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Autor Thema: Anklage von RWE  (Gelesen 56794 mal)

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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #15 am: 10. April 2015, 16:46:07 »
Leider, ja leider ist zu befürchten/zumindest zu vermuten, dass der damaligen Kündigung des vermuteten Gas-Sondervertrages nicht formgerecht widersprochen wurde. Wie es scheint, wurde der Kündigung nur verbal widersprochen, vielleicht sogar mittels normalen Brief.
In einem solchen Fall, wenn der Versorger nicht  auf den verbalen Widerspruch geantwortet und denselben zwar bestätigt aber abgeschmettert hat,  wird die gegn. Seite (Versorger) die Behauptung aufstellen, niemals vom Widerspruch gehört bzw. gelesen zu haben.
Und wenn, was zu vermuten ist, der @Gasratsuchender nicht in folgendem Schriftverkehr immer wieder auf seinen Widerspruch gegen die "Vertragsumwandlung" verwiesen und zusammen mit der Nichtbilligung von "Preisanpassungen"gerügt hat, wird er vermutlich auf recht dünnem Eis stehen.

Wie hoch ist eigentlich die strittige Summe ?  Diese Frage stelle ich im direkten Zusammenhang mit den Honorarerwartungen des gewählten Anwaltes, dessen Schweißperlen sich vermutlich in Grenzen halten werden bei dem zu erwartenden administrativen Aufwand im Vergleich zu seinen Gebühren.

So lange uns nicht alle Details bekannt sind, allen aufgeworfenen Fragen eine nachvollziehbare Antwort gegeben wurde, ereifern wir uns in Mutmaßungen, wie dies leider vielfach in mehreren Beiträgen der Fall war und deren Konsequenzen dann imrgendwann im Nirwana verschwunden sind.

Wir, die wir glauben, etwas näher mit der Materie vertraut zu sein, und wenn auch nur aus eigenem Erlebnen, sollten nicht länger im Neben stochern, uns mit gegenseitigen "Unterstellungen"  beglücken
und abwarten, was uns @GasratSuchender im Detail zu berichten beabsichtigt.


Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #16 am: 10. April 2015, 17:05:53 »
[..]
Wir, die wir glauben, etwas näher mit der Materie vertraut zu sein, und wenn auch nur aus eigenem Erleben, sollten nicht länger im Nebel stochern, uns mit gegenseitigen "Unterstellungen" beglücken und abwarten, was uns @GasRatSuchender im Detail zu berichten beabsichtigt.

Stimmt, sonst ist "im Nebel stochern" angesagt  -  siehe bereits erster Satz in Antwort #1 .

Aber ein bisschen 'Zoff' darf auch mal sein, schließlich ist das hier kein 'Mädchenpensionat' ;) !
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #17 am: 10. April 2015, 17:39:14 »
heute habe ich eine Antwort vom Anwalt erhalten.
Kurz mit meinen Wörtern:
RWE macht die Grund- und Sockelpreise geltend. Kein Wort von Billigkeitseinreden. Diese Strategie ist vor Gericht erfolgreich.
Der Versorger dürfe den Liefervertrag kündigen.
Der Mahnbescheid dürfte verjährungshemmend zugestellt sein.
Es stellt sich die Frage, ob ich das wirtschaftliche Risiko eingehen möchte (Worst-Case) oder nicht.

Der Besuch beim Anwalt und die Antwort liest sich so, als ob ich schon verloren habe und die Frage ist, wie viel ich zahlen möchte. Von einem Bast-Case wird nicht mal geträumt...  ;)

