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Autor Thema: Nahwärme: OVG Koblenz - Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation  (Gelesen 8667 mal)

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Offline EviSell

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Ich setz mal das Posting in den Bereich, weil es mir da am passendsten erscheint, auch wenns um Nah- und nicht um Fernwärme geht:

Urteil Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 - Az: 10 A 10472/14

Zitat
Pressemitteilung Nr. 15/2015
Nahwärme Haßloch: Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH

Die Gemeinde Haßloch ist nicht verpflichtet, dem Anwohner eines mit Nahwärme versorgten Neubaugebiets Zugang zu Unterlagen der Gemeindewerke Haßloch GmbH über die Kalkulation des Nahwärmepreises für dieses Baugebiet zu gewähren. Dem Informationsanspruch steht ein berechtigtes Interesse der Gemeindewerke an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer eines in dem Neubaugebiet gelegenen Hausgrundstücks. Für das Baugebiet besteht aufgrund einer Satzung der beklagten Gemeinde ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Versorgung mit Nahwärme. Die Aufgabe der Nahwärmeversorgung ist den Gemeindewerken übertragen, an denen die Gemeinde einen Anteil von knapp 75 % hält. Die Gemeindewerke betreiben darüber hinaus im gesamten Gemeindegebiet die Versorgung von Endkunden mit Gas im Wettbewerb mit anderen Anbietern.

Den auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützten Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Kalkulation der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet lehnte die beklagte Gemeinde ab, nachdem die Gemeindewerke der Offenlegung der Kalkulation unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse nicht zugestimmt hatten. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Gemeindewerke könnten sich wegen ihrer Monopolstellung aufgrund des in dem Neubaugebiet vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwangs nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen.

Auf die Berufungen der beklagten Gemeinde und der beigeladenen Gemeindewerke hat das Oberverwaltungsgericht die Klage jedoch abgewiesen. Dem Informationsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Bei den vom Kläger begehrten Informationen über die Kalkulation der Nahwärmepreise handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Gemeindewerke, an deren Geheimhaltung diese ein berechtigtes Interesse hätten. Dies ergebe sich daraus, dass die Gemeindewerke nur im Nahwärmebereich eine Monopolstellung innehaben, aber im Bereich der übrigen Gasversorgung im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehen. Aus den Kalkulationsunterlagen für das Neubaugebiet ließen sich indessen Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Gemeindewerke im Wettbewerbsgebiet ziehen. Die durch Offenlegung der Nahwärmekalkulation vermittelten Kenntnisse dieser Daten verschafften somit Wettbewerbern auf dem Erdgasmarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und den Gemeindewerken damit gleichzeitig Wettbewerbsnachteile.

Hätten die Gemeindewerke ihre nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz erforderliche Einwilligung in die Offenlegung somit angesichts der ihnen drohenden Wettbewerbsnachteile berechtigt verweigert, so habe die Beklagte den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.


Urteil vom 12. März 2015, Aktenzeichen: 10 A 10472/14.OVG
Datum:   09.04.2015
Herausgeber:   Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Zur Pressemitteilung: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=6cb2005d-2d8c-9c41-2a5c-d18477fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 09:26:46 von EviSell »
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„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

Offline PLUS

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Urteil Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 - Az: 10 A 10472/14

Zitat
Pressemitteilung Nr. 15/2015
Nahwärme Haßloch: Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH

Die Gemeinde Haßloch ist nicht verpflichtet, dem Anwohner eines mit Nahwärme versorgten Neubaugebiets Zugang zu Unterlagen der Gemeindewerke Haßloch GmbH über die Kalkulation des Nahwärmepreises für dieses Baugebiet zu gewähren. Dem Informationsanspruch steht ein berechtigtes Interesse der Gemeindewerke an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. ...
Zur Pressemitteilung: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=6cb2005d-2d8c-9c41-2a5c-d18477fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Das "Thema" hatten wir, in unterschiedlicher Form schon mehrfach im Forum z.B.:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14335.msg74500.html#msg74500

Da werden angeblich ständig Verbraucherschutzgesetze verbessert und neue gezimmert, in Wirklichkeit ändert sich nichts.
Geschützt werden hier nicht die Verbraucher sondern sogenannte "Geschäftsgeheimnisse" von im öffentlich-rechtlichen Eigentum befindlichen Stadt- oder Gemeindewerken. Warum werden sie wohl in der Rechtsform einer GmbH betrieben? Man will die Vorteile aus beiden Welten!

