidungen des EuGH sind keine Entscheidungen, aus denen man direkt Ansprüche ableiten kann.
Hier sind immer individuelle Verfahren der Verbraucher notwendig. In diesen kann man sich dann auf die EuGH-Entscheidungen beziehen, wenn sie denn zum jeweiligen Einzelfall passen. Dieses erhöht die Obsigenschancen deutlich, entbehrt aber nicht eines Klagenverfahrens, wenn der Versorger bestehende Rückzahlungsansprüche nicht freiwillig wieder herausrücken will.
Auch ist nicht sichergestellt, wie hiesige Gericht, insbesondere der unteren Instanzen, damit umgehen. Z.B. steht ja noch einem Umsetzung des BGH zum nicht bestehenden gesetzlichen Preisanpassungsrecht und den sich daraus ergebenden Folgen aus. Manche Gerichte warten darauf, andere nicht (freiwillig). Vor Gericht wird meist nur auf Antrag der Parteien entschieden. Vorbringen müssen schon diese.
userD0010:
@bolli
Und wenn der Einzelfall doch tatsächlich zu den Entscheidungen (oder was sonst hat man dort bekanntgegeben?) passt und sog. obere Gerichte (sprich Landgerichte) den Hinweis (oder das Vorbringen) darauf völlig ingnorieren ?
bolli:
--- Zitat von: h.terbeck am 10. Mai 2015, 17:57:04 ---Und wenn der Einzelfall doch tatsächlich zu den Entscheidungen (oder was sonst hat man dort bekanntgegeben?) passt und sog. obere Gerichte (sprich Landgerichte) den Hinweis (oder das Vorbringen) darauf völlig ingnorieren ?
--- Ende Zitat ---
Das 2014 Urteil bezgl. der Preisanpassungen in der gesetzlichen Grundversorgung war ja ein sogenannter Vorlagebeschluss, indem Fragen, die der BGH im Rahmen eines eigenen Verfahrens an den EuGH gestellt hatte, da er selbst rechtszweifel hatte, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurden. Hier hat der EuGH nun im Wege eines Urteils seine Rechtsmeinung kundgetan, die der BGH bei seiner Entscheidungsfindung im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen hat.
Auch im 2013-Verfahren bezgl. der gesetzlichen Preisanpassungsregelungen in Sonderverägen erging ein Beschlussurteil, welches dann beim BGH in ein konkretes Urteil des betreffenden Einzelfalles eingearbeitet wurde.
Zu dem 2014-Urteil bezgl. gesetzliche Preisanpassungsklausel gibt es noch keine Entscheidung in dem anstehenden BGH-Verfahren, welches Auslöser der Vorlage war.
Wenn die Untergerichte die EuGH-Rechtssprechung ignorieren, bleibt einem (leider) nur der Rechtsweg entweder über die Berufung/Revision oder ggf. über die Zulassungsbeschwerde (bei Nichtrevisionszulassung). Danach wäre dann die Verfassungsbeschwerde dran.
Aber hier sollte man sich dann wohl ganz klar einen Rechtsbeistand nehmen, der diese Wege kennen sollte.
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