Zu den Zahlen. Anscheint habe ich Euch in diesen Thread falsch verstanden oder mich falsch ausgedrückt. Deshalb versuche ich es mal mit Zahlen darzustellen:
Wenn ich den RWE-Grundtarif von 2007 nehme und mit dem Verbrauch die Forderungen ausrechne und mit meinen tatsächlichen Zahlungen verrechne, so sollte die RWE Forderung 75 Euro niedriger sein, als im Mahnbescheid steht. Meine Zahlungen kann ich nachweisen. Wie es zu dieser Differenz kommt kann ich jetzt nicht herausfinden. Im Mahnbescheid stehen nur offene Forderungen pro Abrechnungsjahr (2011, 12, 13, 14). Wie die zu diesen Zahlen kommen stand nur im Schreiben, womit ich verklagt wurde. Dieses Schreiben hat der Anwalt. Wie gesagt, ich habe es durchgelesen nicht nachgerechnet und keine Kopie gemacht.
Spartenübergreifen wurde bei mir nicht abgerechnet. Nur wahrscheinlich meine Zahlungen falsch ermittelt.

Ich habe dem Anwalt EURE Argumente oder Strategien mit meinen Wörtern weiter gegeben. Teilweise sind die ja beantwortet. Ich habe 2 Stunden abgewartet und danach angerufen, aber der war nicht mehr im Büro.
Laut der Klage habe ich ja 2 Wochen für die Meldung. Der Brief kam am 1.04. Habe ich jetzt Zeit bis zum 14.04., 15.04. oder 15.04. einschließlich?
@khh Sie haben als erster von einem Sondertarif gesprochen. Wie stellt einer fest, welchen Tarif er besitzt? Sorry, wenn ich jemanden in Irre geführt habe. In meiner erster Rechnung von 2003 steht „Abrechnungsgrundlage RWEnaturgas Optimo“. Ich besitze keinen schriftlichen Vertrag. Ich hatte mal eine Auftragsbestätigung für den Gasanschluss unterschrieben, aber keinen Vertrag.

Leute, ich danke Euch viel mal, dass Ihr mir zugehört habt und auch mir Ratschläge gegeben habt.
Da ich nicht vom Fach bin und ich bestimmt diesen Prozess verliere, so werdet Ihr einen Mitstreiter weniger haben. Den sobald ich den Versorger wechsle, so ist es vorbei mit den Protesten.
@hkk und PLUS. Bis vor kurzem war ich noch Optimist und wollte abwarten, aber jetzt ist das Pferd bestimmt tot.  ;)
Die Frage ob ich danach noch Gas oder Pellets habe muss ich in einem anderen Forum besprechen  :)
Wenn wir mal vom Worst-Case ausgehen, kann RWE frühere Sperrandrohung nach dem Prozess „durchboxen“? Oder nach der Aufnahme der Klage?

Zitat
Der Rechtsanwalt hat meine Unterlagen von RWE kurz angeschaut. Alle meine Schreiben an die RWE sollte ich per E-Mail zusenden. ...
Haben Sie das inzwischen erledigt?...
Oh ja, sofort. Danke.
...
Es wäre schön, wenn Sie hier berichten, was letztlich dabei rausgekommen ist....
Natürlich werde ich weiter hier berichten, nur ein Musterprozess und Hilfe für andere Mitstreiter wird es wohl nicht.

Habe ich noch eine Frage vergessen? Ach ja, wie habe ich widersprochen... gleich. Ich bin nicht so schnell.  :(

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #18 am: 10. April 2015, 18:01:18 »
RWE macht die Grund- und Sockelpreise geltend. Kein Wort von Billigkeitseinreden. ...

Das ist schon klar; wie es ggf. zu einem "Preissockel" kommt, ist in Antwort #1 angesprochen.

Zitat
... Der Versorger dürfe den Liefervertrag kündigen. ...

Bei einem Sondervertrag ist das ja auch nicht zu bezweifeln. NICHT beantwortet ist damit aber, ob Ihr Anwalt die hier zur Kündigung angesprochen Aspekte geprüft hat (insbesondere, ob form- und fristgerecht ?).

Zitat
... Habe ich noch eine Frage vergessen? Ach ja, wie habe ich widersprochen... gleich. ...

Das ist WANN! Das entscheidende "W I E", ob nämlich gem. § 174 BGB, ist aber immer noch NICHT beantwortet.


