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Autor Thema: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?  (Gelesen 12545 mal)

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Offline Sillikant

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Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« am: 21. März 2015, 17:19:35 »
ich habe seit dem 01.12.2009 einen Liefervertrag mit Goldgas "Tarif Trend"; die ursprünglichen AGB und Preissetzungen wurden seitdem mehrmals ohne meine Zustimmung und zu meinem Nachteil modifiziert.
Der Tarif wird inzwischen online nicht mehr angeboten, wohl aber für "treue" (träge?) Kunden beibehalten, zu den abgerechneten Konditionen würden sich auch keine Neukunden mehr werben lassen.
 
Der Arbeitspreis beträgt aktuell 6,09 ct/kWh Brutto bei einem Grundpreis von 226,32 Euro/Jahr Brutto, was weder der ursprünglichen Sonderbedingung  entspricht (... Es gilt jeweils der Preis als vereinbart, welchen die goldgas Stadtwerke für Neukunden des Tarifs goldgas trend für den 1. des Monats, der dem Beginn des erneuten Vertragszeitraumes vorausgeht, in seinem Tarifrechner für den Tarif auf seiner Internetseite www.goldgas.de für den Lieferort veröffentlicht hat…“) noch billig im Sinne des Gesetzgebers ist.

 Meine Frage hierzu:

- Ist der Vertrag bzw. das Lieferverhältnis überhaupt noch gültig?

- Habe ich Anspruch auf auf eine "billigen" Preis, z.B. auf einen aktuell günstigeren Sondertarif des Hauses Goldgas, auch rückwirkend?

- Wie stehen die Erfolgsaussichten diesen Machenschaften juristisch ein Ende zu bereiten? Gibt es hierzu bereits Entscheidungen?

Gruß und Dank an alle Mitdenker u. -Leser
Sillikant


Offline khh

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #1 am: 21. März 2015, 18:27:18 »
...; die ursprünglichen AGB und Preissetzungen wurden seitdem mehrmals ohne meine Zustimmung und zu meinem Nachteil modifiziert. ...

Dann wird die ursprüngliche AGB unverändert gelten! Wie ist der gesamte Wortlaut der ursprünglichen Preis-anpassungsklausel?

Zitat
... ursprünglichen Sonderbedingung  "... Es gilt jeweils der Preis als vereinbart, welchen die goldgas Stadtwerke für Neukunden des Tarifs goldgas trend für den 1. des Monats, der dem Beginn des erneuten Vertragszeitraumes vorausgeht, in seinem Tarifrechner für den Tarif auf seiner Internetseite www.goldgas.de für den Lieferort veröffentlicht hat ..." ...

Eine solche Klausel wird einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB sicherlich nicht standhalten, denn bspw. sind schon Umfang, Anlass und Voraussetzung für Preisänderungen nicht genannt! Auf die Billigkeit der Preisanpassungen (§ 315 BGB) kommt es wohl nicht an, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine einseitige Preis-bestimmung durch den Versorger vorgesehen ist.

Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben ist davon auszugehen, dass sämtliche Preisanpassungen seit Vertragsbeginn rechtlich unwirksam waren. Demnach müssten Sie allen Preisänderungen widersprechen (und die Preiserhöhungs-beträge gem. § 812 BGB zurückfordern) können, die erstmalig in Abrechnungen enthalten sind, welche Ihnen innerhalb der letzten 3 Jahre zugegangen sind (vgl. BGH Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11 sowie im Forum unter "Grundsatzfragen" und "Gerichtsurteile").

Nachtrag: Siehe hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17527.0.html und
                  auch hier http://www.energieanbieterinformation.de/de/goldgas__113/
« Letzte Änderung: 21. März 2015, 21:05:56 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Sillikant

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #2 am: 22. März 2015, 11:00:12 »
Guten Morgen Khh,
ich habe mit großem Interesse Ihre ausführliche Einschätzung zur Kenntnis genommen.
Billigkeit der Preisanpassungen im Sinne des § 315 BGB wäre doch aber durchaus von Bedeutung, wenn der Versorger auf die Wirksamkeit der div. AGB Änderungen bestehen sollte.

Die Preissetzungen der mir vorliegenden Abrechnungen sind offensichtlich marktfern ermittelt und spiegeln nicht den "trend" des Marktes. Wäre damit nicht auch der Liefervertrag per se hinfällig, da grundlegende Prämissen nicht mehr gegeben sind?

