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Autor Thema: 365 AG und deren Geschäftsfelder  (Gelesen 7235 mal)

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Offline tangocharly

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365 AG und deren Geschäftsfelder
« am: 16. April 2015, 22:46:30 »
Die 365 AG arbeitet mit Geschäftsfeldern. Vermutlich alle Unternehmen arbeiten mit Geschäftsfeldern. Ein Geschäftsfeld definiert sich semantisch: "der Bereich, auf dem ein Unternehmen sich betätigt". Eine juristische Definition für "Geschäftsfeld" existiert nicht. Es hat auch keine juristische Kontur, jedenfalls nicht im individualen Rechtsverkehr.

Wenn also die almados und immergrüns Geschäftsfelder der 365 AG sind, dann besagt dies nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die 365 AG auf diesen Geschäftsfeldern betätigt. Diese Betätigung kann die Kundenbetreuung eines Drittunternehmens sein ("Backoffice") bis hin zum Forderungsinkasso (Forderungscession, etc.).

Für den Vertragsschluss entscheidet aber, wer als Antragsteller auf der einen und als Anbieter (Annehmender) auf der anderen Seite sich einander gegenüber stehen. Und das läßt sich relativ leicht anhand der schriftlichen Vertragsbestätigung erkennen. Und dort steht nicht, dass der Kunde mit einem Geschäftsfeld kontrahiert hat, sondern eine juristische Person (welche in § 3 Ziff. 18 EnWG institutionell erwähnt wird).

Dass diese jur. Person als Geschäftsfeld bezeichnet wird, ist halt schon eine Eigenart der 365 AG - besagt aber rein gar nix über die konkrete Person des Vertragspartners aus. Wenn dann in den AGB's zu lesen ist:
Zitat
almado-ENERGY ist ein Geschäftsfeld der 365 AG (nachfolgend „Energieversorger“).
dann sind dort drei Elemente angesprochen: (1) die almado (2) die 365 AG und (3) ein Geschäftsfeld. Dass ein Geschäftsfeld kein Energieversorger sein kann, ergibt sich schon aus § 3 Nr. 18 EnWG. Es handelt sich um einen Geschäftsbereich, also die Energieversorgung. Dass die almado und die 365 AG Energieversorger sein können (i.S.v. § 3 Ziff. 18 EnWG) liegt auf der Hand; beide sind auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Für das Vertragssubstrat, wer jetzt Energieversorger im konkreten Fall sein soll, kommt es darauf an, wer die Leistungsverpflichtung übernommen hat, also dem Kunden die Grundlage für seine Gegenleistung (Kaufpreis) liefern will.
Aus dem sinnfälligen Zusammenhang des Verkehrsauftritts dieser versammelten Unternehmen ist zu erkennen, dass die 365 AG sich als "Mutterunternehmen" versteht. Auch als Vorlieferant der almado, welche die Energie von 365 AG bekommt, kann Letztere Energieversorger i.S.v. § 3 Ziff. 18 EnWG sein.

Die Verwendung der drei Elemente in den AGB's besagt also im Sprachduktus der Beteiligten des "Geschäftsfeldes" rein gar nichts darüber, wer der konkrete Vertragspartner des Kunden mit eigenen Rechten und Pflichten ist.
« Letzte Änderung: 17. April 2015, 13:08:48 von tangocharly »
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Offline tangocharly

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #1 am: 17. April 2015, 13:05:45 »
Die AGB der almado-Energy beinhaltet folgende Klausel (Ziff. 13. Abs. 2):
Zitat
(2) Die Rechte und Pflichten aus diesem Stromliefervertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Energieversorgers im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.

Ein solcher Klauselinhalt (vgl. Satz 2) verstößt gegen die Klauselverbote gem. § 309 Ziff. 10 BGB.
Zwar hat der Gesetzgeber gem. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB den Energieversorgern schon weitgehend freie Hand bei der Gestaltung gelassen. Geregelt wurde aber, dass dann, wenn
Zitat
die Versorgungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen
die Bestimmungen gem. §§ 308, 309 BGB dennoch Anwendung finden.

