Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
PLUS:
--- Zitat von: h.terbeck am 11. April 2015, 08:28:37 ---Sie sollten sich unabhängig von der weiteren Vorgehensweise einmal hinsetzen und der Mühe unterziehen, Ihre Jahresrechnungen seit 2003/2004 aufzulisten, diesen Ihre gebilligten Beträge gegenüberstellen und natürlich auch noch die von Ihnen vorgenommenen Abschlag- und Schlußzahlungen pro Lieferjahr.
....
Daraus resulitert dann, was Sie Ihrem Versorger auf der Grundlage des EuGH-Urteiles tatsächlich noch schulden sollten bzw. ob Sie nicht ggf. trotzdem mehr gezahlt haben, als Ihrem Versorger zustand.
Vielleicht hilft Ihnen das ja bei den "Wiederbelebungsversuchen Ihres Pferdes" ?
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck, gute Empfehlung, aber ob und inwieweit die Wiederbelebung vom Versorger verhindert werden kann (Einspruch der Verjährung) steht noch aus (BGH!).
siehe hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16023.msg111461.html#msg111461
Die Verjährung ist nicht einseitig. Wenn jetzt beide von einer Grundversorgung ausgehen, könnte man dem Versorger bei der ungeklärten Rechtslage auch vorschlagen, auf die Einrede der Verjährung gegenseitig zu verzichten. Dann macht die Rechnung seit 2003/2004 wirklich Sinn. Gegebenenfalls ergibt sich dann noch ein Saldo zu Gunsten des Verbrauchers die man einfordern kann. Ob man das leisten will und kann sollte man für sich klären und mit dem Rechtsanwalt besprechen. Ohne Aufwand geht wenig!
--- Zitat von: khh ---Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid in 12.2014 wurden aber anscheinend höhere Forderungen geltend gemacht (eventuell mit Preiserhöhungen oder was auch immer?), was nach Ihren Ausführungen dann aber dazu führen müsste, dass der Mahnbescheid für die Forderung 2011 keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet haben kann, oder ?
--- Ende Zitat ---
Ja, wenn ich das richtig verstanden habe, ist die streitige Forderung im Mahnbescheid für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Wie schon ausführlich begründet, damit könnte keine Hemmung eingetreten sein und die Kürzungen in der Rechnung 2011 wären bereits verjährt. Es ist nicht einfach. ;)
khh:
--- Zitat von: PLUS am 11. April 2015, 10:36:23 ---... Wenn jetzt beide von einer Grundversorgung ausgehen, könnte man ...
--- Ende Zitat ---
RWE geht offensichtlich nicht von einer Grundversorgung von Anfang an sondern (wohl zu Recht) ab 01.11.2007 aus! Es ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse gegeneinander aufgerechnet -oder was auch immer- werden können.
Zudem muss @GasRatSuchender jetzt eine Entscheidung treffen (Verteidigung oder evtl. sofortiges Anerkenntnis) und kann auch nicht abwarten, was bei dem zum EuGH-Urteil 2014 noch ausstehenden BGH-Urteil herauskommt (womöglich 10jährige Verjährung der Ansprüche ?).
Übrigens, @GasRatSuchender, sobald die Klageforderung "Sockelpreis" 2007 ohne Preiserhöhungen ausgeurteilt und der Rechtsstreit damit beendet ist, kann RWE -abgesehen vom EuGH-Urteil- schon aus diesem Grund keine Preiserhöhungen ("Vorbehalt gerichtlicher Geltendmachung") nachfordern!
PLUS:
--- Zitat von: khh am 11. April 2015, 11:15:55 ---RWE geht offensichtlich nicht von einer Grundversorgung von Anfang an sondern (wohl zu Recht) ab 01.11.2007 aus! Es ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse gegeneinander aufgerechnet -oder was auch immer- werden können.
--- Ende Zitat ---
::)@khh, was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich und wo steht etwas von aufrechnen? Ich sehe schon, das Thema ufert jetzt zum Fortsetzungsroman aus und da schreibe ich nicht mit, das will man hier nicht. Raus aus dem Kreisverkehr. ;)
userD0010:
@Plus
@khh
Ihre Einstellung, dass es sich um eine sog. "never énding story" handeln könnte und wir uns mit immer höherer Geschwindigkeit in einem Kreisverkehr bewegen würden, teile ich uneingeschränkt.
Bislang ist weder ersichtlich, wie man ggf. der einseitig vorgenommenen Umstellung in eine Grundversorgung (wenn vorher ein Sondervertrag bestand ?) entgegenwirken könnte und ob dies überhaupt nach der lange verstrichenen und ungenutzten Zeit ratsam ist, noch macht es ohne Details Sinn, aus dem sog. Kreisverkehr eine befahrbare Ausfahrt zu erkennen.
Aus dem bisher Bekannten lässt sich aber erkennen, dass mit dem einfachen Abkupfern von Meinungen hier in den einzelnen Foren nicht getan ist und sich Einzelne darauf nicht ausruhen und berufen sollten.
Schade drum.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 11. April 2015, 11:43:17 ---
--- Zitat von: khh am 11. April 2015, 11:15:55 ---RWE geht offensichtlich nicht von einer Grundversorgung von Anfang an sondern (wohl zu Recht) ab 01.11.2007 (oder 01.12. ?) aus! Es ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse gegeneinander aufgerechnet -oder was auch immer- werden können.
--- Ende Zitat ---
::)@khh, was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich und wo steht etwas von aufrechnen? Ich sehe schon, das Thema ufert jetzt zum Fortsetzungsroman aus und da schreibe ich nicht mit, das will man hier nicht. Raus aus dem Kreisverkehr. ;)
--- Ende Zitat ---
@PLUS,
„Thema ufert jetzt zum Fortsetzungsroman aus“ und „Kreisverkehr“ ist zutreffend, aber liegt das womöglich nicht eher daran, dass manch ein selbst Betroffener vielleicht nicht hinnehmen kann/will, eine Sache als längst verloren zu akzeptieren? Und was steht denn in Antwort #44 wenn nicht „aufrechnen -oder was auch immer-“ ?
Ersichtlich ist im Eröffnungsbeitrag (siehe auch Antwort #39), dass RWE in der Klageforderung den „Sockelpreis“ 2007 der Grundversorgung ansetzt und daher folglich von diesem Beginn des neuen Vertragsverhältnis ausgeht. Bei dem vorausgegangenen Vertragsverhältnis muss es sich um einen Sondervertrag gehandelt haben, denn nur ein solcher ist vom Versorger generell kündbar (für einen vormaligen SV spricht auch die alte Tarifbezeichnung und zudem wurde mit der Änderungskündigung ebenfalls ein neuer Sondervertrag angeboten).
Der Kunde @GasRatSuchender hat der genannten Kündigung seinerzeit nicht gemäß § 174 BGB widersprochen, was vllt. etwas hätte bewirken können. Und leider kann er mangels vorhandenem (bzw. nie erhaltenem ?) Sondervertrag nebst AGB auch kein spezielles Formerfordernis für die Kündigung belegen. Bestritten hat er mit Schreiben vom 23.10.2007, dass ein Recht zur Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Allerdings dürfte sich das Kündigungsrecht für RWE im Zweifelsfall u.a. aus dem BGH-Urteil vom 15.09.2009 VIII ZR 241/08 ergeben.
Soviel zu Ihrem „was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich“ ::). Hiermit ist dieses Thema auch für mich beendet!
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