PS: Und was sagt Ihr Anwalt zu einem "sofortigem Anerkenntnis" der von RWE jetzt geltend gemachten Ansprüche?
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 18:14:44 von khh »
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #19 am: 10. April 2015, 18:09:38 »
@GasRatSuchender
Da haben Sie sich aber einen tollen Fachanwalt ausgesucht ! Den hat wohl das Interesse oder gar der Mut verlassen, sich ernsthaft mit Ihrer "Bagatelle" zu beschäftigen, oder?

Wenn es noch nicht zu spät ist und wenn die hier mitargumentierenden Mitstreiter nicht noch bessere Ideen haben, sollten Sie zumindest dem Ihnen vorliegenden Mahnbescheid widersprechen.

Offline GasRatSuchender

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Re: Klage von RWE
« Antwort #20 am: 10. April 2015, 18:23:25 »
...
W I E"...

Zu dem WIE komme ich gleich. Ich kann es nicht so ausdrücken, wie IHR es macht, ich werde meine Briefe hier rein kopieren.

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #21 am: 10. April 2015, 18:26:20 »
Wenn es noch nicht zu spät ist ..., sollten Sie zumindest dem Ihnen vorliegenden Mahnbescheid widersprechen.

Also, der "normale" Widerspruch zum Mahnbescheid aus 12.2014 wäre jetzt zu spät, ist aber ja erfolgt. Aber was meint Ihr Anwalt denn mit "Der Mahnbescheid dürfte verjährungshemmend zugestellt sein."?

Hat der nun die Verjährung gehemmt oder nicht (siehe die diesbzgl. Ausführungen von @Plus)? Immerhin geht es um die RWE-Forderung aus der in 2011 zugegangenen Rechnung!
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 18:29:43 von khh »
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #22 am: 10. April 2015, 18:29:19 »
....
Da haben Sie sich aber einen tollen Fachanwalt ausgesucht ! ...

Der wird aber hier im Forum empfohlen.

...Wenn es noch nicht zu spät ist und wenn die hier mitargumentierenden Mitstreiter nicht noch bessere Ideen haben, sollten Sie zumindest dem Ihnen vorliegenden Mahnbescheid widersprechen....

Das verstehe ich nicht. Der Mahnbescheid kam pünktlich zum Geburtstag. 17.12. Am 19.12. hatte ich widersprochen. Oder meinen Sie den Zahlen widersprechen?

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #23 am: 10. April 2015, 18:32:46 »
Das verstehe ich nicht. Der Mahnbescheid kam pünktlich zum Geburtstag. 17.12. Am 19.12. hatte ich widersprochen. Oder meinen Sie den Zahlen widersprechen?

@t.herbeck meint vermutlich das, was @PLUS (unterlegt mit Urteilen) zur Hemmung der Verjährung ausgeführt hat.
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 18:35:55 von khh »
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Offline GasRatSuchender

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Re: Klage von RWE
« Antwort #24 am: 10. April 2015, 18:36:57 »
...
insbesondere, ob form- und fristgerecht ?).....

...Und was sagt Ihr Anwalt zu einem "sofortigem Anerkenntnis" der von RWE jetzt geltend gemachten Ansprüche?...

Ich habe keine Antwort erhalten. Er hat bestimmt um 13 Uhr schon Feierabend gemacht.
Wie gesagt, ich musste alles per E-mail senden, was ich 3 Stunden später auch gemacht habe.
Die Antwort kam heute um 11 Uhr per E-Mail. Um 12 habe ich es gelesen und um 13 Uhr habe ich keinen mehr erreicht.
Meine E-Mail mit Fragen und Anregungen sind nicht beantwortet.

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #25 am: 10. April 2015, 18:44:24 »
Dann klären Sie das doch gleich Anfang nächster Woche; bis zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (oder auch nicht) ist ja wohl bis mindestens Mitte der Woche noch etwas Zeit. Und  W I E  haben Sie der Kündigung seinerzeit widersprochen, mit oder ohne Bezugnahme auf § 174 BGB ?
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #26 am: 10. April 2015, 18:46:22 »
Da ich mich nicht so ausdrücken kann, wie Ihr es tut, werde ich meine Briefe rein kopieren.