Ein Abweichen vom Verordnungstext der StromGVV liegt aber schon deshalb auf der Hand, weil es nur einen Grundversorger gem. § 36 Abs. 2 EnWG geben kann, somit kein beliebiger Austausch des Vertragspartners (Stromversorgers) erfolgen kann. Und wer Grundversorger wird, das richtet sich danach wer in seinem Versorgungsgebiet die meisten Haushaltskunden hat.

Wenn es nur einen Grundversorger gibt, dann macht auch ein Kündigungsrecht (§ 309 Ziff. 10 b BGB) keinen Sinn. Dies sieht aber wiederum bei den "Geschäftsfeldern" ganz anders aus (siehe thread [nofollow]http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18967.0.html[/nofollow]).
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Offline khh

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #2 am: 18. April 2015, 08:15:27 »
@tangocharly,

und was bedeutet das für die Praxis ?  -  Beispiel:

Die Vertragsbestätigung an den Kunden (Annahme) erfolgt m.W. immer durch die betreffende "Marken-GmbH" (Ideal Energie GmbH, Meisterstrom-Service GmbH, immergrün-Energie GmbH oder almado-Energie AE GmbH).

Bei den beliebten Feststellungsklagen [insbesondere Bonusverweigerung wg. (angeblich) nicht ausschließlich private Nutzung, vorhandener PV-Anlage oder Mehrtarifzähler etc.] tritt wohl immer die 365 AG als Kläger auf, wobei der Klage vom Versorgeranwalt wohl lediglich ein Nachweis beigefügt ist, dass die Kläger-AG Rechtsnachfolger der almado AG ist.

Sollte der Kunde als Beklagter also (bereits in der Klageerwiderung?) immer (hilfsweise?) die Aktivlegitimation
der 365 AG bestreiten (falsch kann man damit ja wohl ohnehin nichts machen, oder?) ?

Gruß, khh


PS: Ist es vielleicht so, dass dem Thema "Aktiv-/Passivlegitimation" auf Verbraucherseite generell mehr Beachtung zu schenken ist? Was genau hat ein Nachfolge-Versorger als Legitimationsnachweis überhaupt beizubringen?
 
Und kann vom Versorger ein diesbezügliches Versäumnis (dass solche gemacht wurden, vermute ich manchmal)
bei einer Übernahme/Verschmelzung oder Ausgliederung etc. im nachhinein überhaupt noch "geheilt" werden ?
« Letzte Änderung: 18. April 2015, 09:00:39 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline tangocharly

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #3 am: 18. April 2015, 14:01:38 »
@kkh #2

(1) Richtiger Vertragspartner

Ich bin noch nicht ganz dahinter gedrungen, was die 365 AG mit ihrem Akquistionsmodell "Geschäftsfeld" bezwecken will. Ich unterstelle noch, dass die 365 AG beabsichtigt, deren "Geschäftsfelder" als Vermittler/Agenturen/Handelsvertreter einzusetzen. Warum dann aber die nötige Klarheit im Ausdruck in den Abschlussunterlagen nicht Verwendung findet, bleibt sogleich im Dunkeln.

Juristisch löst sich das Problem über § 164 Abs. 2 BGB: Tritt der Wille im fremden Namen zu handeln nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willen in fremdem Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Versteht man den Begriff "Geschäftsfeld" als eine besondere Organisationsform (Kooperation), dann ändert auch dies nichts daran, dass zunächst nur eines der genannten Unternehmen Vertragspartner des Letztverbrauchers werden soll.

Die 365 AG ist aber der Auffassung, dass der Auftritt der almados (et alt.) hinlänglich deutlich gemacht habe, dass diese nicht in eigenem Namen gehandelt hätten. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten der 365 AG und deren "Geschäftsfeldern" (§ 305 c Abs. 2 BGB).

