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Autor Thema: Zählerausbau ohne die 3 Tage Benachrichtigung vor dem endgültigen Zählerausbau.  (Gelesen 8335 mal)

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Offline Gieri

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Ich finde hier keine Antwort auf meinen ereigneten Fall und bin dankbar
für jede zuverlässige Antwort.
Ich bin 71 Jahre alt und Grundsicherungsempfänger nach SGB XII 
Mir wurde durch eine einstweilige Verfügung durch das Amtsgericht Zutritt
zur Wohnung verschafft und mir wurden die Messeinrichtungen für Strom und für Gas abmontiert.
Für einkommensschwache Hauhalte wird laut einer Energie Novelle von 2011  ist bei Schwierigkeiten der Energielieferung das
Sozialamt zuständig.
Zitat:
 "2. Schutz vor Energiearmut
Angesichts der hohen Bedeutung der Versorgung mit Strom und Gas sind alle Haushaltskunden
gleichermaßen schutzwürdig.
Der gebotene Schutz vor Energiearmut für einkommensschwache Haushalte wird in
Deutschland über das Sozialrecht sichergestellt. Dadurch ist eine zielgenaue, aber auch ausreichende
Hilfe gewährleistet. Auch unterliegen Abschaltungen schon heute rechtlich strengen
Voraussetzungen und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, im Rahmen ihrer Monitoringtätigkeit Informationen
im Zusammenhang mit der Abschaltung von Haushaltskunden zu erheben. "

 Ich hatte eine Nachzahlung von 112,00 Euro für Strom, gegen die ich Einwand erhob, weil eine Vorauszahlung von 28,00 Euro fehlte. Hatte um kurzfristiges Darlehen gefragt das abgelehnt wurde.
Die Energieschulden sind inzwischen getilgt. Der Grundversorger weigert sich mir eine Abrechnung zu erstellen. Der gegnerische Anwalt schreibt, ich müsse selber wissen was getilgt wurde.
Wenn ich nun einen neuen Energielieferanten anschreibe, wird im Formular nach der Zählernummer gefragt. Diese kann ich nicht angeben, das ja die Messeinrichtungen ausgebaut sind. Fehlt diese Angabe kann sich der neue Lieferant schon mal überlegen warum kein Zähler vorhanden ist.
Ich möchte einen  diskreminierungsfreien Vorgang einleiten.

« Letzte Änderung: 06. November 2015, 01:55:07 von Gieri »

Offline Netznutzer

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Versuchen Sie,dass der Netzbetreiber die Messeinrichtung wieder einbaut mit dem Hinweis, dass Sie den Anbieter wechseln werden, und daher die Grundlage der Sperrung entfällt/entfallen ist. Sofern er
der Meinung ist, erst wieder die Messeinrichtung zu setzen, wenn eine Anmeldung vorliegt, lassen Sie sich verbindlich die Zählernummer von dem Zähler geben, der dann wieder eingebaut wird. Sofern das nich klappt, telefonieren Sie mit Ihrem künftigen Anbieter ung geben Sie ihm die Zählpunktbezeichnung, sie steht auf der letzten Rechnung. Der neue Anbieter kann dann mit dieser Nummer den Lieferantenwechsel durchführen, und der Netzbetreiber ist dann in der Pflicht, die Messung wieder einzubauen und die Nummern dem neuen Lieferanten mitzuteilen, der bisherige wird wahrscheinlich schon eine Abrechnung mitz dem Ausbaustand erstellt haben.