Ester Brief (16.07.07) mit dem Vertrag habe ich nach der Empfehlung ignoriert.

Nach dem zweiten Brief(17.08.07) von der RWE

Zitat
27.08.07 Antwort per Brief per Einschreiben.

hier mit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Erdgasliefervertrag.
Die gesunkene Gaspreis- und Netzkosten infolge der Regulierung müssen
auch so an alle Kunden weitergegeben werden. Die von Ihnen erwähnten
Bedingungen der GasGVV kommen auch automatisch zur Anwendung,
ohne dass es eines schriftlichen Vertrages bedarf.
Der von Ihnen erwähnter Vorteil ist für uns keiner, da der bislang
gezahlten Preis niedriger ist, als der von Ihnen angebotener.
Abschlagszahlung:
Da unser Verbrauch in diesen Jahr, im Vergleich zum letztes Jahr, sich
verringert hat, biete ich Sie unsere restliche Abschlagszahlungen bis zum
31.01.08 auf 31,-Euro zu setzen. Ich werde den neuen Abschlagsbetrag zu
Ihren Zahlungsterminen überweisen.


Ich habe eine Antwort(11.09.07) erhalten, wegen der Anfrage der Senkung des Abschlagsbetrages. Somit kann ich ja nachweisen, dass die meinen Brief erhalten haben. Oder?

Dritter Brief von der RWE (21.09.07) "Mein Vertrag entspricht ab 8.11.07 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Da ich keinen Vertrag unterschieben habe, wird mein Vertrag zum 31.10.07 gekündigt.   Und ich muss den Grundversorgungsvertrag unterschreiben."

Zitat
10.10.07 Antwort per E-Mail auf das Schreiben vom 17.08.07

hier mit nehme ich zum zweiten mal(27.08.2007) Bezug auf Ihren o.g. Erdgasliefervertrag bezüglich
eines gesetzlich notwendigen Neuabschlusses meines Gasliefervertrages (u.a. wegen des neuen
Energiewirtschaftsgesetzes und der neuen Gasgrundversorgungsordnung).
Ich nehme Ihren Wunsch mich zu einem neuen Vertragsabschluss zu bewegen – ohne rechtliche
Anerkennung – zu Kenntnis. Denn laut § 23 GasGVV ist von einer Änderungskündigung aufgrund der
Gesetzesnovellierung des AVBGasV zu GasGVV keinerlei Rede und somit unadäquat.
Lediglich von einer Anpassung wie zu ersehen ist:
§ 23 Übergangsregelung
1.Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und
Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
2.Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung
vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Den beiliegenden Vertrag werden wir Ihnen demzufolge nicht zurücksenden.
Ihre Preise rügen wir hiermit schon im Vorfeld als unbillig im Sinne des § 315 BGB.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen.
Abschlagszahlung:...


Zitat
23.10.07 Antwort zu Kündigung per Anschreiben

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in den neuen
Grundversorgungsvertrag ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum
30.November 2007 ein.
Sie haben mir vor einiger Zeit ein Angebot für einen neuen Vertrag unterbreitet, dass ich nicht
angenommen habe.
Zudem erachte ich die in den neuen Vertrag geforderten Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs.
3 Satz 1 BGB.
Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist nicht gegeben, weshalb
ich die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als unwirksam betrachte. Da ein Recht zur
ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und
auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.
Außerdem, erteile ich Ihnen vorsorglich Hausverbot zu Zwecke der Sperrung der Gaslieferung.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Antwort auf  meine Briefe vom 23.10. und 10.11.07. Mein Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung nehmen die zu Kenntnis......Die Kündigung ist wirksam und bedarf nicht meiner Zustimmung.

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #27 am: 10. April 2015, 19:04:03 »
Dann sieht es wohl nicht gut aus :(. Da Sie nach Ihren Angaben 2002/2003 keinen Vertrag unterschrieben und bekommen haben, hat sich die Frage, ob "formgerechte Kündigung", damit m.E. auch erledigt.