In taktischer Hinsicht empfiehlt sich daher, den Richter dahin zu "impfen", dass dieser  "aufkommenden Zweifeln Einhalt gebietend", nicht der Argumentation der 365 AG folgt.

(2) Aktivlegitimation

Natürlich empfiehlt sich die Aktivlegitimation zu problematisieren. Der Richter muß diese Beteiligtenposition amtswegig prüfen - aber erst dann, wenn ein entsprechender Einwand des Bekl. kommt. Dem Richter muß auf die Sprünge geholfen werden.

(3) Feststellungsklagen

Wenn die almaldos (et alt.) aktivlegitimiert sind (und nicht die 365 AG), dann besitzt die derzeitige Klägerin der Feststellungsklage kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Bonusberechtigung (§ 256 ZPO). Die Klage wäre abweisungsreif.

Dem könnte die 365 dadurch begegnen, indem namens der almados (et alt.) eine Hauptintervention (eher unwahrscheinlich) oder aber ein Beitritt (zum Verfahren auf Klägerseite = Nebenintervention) vorgenommen wird.

Taktisch wäre es aber auch denkbar, mit der derzeitigen Klägerin allein zunächst ein (negatives) Urteil abzuwarten und dann mit dem richtigen Kläger einen Neueinstieg vorzunehmen.
Die falsche Klagepartei geht jedenfalls mit den eigenen Kosten nach Hause.

Sollte aber noch eine Zahlungsklage (zusätzlich) anhängig sein (Zahlungseinbehalt des Verbrauchers), dann könnte die Klg. ihren Antrag (hilfsweise) auf Zahlung an den richtigen Vertragspartner umstellen (Klagänderung).

(4) Legitimationsnachweis:

Dieser kann auch später im Prozess gebracht werden (abgesehen von den Verspätungsvorschriften, die aber kaum greifen könnten). In diesem Fall hilft eigentlich nur noch das sofortige Anerkenntnis mit der bekannten Kostenfolge (§ 93 ZPO). Wäre aber sicher unpraktisch, weil es dem Beklagten ja hauptsächlich darauf ankommt, die Rechtsgrundlage für den Bonus zu klären.
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Offline uwes

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #4 am: 20. April 2015, 18:09:01 »
@Tangocharly

Lieber Kollege, ich verweise auf meinen hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18898.msg113759.html#msg113759 veröffentlichten Beitrag. Danach handelt es sich nicht immer um verschiedene "Geschäftsfelder" sondern hin und wieder auch um verschiedene juristische Personen.

Das gilt wohl auch für Immmergrün. Siehe hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18967.msg110694.html#msg110694
Da ist also jemand schon mal darauf "gekommen"
« Letzte Änderung: 20. April 2015, 18:18:28 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline tangocharly

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #5 am: 22. April 2015, 11:36:59 »
@uwes #4
Freut mich zu lesen, dass Sie (wieder) am gleichen Ende des Stranges ziehen, wie wir.

Bislang existiert in meiner Sichtweite noch keine Entscheidung, welche sich zur Aktivlegitimation äußert (äußern mußte).

Die 365 AG meint (siehe mein thread #1), dass sich aus den Vertragsunterlagen (quasi sonnenklar) ersehen läßt, dass deren Unternehmen (365) Vertragspartner  des Kunden geworden sein soll.

Wie sich dies abgespielt haben soll, dazu wird sich nicht geäußert. Es wird auch nicht reflektiert, dass sich der Kunde über verivox an die almados et alt "Geschäftsfelder" gewandt und schließlich von dort (und nicht von der 365 AG) eine Vertragsbestätigung erhalten hat.

Auch die AGB, um die es im Einzelfall dann geht, lauten auf z.B. immergrün ENERGIE.