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewarb GOLDGAS diesen Tarif mit folgendem Wortlaut, der für mich ebenfalls die Möglichkeit sinkender Preise implizierte: „…Bei dem goldgas trend profitieren Sie jetzt von außerordentlich günstigen Einkaufspreisen. Ihr Vertrag läuft 12 Monate. Aber Sie bleiben flexibel: Sollte GOLDGAS die Preise ändern, erfahren Sie das mindestens zwei Monate im Voraus. Dann könnten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und auf den Zeitpunkt der Preisänderung kündigen…“

Gruß
Sillikant

Offline Sillikant

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #3 am: 22. März 2015, 11:42:55 »
Ich weiß nicht, ob ich hier einfach verlinken darf, deshalb auszugsweise die AGB vom 01.08.2009:

5. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden:
 „…Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag ist, sollte insoweit innerhalb der vereinbarten tariflichen Sonderbedingungen (s. nachfolgend: „Produkte/ Tarife“) nichts Abweichendes vereinbart sein, beidseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, erstmals 3 Monate nach Beginn der Gaslieferung, ohne Angaben von Gründen kündbar. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen...“

6. Preise und Preisanpassung
„ 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den Preisbestandteilen gemäß der für das jeweilige Vertrags-verhältnis gültigen Aufstellung des Produktblattes zusammen. Er beinhaltet den Grund- und den Arbeitspreis für die Energie, die Kosten für Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben. Die im Produktblatt genannten Bruttopreise enthalten alle die auf den Vertragsgegenstand entfallenden Steuern, insbesondere der Erdgassteuer sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

6.2 goldgas SW kann – soweit es sich nicht um Tarife mit Festpreisgarantie handelt - die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls geltenden Bonus- oder Rabattvereinbarungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.
Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur mit Wirkung zum Ersten eines Monats möglich. Änderungen werden durch öffentliche Bekanntgabe (z.B. Anzeige in regionalen Zeitungen, auf den Internetseiten der goldgas SW oder in einer Kundenzeitschrift von goldgas SW) wirksam, die mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich wird der Kunde über die Änderung in Textform informiert. Erfolgt keine öffentliche Bekanntgabe ist für die Änderung ausschließlich die Mitteilung in Textform maßgebend.
Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.“


Die Sonderbedingungen zum Produkt goldgas trend regeln die Preissetzung:
„…Der Preis für jede neue feste 12-Monats-Vertragslaufzeit ändert sich mit der zwischenzeitlichen Preisentwicklung des Tarifs. Es gilt jeweils der Preis als vereinbart, welchen die goldgas Stadtwerke für Neukunden des Tarifs goldgas trend für den 1. des Monats, der dem Beginn des erneuten Vertragszeitraumes vorausgeht, in seinem Tarifrechner für den Tarif auf seiner Internetseite www.goldgas.de für den Lieferort veröffentlicht hat…“


Offline khh

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #4 am: 22. März 2015, 12:51:02 »
@Sillikant,

es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung es haben soll, wenn der Versorger auf die Wirksamkeit seiner einseitigen AGB-Änderungen mit einer unterstellten Annahmefiktion "besteht" (u.U. zulässig im Rahmen der engen Grenzen § 308 Nr. 4 u. 5 BGB etc.), wo doch für die Wirksamkeit einer Änderung wesentlicher AGB-Klauseln eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden erforderlich ist.

Ich verstehe auch nicht ganz, was Sie sich von einer Unbilligkeitseinrede (§ 315 BGB) versprechen; jedenfalls dürfte ein Preisprotest wg. Unwirksamkeit der verwendeten AGB-Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB) aufgrund der dazu vorliegenden umfangreichen BGB-Rechtsprechung m.E. einfacher und erfolgsversprechender sein. Ein Liefervertrag wird auch nicht "hinfällig", sondern endet allein durch eine wirksame (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung einer der Parteien.

Was ich auch kaum verstehe, dass Ihnen der nicht marktgerechte Gaspreis erst jetzt auffällt und Sie das Vertragsverhältnis nicht schon vor Jahren (sonder)gekündigt haben. Um nicht aktuell etwas zu verpassen, würde ich im ersten Schritt prüfen, wann jeweils Preise verändert und mit welcher Rechnung erstmalig abgerechnet wurden (Stichwort: dreijährige Rückwirkungsfrist eines ersten Widerspruchs!).

Gruß, khh

Anmerkung zu der in Antwort #3 verlinkten AGB vom 01.08.2009 und zu den Sonderbedingungen:
Zumindest Letztere ist m.M.n. u.a. "nicht klar und verständlich" (§ 307 BGB) und dürfte unwirksam sein.   

