Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Anklage von RWE

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khh:
Wikibedia: "... ist von Konkludenz auszugehen, wenn der Erklärende nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen ermöglichen dann dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden. Dieser Rückschluss des Empfängers auf den Rechtsbindungswillen des Erklärenden hat zur Bezeichnung „schlüssiges Verhalten“ geführt. „Schlüssig“ ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt. Schweigen und Nichtstun allein rechtfertigen diesen Rückschluss nie. Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist. Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte."

RWE hatte zum zugesandten (Sonder?)vertragsangebot für das Ausfüllen, die Unterzeichnung und die Rücksendung des Vordrucks eine Frist von 14 Tage gesetzt. Kann man sein "gewolltes Tun" noch deutlicher zum Ausdruck bringen als durch NICHT-Annahme dieses Angebots (siehe auch § 148 BGB), zu "deuten" gibt es da jedenfalls nichts?!

Zudem war vor Zugang des Angebots bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Heizung (Erstbezug) durch die Gasentnahme gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV bereits ein Vertrag konkludent “zu allgemeinen Tarifpreisen” (heute "Grundversorgung" benannt) zustande gekommen. Dieser kann wohl kaum ungekündigt ohne unterschriftliche Zustimmung des Kunden durch einen "konkludent geschlossenen (behaupteten/angeblichen) Sondervertrag" mit anderen Rechtsfolgen einseitig durch RWE "ersetzt" werden.

Dann warten wir jetzt mal die Rückmeldung von @GasRatSuchender ab, was sein Anwalt sagt.   

userD0010:
@Didakt
@bolli

@Didakt, Sie haben die Thematik richtig erkannt und auch kommentiert.  Leider meinen so manche "Schreiber", sich mit der Thematik in den Jahren 2003-2007 fachlich qualifiziert auszukennen und ihren Kommentar dazu abgeben zu können/müssen.
In den frühen Jahren (wie auch bei GRS) schloss der besagte Versorger bei Neukunden im Gasgeschäft im Falle von EFH generell sog. Sonderverträge ab. Alles andere ist Spekulation.
In 2007 begann der Versorger, durch das Angebot neu abzuschließender Sonderverträge mit dem Versuch, zahlreichel frühere für sie ungünstige Vertragsbestandteile elegant auszuhebeln mit der Behauptung, dass das neue Energiewwirtschaftsgesetz diese Änderungen erforderlich machen würde.
Dabei wurde in (für mich) böswilliger Absicht der für die Altverträge nach wie vor gültige § 1 der Allgemeinen Bedingungen verschwiegen bzw. in den angeblich neuen Bedingungen weggelassen, denn dieser besagt zweifelsfrei, dass "diese Verordnung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge  gilt, soweit diese nicht vor dem 6. November 2006 beendet worden sind
Da auffälliger Weise nahezu alle Betroffenen diese Vertragstrickserei erst in 2007 genießen durften, dürfte sich die Frage nach der zwangsweisen Einstufung in diue Grundversorgung erübrigt haben, wenn der/die Verbraucher sich nicht mit dem neuen Sondervertrag nach dem angeblich durch denGesetzgeber geforderten Energiewirtschaftsgesetz einverstanden erklärt haben.
Vielfach hat der besagte Versorger die nach der Weigerung des Abschlusses eines neuen Sondervertrages folgende sog. Vertragskündigung unter Mißachtung des § 174 BGB und anschließende "konkludente" Einstufung in die Grundversorgung rechtswidrig eingestuft und -dreist wie immer- teilweise bereits mit dem Datum des Kündigungsversuches den Grundversorgertarif abgerechnet.
Dieser und weitere Sachverhalte haben bei manchen Protestlern dazu geführt, dass nach der Entscheidung des EuGH erhebliche Regressanspruche bei dem entsprechenden Versorger angemeldet wurden.
Mehr ist dazu momentan nicht zu sagen.

Es ist schade, dass sich die Geschwindigkeit in dieser Thematik nach der Befürchtung des Eintretens in den sog. Kreisverkehr so erheblich erhöhrt hat, dass man mehr und mehr von dem wahren Sachverhalt entfernt hat und eine Spekulationsblase entfachte.

Wer die frühen Jahre vor 2005 nicht am eigenen Leib erlebt und durchlebt hat mit all dem notwendigen Schriftverkehr und der Sammlung von Fakten, wird mit seinen Kommentaren für den Ratsuchenden wenig hilfreich geworden sein, sondern vielmehr zur Verwirrung beigetragen haben.

khh:

--- Zitat von: h.terbeck am 14. April 2015, 20:08:37 ---@Didakt, Sie haben die Thematik richtig erkannt und auch kommentiert.  Leider meinen so manche "Schreiber", sich mit der Thematik in den Jahren 2003-2007 fachlich qualifiziert auszukennen und ihren Kommentar dazu abgeben zu können/müssen.

