Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
GasRatSuchender:
@h.terbeck Natürlich habe ich noch alle Rechnungen. Ich habe nichts anderes behauptet. Ich habe nur geschrieben, dass im Mahnbescheid nur Forderungen stehen. Wie der RWE zu den Forderungen kommt, ist/war mir ein Rätsel.
Die Forderungen sind ja die Differenz zwischen der errechneter Summe und meinen Zahlungen.
Die errechnete Kosten von der RWE nach dem Grundpreis sind klar.
Wenn ich meine Überweisungen pro Abrechnungsperiode addiere, so kam ich immer auf ein anderes Ergebnis, als die RWE.
In dem Zeitraum von 2011-2014, in dem ich verklagt werde, ergibt sich eine Differenz von 75,- Siehe Antwort 17.
Heute habe ich (ich denke es mal so) verstanden, dass die RWE nach der Methode der Buchhaltung geht. Siehe meine Anwort 66.
Nur wenn dass so ist, dan ergibt sich für die Abrechnung 2015 eine Differenz von ca. 180Euro.
Ich gehe jetzt ja schon weiter. Wenn mein Pferd tot ist,
so muss ich für das Jahr 2014 und teil 2015 (bis ich den Versorger gewechselt habe) auch nach dem Grundtarif bezahlen. Also, stimmen dann für die Zukünftige Abrechnung meine Zahlungen nicht mehr.
Mein Problem ist/war ja, ab welchen Zeitpunkt RWE meine Zahlungen für die Berechnung nimmt. (Dass kann natürlich nur RWE beantworten) Sogar in der Klage stand es nicht, welche Zahlungen genommen wurden.
Aber, ich DANKE Ihnen, dass Sie mich nicht einfach ignorieren und versuchen zu helfen.
GasRatSuchender:
--- Zitat von: h.terbeck am 12. April 2015, 18:23:04 ---.....vermutlich Restzahlung jeweils zum Ausgleich der Jahresabrechnung, die von ihm selbst ermittelt worden ist ?....
--- Ende Zitat ---
JA, dass ist so korrekt.
(den Rest des Satzes habe ich nicht verstanden. Sorry :-[ )
Diese Restzahlung (Nachzahlung von mir) im 02.2014 sollte dann in der Abrechnung 2015 erscheinen. Da haben Sie recht. Wieso dies nicht so ist.....muss ich mit RWE später (wahrscheinlich) klären.
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 12. April 2015, 18:23:04 ---[...]
Übrigens darf ich darauf aufmerksam machen, dass ein in der Materie recht bekannter Autor des Forums darauf hingewiesen hat, dass auch sog. verjährte Anspruche vom Versorger eingeklagt werden können, ob mit Erfolg, war nicht zu erfahren.
Gestatten Sie noch den abschließenden Hinweis, dass das Aufrechnungsverbot gem. § 17 Abs. 3 StromGVV vermutlich nicht unbedingt die bereits bestehende Verwirrung minimiert.
--- Ende Zitat ---
OK, dass mit dem "gebill. Preis" etc. lass ich dann mal so stehen.
Alle möglichen (behaupteten) Ansprüche können eingeklagt werden ;), ob mit Erfolg, steht auf einem anderen Blatt. Und bzgl. der Verjährung muss der Schuldner selbstverständlich sein Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB) geltend machen, von Amts wegen wird das nämlich NICHT berücksichtigt.
Ja, mein Hinweis auf das "Aufrechnungsverbot" trägt vielleicht zu Verwirrungen bei, aber die sind augenscheinlich ohnehin schon reichlich vorhanden. Fakt ist aber nun mal, dass die wohl erfolgte Verrechnung von Guthaben lt. eigener Abrechnung mit Abschlägen des Folgejahres zumindest in der Grundversorgung unzulässig ist :(.
Gruß, khh
PLUS:
--- Zitat von: khh am 12. April 2015, 14:15:10 ---....Es spricht einiges dafür, dass es ein Sondervertrag war, ......
Wenn es ein Sondervertrag war, dann .....
In 2007 gab es keine "vermeintlich rechtmäßige Umstellung in die Grundversorgung aufgrund einer fragwürdigen Kündigung des vorherigen Sondervertrages", ......
--- Ende Zitat ---
Ja, was war es denn "vorher" und/oder "nachher" Grundversorgung, Sondervertrag. Man kann weiter spekulieren oder wenigstens herausfinden wie das der Versorger gesehen und an anderer Stelle gehandhabt hat.
@GasRatSuchender oder sein Rechtsanwalt sollten fragen, welche Konzessionsabgabe je Kilowattstunde jeweils abgeführt wurde. Daraus ist dann die Einstufung des Versorgers ersichtlich ob Grundversorgung oder Sondervertrag. Das kann der Versorger sicher preisgeben, denn es handelt sich hier ganz sicher nicht um eine schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis! Heute ist das eine selbstverständliche Information nach § 40 EnWG. Beispiel Musterabrechnung
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt in der Grundversorgung, wenn damit auch geheizt wird:
in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,22 ct/kWh
bis 100.000 Einwohner 0,27 ct/kWh
bis 500.000 Einwohner 0,33 ct/kWh
über 500.000 Einwohner 0,40 ct/kWh
für Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh
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Der Kreisverkehr wird dreispurig
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