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Autor Thema: RWE macht neuen Vertrag um §315 BGB zu umgehen  (Gelesen 6341 mal)

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Offline sgrund

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RWE macht neuen Vertrag um §315 BGB zu umgehen
« am: 28. März 2015, 14:14:34 »
Hallo,
ich habe ein Problem mit der RWE Vetriebs AG. Heute habe ich die Jahresabrechnung von denen erhalten und da steht ich würde eine neue Kundennummer erhalten, da sie im November 2013 den Vertrag "RWE Klassik Strom Wärmespeicher" zum 31.12.2013 gekündigt hätten. Seit 01.01.2014 würde ich jetzt den Tarif "RWE Klassik Strom Wärmespeicher" zu den Konditionen beziehen die seinerzeit in einem Schreiben genannt wurden. Dieses habe ich nie erhalten. Seit 06.03.2015 habe ich jetzt eine neue Kundennummer.
In dem Schreiben findet sich folgende Passage:

"Die Schlussrechnung zum 05.03.2015 erhalten Sie hiermit ebenso wie die Bestätigung der neuen Kundennummer mit allen wichtigen Informationen zum neuen Vertrag. Bitte denken Sie daran: Das neue Vertragsverhältnis beginnt dennoch am 01.01.2014. Warum war es erforderlich, eine neue Kundennummer zu vergeben? Ganz Einfach: So trennen wir den Liefervertrag, bei dem Sie den Preisanpassungen unter Berufung auf den §315 BGB widersprochen haben, vor dem aktuellen Vertag. Denn dieser hat einen neuen Vertragsanfangspreis und unterliegt daher nicht der Billigkeitsprüfung gemäß §315 BGB. Das heißt: Ihr Widerspruch gilt nicht für den aktuellen Liefervertrag. Falls Sie die Billigkeit zukünftiger Preisanpassungen anzweifeln, müssen Sie erneut widersprechen.Gerne weisen wir schon jetzt darauf hin, daß wir den entsprechenden Passus in den Allg. Energielieferbedingungen zum Sondervertrag RWE (AGB Strom) §3 Preisänderungen, der aktuellen Rechtssprechung und den geänderten gestzlichen Rahmenbedingungen angepasst haben."

Ich verstehe gar nichts, jetzt soll ich über 500 Euro nachzahlen obwohl mein Verbrauch geringer ist als im vorherigen Jahr. Ist das legal was die RWE macht oder kann ich mich wehren? Und wie? Viele Fragen, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Bin total verzweifelt.
Gruß

Offline khh

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Re: RWE macht neuen Vertrag um §315 BGB zu umgehen
« Antwort #1 am: 28. März 2015, 20:37:36 »
@sgrund,

zur Kündigung des alten Vertrages Tarif "RWE Klassik Strom Wärmespeicher" zum 31.12.2013 ist in diesem Thread http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18651.0.html alles gesagt.

Die Vertragskündigung und die von RWE gewollte Versorgung ab 01.01.2014 im neuen Tarif "RWE Klassik Strom Wärmespeicher" (wohl mit einer neuen AGB, insbesondere einer veränderten Preisanpassungsklausel)  erfolgte sicherlich nicht "um § 315 BGB zu umgehen", sondern dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die für den alten Tarif vermutlich verwendete sogen. "GVV-Klausel" gemäß Rechtsprechung unwirksam war (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.13 Az. C-92/11 und BGH-Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09; siehe auch unter "Gerichtsurteile" und "Grundsatzfragen").

Wenn Sie im Nov. 2013 die Vertragskündigung und/oder das Schreiben mit den neuen Konditionen ab 01.01.2014 bzw. das Angebot des neuen Vertrages mit der dazugehörigen neuen AGB (deren Wirksamkeit womöglich auch fraglich ist) tatsächlich nicht erhalten haben, dann würde ich den Zugang schriftlich bestreiten (aus Nachweis-gründen besser per Einschreiben-Einwurf) und von RWE mit Fristsetzung gerichtsfeste Zugangsnachweise verlangen sowie die Bezahlung der jetzt verlangten Nachzahlung bis zur Klärung des Sachverhaltes erst einmal verweigern. Sollte die Kündigung des alten Vertrages durch RWE wirksam (nämlich form- und fristgerecht zum tatsächlich möglichen Termin) erfolgt sein, dann ist davon auszugehen, dass der Anfangspreis des neuen Vertrages wirksam vereinbart wurde und dieser zu bezahlen ist.