Gesetze stehen zueinander im Widerspruch. Den Paragraphen 315 BGB kann man so in der Pfeife rauchen. "(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Wie soll denn ein Gericht die Bestimmung durch Urteil treffen, wenn ein Oberverwaltungsgericht genau das verhindert!

Verbraucher und insbesondere diejenigen, die sie vertreten, sollte wenigstens den politisch Verantwortlichen (Abgeordneten, Gemeinde- und Stadträten ...) bei jeder Gelegenheit deutlich machen, dass das so nicht akzeptiert werden kann.

PS: Wer Bürger in Rheinland-Pfalz ist, kann ja hier mal Transparenz fordern:

https://transparenzgesetz.rlp.de/transparenzrlp/de/home
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 11:07:37 von PLUS »

Offline Wolfgang_AW

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Gesetze stehen zueinander im Widerspruch. Den Paragraphen 315 BGB kann man so in der Pfeife rauchen. "(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Wie soll denn ein Gericht die Bestimmung durch Urteil treffen, wenn ein Oberverwaltungsgericht genau das verhindert!

Der Kläger hat in diesem Fall bereits vorab einen Antrag auf Offenlegung der Kalkulation des Endverbraucherpreises lt. Landesinformationsfreiheitsgesetz gestellt und wegen  Verweigerung auf Offenlegung geklagt.

Diese Klage wurde abschlägig beschieden.

Inwieweit die Kalkulation/Höhe des Preises der Nahwärme der Billigkeit entspricht stand vor Gericht überhaupt nicht zur Debatte.

Der Verbraucher kann ja bei Bezug der Nahwärme die Verbindlichkeit des Preises in Frage stellen und einer gerichtlichen Überprüfung zuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline PLUS

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Inwieweit die Kalkulation/Höhe des Preises der Nahwärme der Billigkeit entspricht stand vor Gericht überhaupt nicht zur Debatte.

Der Verbraucher kann ja bei Bezug der Nahwärme die Verbindlichkeit des Preises in Frage stellen und einer gerichtlichen Überprüfung zuführen.
@Wolfgang_AW, siehe Link! In meinem Beitrag ging es generell um die Offenlegung der Preiskalkulation und die steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung und Wirkung des § 315 BGB. Dass die Billigkeit vor einem Oberverwaltungsgericht nicht zur Debatte stand ist klar. Aber es geht hier wiederholt und grundsätzlich um die angeblich schutzbedürftigen Geschäftsgeheimnissen von Stadtwerken & Co.

Es nutzt dem Verbraucher nichts, den Preis oder die Preisänderung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, wenn letztendlich die Kalkulation nicht offengelegt wird und das die Gerichte billigen. Wenn die Paragraphen Verbraucher schützen sollen, hier vor dem Missbrauch des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, dann ist bei einer solchen Rechtssprechung der Verbraucherschutz ein Papiertiger.

Was der Gesetzgeber wollte geht ins Leere.

PS
Geheimnisverrat in Karlsruhe

Zitat
Fernliegend hingegen erscheint der Kammer das Vorbringen der Antragsgegnerinnen, derartige Geschäftsgeheimnisse stünden der Zugänglichmachung sämtlicher im Antrag genannter Unterlagen - mit Ausnahme der aktuellen Satzung der Stadtwerke T GmbH - vollständig entgegen. Dass es beispielsweise die Offenbarung von vom Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 25. September 2012 erstmals konkretisierten Planzahlen der Stadtwerke T GmbH wie Gesamtumsatzerlöse, Materialaufwand, Personalkosten, Sachkosten, Ebitda, Ebit, Ergebnis vor Steuern und Ergebnis nach Steuern einem Marktkonkurrenten erlauben könnte, deren Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen, bedürfte zunächst noch einer näheren Darlegung. Auch dürfte davon auszugehen sein, dass umfangreiche Unterlagen wie insbesondere das angeforderte Bewertungsgutachten auch Passagen enthalten, die weder Geschäftsgeheimnisse beinhalten noch Rückschlüsse auf solche zulassen.
VG Düsseldorf · Beschluss vom 24. September 2012 · Az. 26 L 1551/12
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 15:34:01 von PLUS »

 

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