Weiterhelfen kann hier wohl nur ein/e mit dem AGB- und Energierecht vertraute/r Anwältin/Anwalt
- siehe bspw. hier http://www.energieverbraucher.de/de/Rechtsanwaelte__1713/
« Letzte Änderung: 22. März 2015, 13:11:08 von khh »
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Offline bolli

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #5 am: 23. März 2015, 09:31:44 »
Billigkeit der Preisanpassungen im Sinne des § 315 BGB wäre doch aber durchaus von Bedeutung, wenn der Versorger auf die Wirksamkeit der div. AGB Änderungen bestehen sollte.
Nein, auf die Billigkeit der Preise kommt es nur dann an, wenn dem Versorger ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, wie dieses z.B. in § 5 Abs. 2 GasGVV verankert ist.
In Ihrem Fall besteht aber kein Grundversorgungsvetrag, für den die GasGVV automatisch gelten würde, sondern ein Sondervertrag. In diesem Sondervertrag ist eine Preisanpassungsklausel enthalten, auf die sich der Versorger bei seinen Preisänderungen beruft. Auch diese Preisanpassungsklausel enthält keinen Bezug auf § 5 Abs. 2 GasGVV, (wie das einige Versorger durchaus schon probiert haben, was aber durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH mittlerweile als unzulässig entschieden wurde) womit es in Ihrem Falle NICHt auf die Billigkeit der Preise ankommt.
Es handelt sich nach Einschätzung des BGH um vereinbarte Preise. Ob diese der Billigkeit entsprechen (bei Vertragsabschluss waren), ist unerheblich.

Ob die Preisanpassungen zulässig und wirksam sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal müssten die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden worden sein (§ 305 BGB, z.B. VOR Vertragsabschluß dem Kunden bekannt gegeben worden sein). Darüber hinaus müssen sie wirksam sein (§ 307 BGB) und dann müssen sie auch noch angemessen sein (keine Erhöhung des Gewinnanteils im laufenden Vertragsverhältnis).

Zur Wirksamkeit hat der BGH in mehreren Urteilen Kriterien herausgearbeitet, die die AGB bzw. die Preisanpassungsklauseln erfüllen müssen.

Dazu gehört u.a., dass die preisbildenden Faktoren ziemlich erschöpfend beschrieben sein müssen und das z.B. die Zeitpunkte für Preiserhöhungen und für Preissenkungen nicht zum Nachteil des Kunden von einander abweichen dürfen.

Bei der von Ihnen zitierten Preisanpssungsklausel kann ich nicht erkennen, dass diesen Kriterien in ausreichendem Maße genüge getan wird, weshalb ich vermuten würde, dass die Klausel nicht wirksam ist und somit die darauf basierenden Preisanpassungen ebenfalls nicht.
Grundsätzlich wären damit ALLE Preisanpassungen unwirksam und somit dürften nur die ursprünglich vereinbarten Preise Gegenstand der Abrechnungen gewesen sein. Wenn Sie nun auf der Basis dieser Preise Ihre alten Rechnungen nachberechnen, um auszurechnen, wieviel Sie zuviel bezahlt haben, gilt es zu beachten, dass Sie zwar quasi bis zum Vertragsanfang zurückrechnen könne, dass jedoch der Versorger bei Rückrechnungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, die Einrede der Verjährung erheben kann. Maßgeblich ist hier wohl § 195 BGB. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung sondern den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an, weshalb meist wohl das Rechnungsdatum maßgeblich sein dürfte. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrsit am Ende eines Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, weshalb wohl, ohne das zuvor ein Widerspruch erfolgt wäre, heute noch Rückforderungen aus Rechnungen des Jahres 2012 Chancen auf Rückerstattung haben.

Diese Ansprüche sollten Sie schnellstmöglich ausrechnen und gegenüber dem Versorger mittels Einschreiben/Einwurf schriftlich unter Fristsetzung (da sollten 3 Wochen ausreichen) geltend machen. Weisen Sie dabei auf die Ihrer Meinung nach unwirksame Preisanpassungsklausel hin.
Des weiteren sollten Sie prüfen, ob Ihre AGB die Aufrechnung von Forderungen explizit ausschließen. Wenn nicht, teilen Sie dem Versorger in diesem Schreiben auch mit, dass Sie beabsichtigen, das Ihnen noch zustehende Guthaben im Folgenden mit den noch zu leistenden zukünftigen Abschlägen zu verrechnen und damit ab dem Monat XX (Monatsanfang, der auf das Fristende folgt) beginnen.
Eine bestehende Einzugsermächtigung für den Versorger widerrufen Sie in diesem Schreiben. Abschläge, die irgendwann wieder zu zahlen sind, müssen Sie dann natürlich manuell anweisen (oder per Dauerauftrag).

Wenn der Versorger Ihrer Argumentation folgt (auch wenn er nicht antwortet) und auch keine Einwände erhebt, können Sie, sofern eine Verrechung der Forderungen gem. AGB nicht explizit ausgeschlossen ist, Ihre Abschläge bis zum Erreichen der errechneten Guthabensumme einbehalten.
Ist die Verrechnung ausgeschlossen oder natwortet er Ihnen mit bestreiten der Forderung, bleibt Ihnen nur, die überzahlten Beträge einzuklagen. Hierfür sollten Sie ggf. auf anwaltliche Hilfe setzen, erst Recht, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht.

