Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Anklage von RWE

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khh:

--- Zitat von: GasRatSuchender am 12. April 2015, 15:18:02 ---@khh Sie haben mich nicht verstanden. ...
--- Ende Zitat ---

Ja, offensichtlich hatte ich Sie missverstanden.

lt. Wikipedia ;):

--- Zitat ---Missverständnis ist eine kommunikative Störung, die aus dem Differenzwert zwischen
dem Gemeinten eines Senders und dem Verstandenen beim Empfänger besteht.
--- Ende Zitat ---

GasRatSuchender:

--- Zitat von: khh am 12. April 2015, 14:15:10 ---...Vielmehr gehe ich davon aus, dass der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt sein Handwerk versteht und auch nicht zum ersten Mal exakt mit diesen RWE-Verträgen befasst ist!....

--- Ende Zitat ---

Die Meinung war ich auch, als ich bei ihn war. Ich habe dem Anwalt nur meine Eckpunkte mit Zeitpunkten erzählt (s. mein erstes Schreiben von diesen Thread), da hat er mir schon erzählt wir RWE vorgeht, ohne dass ich ihn meine Papiere oder die Berechnung von der RWE gezeigt habe. Zumindest wusste er sofort die Vorgehensweise und die gesamte Strategie womit RWE Erfolg hat.

Ob die Kündigung rechtens ist und ob ein teil verjährt ist wollte er auch sofort prüfen. Dafür musste ich ja meine Briefe ihn per E-Mail zusenden. Er meinte, sogar wenn es verjährt ist, so sind es für das Jahr 2011 NUR 230 Euro.
Auf meine E-Mail mit Euren Ideen habe ich noch keine Antwort erhalten.

Ich habe mich auch mit allen Zahlen beschäftigt.
Ich hatte so wieso alle Zahlen parat, aber zu Kontrolle alles durchgeschaut.
Keinen Cent Differenz meiner Zahlungen gefunden!!!

Aber ich habe verstanden wie die Zahlen von RWE zustande gekommen sind.

RWE hat mich ja nach den Abrechnungen 2011-2014 verklagt.
Die mussten ja einen Schnitt machen, deshalb wurde meine Nachzahlung im 02.2011 für das Jahr 2010 auch als Zahlung für 2011 anerkannt. (Buchhaltung)
Jahr für Jahr wurden meine Nachzahlungen für die nächste Abrechnung als Zahlung genommen.
Somit wurde meine Nachzahlung von 110,- im Jahr 2014 für 2015 verbucht (vermutlich). Bei dieser Berechnung komme ich auf die gleiche Summe meiner Zahlungen für diesen Zeitraum, wie die RWE.
Nur dann stimmt die Jahresabrechnung 2015 nicht mehr, da habe ich 180,- mehr bezahlt, als mir RWE zu spricht.

userD0010:
@GasRatSuchender
Offenbar haben Sie doch ale Rechnungen Ihres Versorgers parat.
Daraus ließe sich doch eine einfach nachvollziehbare Kontroll-Auflistung erstellen nach folgendem Muster:
Jahr 
kWh
Preis/kWh
Gesamt Gaspreis
Grundpreis
Total netto
USt.
Gesamt Brutto

gebill. Preis/kWh
gebill. Gaspreis netto
gebill. Grundpreis
gebill. Gesamt brutto
Abschlag/Restzahlung

angebl. offene Forderung
(Differenz zwischen Gesamt-Brutto und gebill. Gesamt brutto,
wenn mit den Abschla- und Restzahlungen jeweils Jahr für Jahr der gebill. Anspruch ausgeglichen wurde !
Daraus dürfte sich dann die real von Ihrem Versorger behauptete Forderung ergeben.

Aus anderen Quellen ist mir bekannt, dass Ihr Versorger den Einwand der Unbillligkeit überhaupt zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

khh:
@h.terbeck,

was ist denn "gebill. Preis" und "gebill. Anspruch" bzw. wie ist das zu verstehen/was verstehen Sie darunter?

Zur Erinnerung möchte ich noch einmal anmerken, dass RWE mit der anhängigen Klage (vermeintliche) Rest-Forderungen aus den Rechnungen 2011 - 2014 geltend macht (alles davor dürfte auch verjährt sein, für beide Parteien), wobei darin ggf. ausgewiesene sogen. "Altforderungen" (z.B. Saldovortrag aus einem behaupteten Kontokorrent o.ä.) selbstverständlich nicht eingefordert werden können.

Und "Jahr für Jahr wurden meine Nachzahlungen für die nächste Abrechnung als Zahlung genommen.", wie @GasRatSuchender in Antwort #66 schreibt, kann für ihn ja wohl nur günstig sein. Zumindest in der Grund-versorgung kann er aber ein Problem mit dem "Aufrechnungsverbot" gem. § 17 Abs. 3 StromGVV haben. ???

Gruß, khh

userD0010:
@khh
Gebilligt ist üblicher Weise DER Preis, den ein Verbraucherr nach zumeist Verweis auf § 315 BGB zurbereit ist zu entrichten. Und der sog. gebilligte Energiepreis wird dann wohl mit der Verbrauchsmenge multipliziert und aus diesem mathematischen Versuch errechnet sich dann das Ergebnis, das man dann wohl als den gebilligten Anspruch zuzüglich des Grundpreises als total netto vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer errechnet hat.

Wenn @GasRatSuchender tatsächlich seine sog. Nachzahlungen (vermutlich Restzahlung jeweils zum Ausgleich der Jahresabrechnung, die von ihm selbst ermittelt worden ist ?) als für die nächste Abrechnung als Zahlung akzeptiert hat, dürfte doch wohl diese sog. Nachzahlung als noch offene Forderung aus der auszugleichenden Jahresrechnung aufgetaucht sein.

Übrigens darf ich darauf aufmerksam machen, dass ein in der Materie recht bekannter Autor des Forums darauf hingewiesen hat, dass auch sog. verjährte Anspruche vom Versorger eingeklagt werden können, ob mit Erfolg, war nicht zu erfahren.

Gestatten Sie noch den abschließenden Hinweis, dass das Aufrechnungsverbot gem. § 17 Abs. 3 StromGVV vermutlich nicht unbedingt die bereits bestehende Verwirrung minimiert.

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