Selbst wenn (worin Sie in den Links zu Ihrem thread #4 hinweisen) in den Vertragsunterlagen der Text von AGB der 365 AG vorgelegt wurde (und der Kunde deren Einbeziehung in den Versorgungsvertrag bestätigt haben sollte), so ergibt sich hieraus nicht (jedenfalls nicht zwingend), dass die 365 AG Vertragspartner sein soll.

Bis zu diesem Zeitpunkt handeln auf Lieferantenseite des Vertrages nur die "Geschäftsfelder" der 365 AG.

Und in "Geschäftsfeldern" dürfte es kaum ungewöhnlich sein, dass sich Kooperationspartner mit gleichlautenden AGB's versorgen.

Ungewöhnlich ist eher, dass der Kunde mit einem Unternehmen "A" verhandelt und es später mit einem Unternehmen "B" zu tun bekommt.

Dieses Verhalten ist alles andere als seriös. Unklarheit und Verschleierung wird zum Geschäftsmodell. Von den zwingenden unionsrechtlichen Regelungen der Stromrichtlinie und von den Transparenzbestimmungen gem. § 41 EnWG keine Spur.

Sie haben Recht: die 365 AG arbeitet ungenau.

Das erkennt man eben auch am Umgang mit der Bonusklausel, nach der Art einer "Fallbeil-Klausel" :  Nur eine einzige Stunde gewerbliche Nutzung  - und schon ist der Bonus weg.
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Offline uwes

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #6 am: 23. April 2015, 18:51:23 »
@uwes #4
Freut mich zu lesen, dass Sie (wieder) am gleichen Ende des Stranges ziehen, wie wir.
Bislang existiert in meiner Sichtweite noch keine Entscheidung, welche sich zur Aktivlegitimation äußert (äußern mußte).
Lieber Kollege, ich verstehe mich als Anwalt der Verbraucher aber nicht als Strippenzieher für alle. Gerne gebe ich mein Wissen weiter, aber ich beteilige mich nicht an unsinnigen Diskussionen über das Thema "und ich habe doch recht"

zur 365 AG habe ich folgendes beizutragen:
Man sieht bereits aus dem Antragsformular, das wiederum von der Internetseite Verivox GmbH für die Almado Energy zur Verfügung gestellt wurde, dass ein konkreter Unternehmensname und eine Handelsregistereintragung nicht genannt werden. Oben im Fenster steht als offizieller Partner des Stromanbieters "almado ENERGY“ und unten hat der Kunde die AGB der „almado AG“ zur Kenntnis genommen.

Wie sich unschwer der Anlage "Schlussrechnung" zur mir vorliegenden Klage der 365 AG entnehmen lässt, ist diese erstellt worden von der almado-ENERGY GmbH mit der HRB 78194. Wie sich desweiteren der Anlage "Versorgungsbeginn/Abschlagszahlung" entnehmen lässt, ist hier die almado AG genannt mit der entsprechend anderen Handelsregisterbezeichnung HRB 33752.

Mit anderen Worten:

1. Die Almado AG - jetzt 365 AG bestätigt einen Vertrag, der ihr nie angetragen worden ist.
2. Die Almado Energy GmbH schickt dem Mandanten eine Schlussrechnung und verlangt Zahlung (an sich) -
    aufgrund   eines Vertragsantrags, den sie nie bestätigt hat.
3. Die 365 AG - ehemals Almado AG davor Almado.com AG klagt die Forderung ein.

Das ist mehr als nur fahrlässig. Es ist eine Veräppelung des Verbrauchers, der diese Unterschiede so nicht erkennen kann. Ich jedenfalls habe noch keinen Mandanten erlebt, der die Handelsregisterbezeichnungen liest - geschweige denn prüft.

Ich habe die Aktivlegitimation der 365 AG mit genau dieser Begründung auf den - gerichtlichen - Prüfstand gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline CHR_MCMLXXX

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #7 am: 08. Mai 2015, 20:22:29 »
Guten Abend.