Fragen Sie Ihren Anwalt, ob  -  Zitat aus Ihrem Antwortschreiben vom 23.10.07 "Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist nicht gegeben, weshalb ich die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als unwirksam betrachte. Da ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsab-schluss nicht vereinbart wurde und auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht." nützlich für Sie sein könnte. Große Hoffnungen hab ich da aber eher nicht (die Begründung wird Ihnen sicherlich der Anwalt geben, bspw. BGH v. 15.09.2009 VIII ZR 241/08 ff).

Es bleibt wohl nur noch die Frage, ob die RWE-Forderung lt. der in 2011 zugegangenen Rechnung verjährt ist (eventuell auch noch "sofortiges Anerkenntnis").
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 21:27:59 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #28 am: 10. April 2015, 19:29:30 »
@GasRatSuchender
Da haben Sie sich aber einen tollen Fachanwalt ausgesucht ! Den hat wohl das Interesse oder gar der Mut verlassen, sich ernsthaft mit Ihrer "Bagatelle" zu beschäftigen, oder? ...

h.terbeck,
diese "Bewertung" ist für mich nicht nachvollziehbar; der anscheinend für den Kunden nicht günstigen Realität muss man schon ins Auge sehen und letztlich auch akzeptieren!  :'(
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Re: Anklage von RWE
« Antwort #29 am: 10. April 2015, 19:33:42 »
@GasRatSuchender

Sie sollten Ihre Unterlagen nochmalsgründlich durchforsten. ob Sie nicht ggf. doch noch einen Liefervertrag mit Ihrem Energieversorger finden und abgeschlossen haben, denn so mir nichts dir nichts wird Ihr Versorger Sie nicht mit Energie beliefert haben.
Allerdings deutet Ihr Hinweis mit Erdgas optimo auzf einen sog. Sondervertrag hin, auf dessen Basis Sie bis zu dieser trickreichen Kündigung versorgt wurden.
Szt. hat Ihr Versorger in mehreren Fällen die Abnehmer mit dem Hinweis auf geänderte gesetzliche Bestimmungen hereingelegt; so mancher ist darauf hereingefallen. Vielleicht auch Sie.

Aus Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, wie konkret Sie den jeweiligen Preisgestaltungen jährlich widersprochen haben und wie Sie im Wortlaut dem Kündigungsversuch widersprochen haben.  Leider

Aber Ihr "empfohlener" Anwalt scheint wohl kein besonderes Interesse an Ihrem Fall zu haben; hoffentlich wird er Ihnen ob seiner mühevollen Tätigkeit keine Gebührenrechnung zukommen lassen.
Er scheint sich mit der Thematik nicht besonders aufmerksam befasst zu haben, sonst hätte er Sie auch dezidiert mit Fragen gelöchert, bevor er sich herabgelassen hat, Ihnen wenig Hoffnung zu machen.
Vielleicht dürfen oder wollen Sie den Namen des Anwaltes nicht nennen, um nicht Gefahr zu laufen, mit oder wegen ihm noch weiteren Ärger zu bekommen. Intzeressant wäre es dennoch, vll. über die PM.
Auch mir ist ein empfohlener Anwalt über den Weg gelaufen. Seine einzige Kunst bestand in sog. automatischen Lesebestätigungen auf meine Schriftsätze und e-Mails. Ohne ihn ging´s erstinstanzlich prima und mit Erfolg.

Gehen Sie also nochmals in sich, versuchen den Vertragsabschluss seinerzeit herauszufinden.
Denn vor Juni 2005 und bei einem Sondervertrag dürfte der Kuchen noch nicht gegessen sein

Ob der Anwalt Ihres Vertrauens sich noch zu weiteren Begründungen herablassen wird, wage ich zu bezweifeln, es sei denn Sie vereinbaren mit ihm ein fettes Honorar, das seinen Eifern zu beflügeln vermag.

 

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