In den frühen Jahren (wie auch bei GRS) schloss der besagte Versorger bei Neukunden im Gasgeschäft im Falle von EFH generell sog. Sonderverträge ab. Alles andere ist Spekulation. ...
--- Ende Zitat ---

@h.terbeck,  ob @Didakt die "Thematik" wirklich  s o o  "richtig erkannt" hat, wie Sie jetzt meinen ?  :D

RWE war als damaliger Monopolist auch "in den früheren Jahren" durch § 1 Abs. 1 AVBGasV verpflichtet (!!) eine Versorgung "zu allgemeinen Tarifpreisen" (Grundversorgung) anzubieten. Kraft § 2 Abs. 2 AVBGasV ist ein solcher Vertrag schon durch die Gasentnahme aus dem Verteilungsnetz (konkludente Annahme) zustande gekommen.
Zum Abschluss eines Energieliefer-Vertrages gehörten in der BRD schon immer die Willenserklärungen (nämlich Angebot und Annahme) von zwei Parteien !

Und falls RWE zum damaligen Zeitpunkt für die Gasbelieferung nur ein/en Tarif/Preisblatt gehabt haben sollte,
dann ist das in dem Fall, wo dieser konkludent durch Gasentnahme zustande kam, Kraft der AVBGasV eine Versorgung "zu allgemeinen Tarifpreisen" (Grundversorgung) und in dem Fall, wo ein unterschriebener Vertrag oder sonstige Zustimmung des Kunden vorliegt, meinetwegen ein Sondervertrag. Wie RWE das dann mit der Konzessionsabgabe hinbekommen hat, ist allein deren Problem. 

Zu "manche Schreiber" u. "fachlich qualifiziert" (manche scheinen in über 7 Jahre kaum dazugelernt zu haben ;)) verkneif ich mir jede Antwort bis auf den Verweis auf einen Kommentar zu Ihrem allerersten Beitrag zum Thema:

--- Zitat von: RR-E-ft am 19. Dez. 2007, 17:19 ---h.terbeck
Sicher ein Beitrag, der in den Thread des entsprechenden RWE-Regionalversorgers gehört.
Denken Sie wirklich, dass Sie juristisch überblicken, was Sie da zusammentexten (wollen) ?
Möglicherweise ist es ratsam, die Sache von einem Rechtanwalt prüfen zu lassen.
--- Ende Zitat ---

bolli:

--- Zitat von: h.terbeck am 14. April 2015, 20:08:37 ---@Didakt
@bolli

@Didakt, Sie haben die Thematik richtig erkannt und auch kommentiert.  Leider meinen so manche "Schreiber", sich mit der Thematik in den Jahren 2003-2007 fachlich qualifiziert auszukennen und ihren Kommentar dazu abgeben zu können/müssen.
In den frühen Jahren (wie auch bei GRS) schloss der besagte Versorger bei Neukunden im Gasgeschäft im Falle von EFH generell sog. Sonderverträge ab. Alles andere ist Spekulation.
--- Ende Zitat ---
Ich kann mich sehr gut an Entscheidungen des BGH erinnern, in denen er Vertragsverhältnisse, die der Versorger als Sondervertragsverhältnisse entgestuft hatte, diese aber nicht durch entsprechende Verträge nachweisen konnte, als Grundversorgungsverhältnisse eingestuft hat. Da dieses preislich meist zunächst zum Nachteil der Verbraucher war, hatten diese zunächst nur bedingt Interesse an solch einer Einstufung, weshalb gegen diese Einstufung nicht viele vorgegangen sind. Einige der Urteile, die auch die Grundversorgungskunden stärkten, sind schließlich erst später ergangen und teilweise heute noch nicht entschieden (man denke an die Preisanpassungsklausel in §5 Abs. 2 Strom-/Gas-GVV).
Und das Stillschweigen im privaten Rechtsverkehr nicht gleich konkludente Annahme ist, sollte SIE seit den BGH-Entscheidungen zu den unwirksamen Preisanpassungsklauseln auch wissen, bei denen Verbraucher die höheren Preise ja sogar zunächst bezahlt haben, aber teilweise trotzdem später noch ihr Geld mit einem Widerspruch gegen diese Klasueln zurückfordern können. Nur durch einige Tricks der BGH-Richter über die Möglichkeit, rückwirkende Forderungen nur zeitlich befristet geltend zu machen, wurde dieses ein wenig zu gunsten der (armen) Versorger abgemildert.

Im übrigen hat der besagte Versorger zu dieser Zeit durchaus schriftliche Lieferverhältnisse im Sondervertrag abgeschlossen wie sowohl der Versuch, von @GRS eine Unterschrift unter einen Vertrag zu bekommen als auch eigene Erfahrungen zeigen. Insofern konnte und kann er wohl kaum argumentieren, er habe ein konkludentes Sondervertragsverhältnis angenommen.