Zum alten Vertrag stellt sich die Frage, ob Sie da noch Rückforderungsansprüche aufgrund der genannten höchstrichterlichen Gerichtsurteile (gemäß § 307 BGB, nicht § 315 BGB) geltend machen können. Ihren früheren Beiträgen ist allerdings zu entnehmen, dass Sie ja schon seit 2009 den Preiserhöhungen widersprechen und diese nicht bezahlen. Da es bereits in 2010 Kündigungsversuche durch RWE gegeben hat, ist die Vertragssituation für einen Außenstehenden ohne Kenntnis sämtlicher Details doch einigermaßen unübersichtlich. Vielleicht sollten Sie sich schnellstmöglich zumindest durch die Verbraucherzentrale oder, sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, durch eine/n sachkundige/n Anwältin/Anwalt beraten lassen (siehe bspw. hier http://www.energieverbraucher.de/de/Rechtsanwaelte__1713/).

Gruß, khh
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Offline khh

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Re: RWE macht neuen Vertrag um §315 BGB zu umgehen
« Antwort #2 am: 28. März 2015, 21:04:30 »
Nachtrag: Ob künftige Preiserhöhungen wirksam und zu bezahlen sind ist davon abhängig, ob eine AGB überhaupt wirksam in ein ggf. zustande gekommenes neues Vertragsverhältnis einbezogen wurde (vgl. § 305 BGB) und falls ja, ob die neue AGB einer gerichtlichen Inhaltskontrolle bzgl. notwendiger Klarheit und erforderlicher Transparenz standhält (vgl. 307 BGB).
« Letzte Änderung: 28. März 2015, 22:03:26 von khh »
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Offline khh

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Re: RWE macht neuen Vertrag um §315 BGB zu umgehen
« Antwort #3 am: 28. März 2015, 23:32:36 »
@sgrund,

noch eine Ergänzung: Sofern Ihr alter Vertrag bereits 2006 oder früher bestanden hat, dürfte Ihr erstmaliger Widerspruch in 2009 sogar Wirkung auf die in 2006, mindestens aber auf die in 2007 zugegangene Verbrauchsabrechnung entfaltet haben (siehe hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19609.0.html Beispiel in Antwort #6 letzter Absatz). Das würde bedeuten, dass Sie im Jahr 2015 bei den in 2012 und später zugegangenen Abrechnungen für die Verbrauchszeiträume bis 31.12.2013 womöglich einen niedrigeren Basispreis als den von 2009 zugrunde legen und weitere Rückzahlungsansprüche geltend machen können, was ein gewisser Ausgleich wäre für eventuell ab 01.01.2014 höhere Preise.

Mit diesem Hinweis möchte ich sagen, dass es sich durchaus sehr lohnen könnte, wenn Sie Ihre Unterlagen der letzten Jahre baldmöglichst von einem Sachkundigen (u.a. auch diesbezüglich) prüfen lassen. Viel Erfolg!

Gruß, khh
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Offline Christian Guhl

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Re: RWE macht neuen Vertrag um §315 BGB zu umgehen
« Antwort #4 am: 29. März 2015, 10:39:47 »
Der alte Vertrag war offensichtlich ein Sondervertrag. Sonst hätte RWE ihn nicht kündigen können. Der neue Vertrag ist auch ein Sondervertrag. Oder ist da irgendwo von Grundversorgung die Rede ? Diesen neuen Sondervertrag hätten Sie (einschl. AGB) unterschreiben müssen, wenn er in Kraft treten soll. Ein konkludenter Vertragsabschluß ist nur in der Grundversorgung möglich. Ich würde, wie schon gesagt, erst einmal den Zugang der Kündigung bestreiten und dann RWE auffordern, eine Kopie des unterschriebenen (neuen) Vertrages vorzulegen. Solange einfach so tun, als ob der alte Vertrag weiterläuft und auf dessen Grundlage die eigene Preisberechnung erstellen.

 

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