Offline khh

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #6 am: 23. März 2015, 11:12:18 »
@Sillikant,

zusätzlich zu dem von @bolli angesprochenen Aspekt der Verjährung ist noch zu beachten die (von manchen Juristen als höchst fragwürdig angesehene :-\) vom BGH mit Urteil v. 14.03.2012 Az. VIII ZR 113/11 entschiedene Rückwirkungsfrist (siehe auch Antworten #1 und #4). Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 35/12 des BGH:
Zitat
... der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. ...

Das bedeutet, wenn bspw. am heutigen Tag erstmalig zurückliegende Preisänderungen beanstandet werden und dieser Widerspruch beim Versorger am 25.03.2015 eingeht, dann entfaltet dieser nur Wirkung gegen Verbrauchs-abrechnungen und darin erstmals berücksichtigte Preiserhöhungen, die dem Kunden am 25.03.2012 oder später zugegangen sind.

Wenn also der heute widersprechende Kunde bspw. am 28.03.2012 eine Verbrauchsabrechnung vom 26.03.2012 erhalten hat in der eine ab 01.04.2011 erfolgte Preiserhöhung enthalten ist, dann gilt als Basis für Rückforderungs-ansprüche der Preis vom 31.03.2011 (alle übersteigenden Preiserhöhungsbeträge können gemäß § 812 BGB zurückverlangt werden). Zu den aus der Abrechnung vom 26.03.2012 resultierenden Kundenansprüche kann der Versorger nach Ablauf des Jahres 2015 die Einrede der Verjährung einlegen, wenn der Kunde seine Forderung nicht zuvor gerichtlich gelten gemacht hat (mit einer Klage oder mit einem die Verjährung für maximal 6 Monate hemmende gerichtlichen Mahnbescheid).

Gruß, khh 


Fazit: Wer als Sondervertragskunde womöglich Rückforderungsansprüche aufgrund unwirksamer AGB-Preisanpassungsklauseln hat (ich denke insbesondere auch an das EuGH-Urteil v. 21.03.2013 sowie an das nachfolgende BGH-Urteil v. 31.07.2013 bzgl. der GVV-Klauseln) und nicht zumindest mit seinem erstmaligen Widerspruch "in die Pötte kommt", beraubt sich u.U. selbst einiger Möglichkeiten :( !
« Letzte Änderung: 23. März 2015, 16:51:43 von khh »
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Offline Sillikant

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #7 am: 23. März 2015, 17:18:31 »
"Warum ist der nicht marktgerechte Gaspreis erst jetzt aufgefallen?" - Eine zufriedenstellende Antwort hab ich auch für mich selber nicht, abgesehen von der späten Einsicht Zusammenhänge neu bewerten zu müssen. Ich habe in das theoretisch überzeugende Geschäftsmodell "trend" auch die kaufmännische Fairness des Versorgers hineininterpretiert und die Sache laufen lassen, das war natürlich naiv.

Wie dem auch sei, ich bedanke mich sehr für die pers. Einschätzungen und Denkanstöße. Ich muß mir jetzt zunächst einen Überblick verschaffen sowie meine Beanstandung schnellstens beziffern und zielführend artikulieren, damit nicht noch mehr den Bach herunter geht. Wenn es neue Erkenntnisse gibt, melde ich mich hierzu natürlich wieder...

Gruß
Sillikant

Offline khh

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Re: Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?
« Antwort #8 am: 23. März 2015, 18:55:06 »
@Sillikant, wenn die nachstehende Zusicherung 
[...]
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewarb GOLDGAS diesen Tarif mit folgendem Wortlaut, ... „…Bei dem goldgas trend profitieren Sie jetzt von außerordentlich günstigen Einkaufspreisen. Ihr Vertrag läuft 12 Monate. Aber Sie bleiben flexibel: Sollte GOLDGAS die Preise ändern, erfahren Sie das mindestens zwei Monate im Voraus. Dann könnten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und auf den Zeitpunkt der Preisänderung kündigen…“
belegt werden kann, dann würde ich als "Basispreis" für geltend zu machende Rückforderungsansprüche erst einmal den Grund- und Arbeitspreis ansetzen, der letztmalig mindestens zwei Monate im Voraus von GOLDGAS mitgeteilt wurde. Auf den wohl geringeren Rückforderungsanspruch der sich aus dem vermutlich höheren gemäß Antwort #6 anzusetzenden Basispreis ergibt, kann man seine Forderung immer noch zurückschrauben ;) !

Viel Erfolg und berichten Sie bitte, was bei Ihren Bemühungen herausgekommen ist.

Gruß, khh

PS: Bevor nötigenfalls ein sachkundiger Anwalt beauftragt wird, könnte man es vielleicht auch zunächst mal mit einer Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de versuchen (damit eventuell gleich mit dem Wider-spruchsschreiben "drohen" ? :D).   
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