--- Zitat von: h.terbeck am 14. April 2015, 20:08:37 ---Es ist schade, dass sich die Geschwindigkeit in dieser Thematik nach der Befürchtung des Eintretens in den sog. Kreisverkehr so erheblich erhöhrt hat, dass man mehr und mehr von dem wahren Sachverhalt entfernt hat und eine Spekulationsblase entfachte.

Wer die frühen Jahre vor 2005 nicht am eigenen Leib erlebt und durchlebt hat mit all dem notwendigen Schriftverkehr und der Sammlung von Fakten, wird mit seinen Kommentaren für den Ratsuchenden wenig hilfreich geworden sein, sondern vielmehr zur Verwirrung beigetragen haben.

--- Ende Zitat ---
Ich bedauere ja sehr, dass Sie in dieser Beziehung negative Erfahrungen machen mussten, aber wie Sie auch wissen, ist jeder Einzelfall mit seinen Eigenheiten für sich zu  betrachten und nicht jeder Fall ist gleich gelagert, auch wenn das Lieferhältnis zur gleichen Zeit beim gleichen Versorger anhängig war.

Gleichwohl muss man am Ende immer abwägen, inwieweit der zu erwartende Vorteil das einzugehende Risiko aufwiegt. Das ist dann (meist) eine reine Wirtschaftlichkeitsfrage.

khh:

--- Zitat von: h.terbeck am 14. April 2015, 20:08:37 ---In 2007 begann der Versorger, durch das Angebot neu abzuschließender Sonderverträge mit dem Versuch, zahlreiche frühere für sie ungünstige Vertragsbestandteile elegant auszuhebeln mit der Behauptung, dass das neue Energiewirtschaftsgesetz diese Änderungen erforderlich machen würde.
Dabei wurde in (für mich) böswilliger Absicht der für die Altverträge nach wie vor gültige § 1 der Allgemeinen Bedingungen verschwiegen bzw. in den angeblich neuen Bedingungen weggelassen, denn dieser besagt zweifelsfrei, dass "diese Verordnung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge  gilt, soweit diese nicht vor dem 6. November 2006 beendet worden sind.
Da auffälliger Weise nahezu alle Betroffenen diese Vertragstrickserei erst in 2007 genießen durften, dürfte sich die Frage nach der zwangsweisen Einstufung in diue Grundversorgung erübrigt haben, wenn der/die Verbraucher sich nicht mit dem neuen Sondervertrag nach dem angeblich durch denGesetzgeber geforderten Energiewirtschaftsgesetz einverstanden erklärt haben.
Vielfach hat der besagte Versorger die nach der Weigerung des Abschlusses eines neuen Sondervertrages folgende sog. Vertragskündigung unter Mißachtung des § 174 BGB und anschließende "konkludente" Einstufung in die Grundversorgung rechtswidrig eingestuft und -dreist wie immer- teilweise bereits mit dem Datum des Kündigungsversuches den Grundversorgertarif abgerechnet.
Dieser und weitere Sachverhalte haben bei manchen Protestlern dazu geführt, dass nach der Entscheidung des EuGH erhebliche Regressanspruche bei dem entsprechenden Versorger angemeldet wurden. ...
--- Ende Zitat ---

@h.terbeck,

seinerzeit ist die neue Verordnung "GasGVV" selbstverständlich nicht anstatt der alten "AVBGasV" Bestandteil eines bestehenden Sondervertrages geworden. Seinerzeit mussten die Bedingungen eines bestehenden Sondervertrages auch an die Bestimmungen des EnWG, speziell die des § 41, angepasst werden.

Ein ggf. seit Beginn bestehender Sondervertrag konnte ohne jede Begründung gekündigt werden und zum nächst möglichen Termin wurde die Kündigung auch wirksam. Auf ein vermeintliches Formerfordernis würde ich mich vor Gericht nicht zu sehr verlassen, insbesondere nicht auf eine Einrede gemäß § 174 BGB.

Die Nichtannahme eines mit einer wirksamen Änderungskündigung angebotenen neuen Sondervertrages führt nun mal zu einer Belieferung in der Grundversorgung. Da hilft kein zetern und wehklagen.

Auf welchen Grundlagen basieren denn die von manchen Protestlern jetzt beim Versorger angemeldeten "erheblichen Regressansprüche"? Bei dem Anspruch, dass weiterhin ein Sondervertrag besteht, etwa EuGH-Urteil 2014? Wurden die Zahlungen nicht bereits immer gekürzt?

Vielleicht denken Sie mal darüber nach,  w e r  hier (schon seit Jahren) im Kreisverkehr herumkurvt und keine Ausfahrt findet.  :)
 

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