Da ich aktuell in der Klageerwiderung stecke würde mich interessieren, wer oder was ist der Vorgänger der almado-ENERGY?

Ich gehe davon aus, keiner / nichts. Einen Vertrag mit einem Geschäftsfeld kann ich doch nicht abschließen?

Mit dem Start meiner Klageerwiderung habe ich direkt die Aktivlegitimierung der 365 AG angezweifelt.

Dank heute vom AG zugestellter Post kann ich am WE noch eine Stellungnahme  hierzu schreiben, da man natürlich meine Sicht bestreitet. Ich werde versuchen entsprechend dagegen zu argumentieren.

Netterweise hat der Versorgeranwalt mir und dem Gericht diesmal in Anlage Beweise zukommen lassen in Form einer Abrechnung (zwecks Widerlegung meiner Ansicht, wer denn überhaupt Vertragspartner war), etc. in der allerdings eine völlig andere Person als meine behandelt wird.... Datenschutz wird dort nicht wirklich groß geschrieben, aber bedauerliche, menschliche Fehler passieren natürlich auch dort hin und wieder ;)

Termin vor dem AG zur Güteverhandlung wäre eigentlich am 13.05. ich werde Montag mal im Gericht anrufen, ob dies dabei bleibt.

Viele Grüße


Offline uwes

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #8 am: 11. Mai 2015, 00:23:06 »
@CHR_MCMLXXX

Ihre Frage wurde bereits beantwortet.
Nun gibt es tatsächlich 2 Gesellschaften mit dem Begriff "almado" im Namen. Die Almado AG - später Almado.com AG ist eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 33752. Die Almado Energy GmbH ist eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 78194. Es sind 2 selbständige Rechtspersönlichkeiten. Die 365 AG ist die ehemalige Almado AG.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline CHR_MCMLXXX

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #9 am: 12. Mai 2015, 19:13:47 »
@ uwes

Ja, dies habe ich gelesen, allerdings war mein Vertragsabschluss in 10/2012, zu diesem Zeitpunkt existierte keine alamdo-ENERGY GmbH.

Allerdings hat diese mir die Schlussrechnung zugesandt.

Ich werde nach meinem Termin morgen berichten.

Offline CHR_MCMLXXX

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #10 am: 15. Mai 2015, 08:13:36 »
Klägerseite erschien nicht zum Termin, Richterin hocherfreut.... Versäumnisurteil und Klageabweisung. Mal sehen, ob die Truppe auch die 14 tägige Frist verdaddelt.

Offline Spitzenlast

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #11 am: 15. Mai 2015, 15:48:13 »
Grossartig! Ich balge mich mit denen auch schon  seit 15 Monaten herum, wird wohl auch vor Gericht enden, wenn dein Ding durch ist würde ich mich über nähere Infos zum Verlauf freuen: Almado hat geklagt, Feststellungsklage oder auf Zahlung angeblich offener Forderungen? Bei mir war von Anfang an klar, daß ich einen Vertrag mit der AG geschlossen habe, Vertragsbestätigung und AGB von der Almado / 365 AG, die Almado GmbH hat mir immer nur Schreiben mit Wortlaut "Hiermit erhalten Sie die Rechnung der 365AG ..." geschickt, wäre soweit OK wenn der Rest passt... Meinen Bonus hab ich mittlerweile, jetzt gehts ums Prinzip!

Offline tangocharly

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Re: 365 AG und deren Geschäftsfelder
« Antwort #12 am: 28. Mai 2015, 17:03:08 »
Thematik: immergrün-Energie GmbH

Bei der Bundesnetzagentur ist zu

Az.: BK6-14-183 

ein Aufsichtsverfahren gem. § 65 EnWG anhängig und zwar wegen möglicher Verstöße gegen § 40 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EnWG  - (Abrechnungszeitraum, Rechnungslegungsfrist)
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