Gruß

NN

Offline Gieri

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danke für die rasche Antwort, natürlich hat der alte Energielieferant die Rechnung mit über 500 Euro parat, das sind Anwaltskosten, Ausbaukosten,Schlosser, die doch nicht entstanden wären, hätte man die 3 Tage Frist eingehalten. Ich habe mich beim Wirtschaftsministerium Land und Bund erkundigt und habe es von ihnen schriftlich, dass die GVV der § 19 gültiges Gesetz ist.
Hier ist aber etwas ganz dumm gelaufen. Immer mehr Haushalte können die steigende Preise für Strom nicht mehr berappen. Vor allem Empfänger von Sozialhilfe, dem sogenannten Hartz 4 tun sich schwer, diese Preise zu bezahlen, der vorgesehene Betrag für Strom im Regelsatz reicht nicht aus.
Der Gesetzgeber hat in der Grundversorgungsverordnung  GVV klare Vorschriften festgelegt. So hat er im
§ 19 GVV Strom den Betrag festgelegt um eine Anschlußsperre durchzuführen. Dieser ist bei einer Überschreitung der 100,00 Euro Grenze erreicht.

Dies gilt für beide Grundversorgungsarten § 19 GVV Strom und § 19 GVV Gas

§ 19 GVV Unterbrechung der Versorgung

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

unter Absatz 3 steht nun die 3 Tagesfrist,  in der die Unterbrechung angekündigt werden muss.
Dies ist in meinem Fall eben nicht geschehen.
Bei dem Antrag mir die Kosten kurzfristig als Darlehen zur Verfügung zu stellen sagte das Amt bzw. der Sachbearbeiter: "das Darlehen werde wahrscheinlich genehmigt".Nach einer längeren Zeit wurde ein Bescheid erstellt, in dem das Darlehen abgelehnt wurde. Mir wurde gesagt, ich solle gegen die Sperrung beim Zivilgericht klagen.
Ich klagte und stellte  den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ich lehnte dann die Richterin wegen Befangenheit ab, da sie  in der Nebensache "Prozesskostenhilfe" schon die Hauptsachenverhandlung vorweg nahm, in dem sie ja äußerte in der Hauptverhandlung keinen Erfolg zu haben. Die Richterin wurde durch den Präsidenten des AG belassen und es kam zur Verhandlung ohne Anwalt auf meiner Seite. 
Natürlich zu Gunsten des Energieversorgers.
Nun hat ein Mitarbeiter des Kundencenters die die Abrechnungen für die Energielieferanten bei der Klage der einstweiligen Verfügung eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und  höheren Betrag genannt, den ich zu bezahlen hätte,  also eine falsche Versicherung an Eides statt.
Die Richterin nimmt natürlich diesen Betrag für die einstweilige Verfügung als war an, da er ja unter Eid ausgesagt wurde, bzw. geschrieben und vom Mitarbeiter unterschrieben. Der Betrag belief sich etwas über 300.00 Euro. Bei meiner Klage dann ermittelte sie einen Betrag von 146,00 Euro und sagte dann auch, ja die Versicherung an Eides statt ist falsch, was mir wenig nutzte. Also gab grünes Licht und es war rechten`s, die Sperrung und der Ausbau der Zähler. Ich legte Berufung ein und bekam eine Antwort, dass der Streitwert zu nieder wäre, die würde erst ab 600 Euro gehen.
Ich wusste von der einstweiligen Verfügung nichts und war überrascht als da der Gerichtsvollzieher mit einem Schlosser und 2 Monteuren bei mir klingelten. Ich verweigerte den Eintritt in meine Wohnung mit der Begründung eben wegen der 3 Tagesfrist. Der GV rief die Polizei dazu. Auch zu der Polizei sagte ich das mit der 3 Tagesfrist. Ich solle meinen Mund halten sonst  würden sie mich in Haft nehmen und dann wieder freilassen wenn alles erledigt wäre.
Um einen Schaden an der Tür zu verhindern öffnete ich die Tür und ließ die Leute auf meinen 3 qm großen Flur. Die Messgeräte wurden ausgebaut.
Das war vor 4 Jahren. Seither ziehe ich diese Sache von Gericht zu Gericht.
Da sind auf einmal Akten verschwunden und es wurde so ein Jahr lang nichts rein gar nichts unternommen. Auf mein Schreiben hin, ich wwürde jetzt eine Feststellugsklage wegen der verschwundenen Akten einreichen kam es zu einer Verhandlung beim AG. Da saß mal wieder die Richterin auf ihren Ohren und entschied ohne die 3 Tagesfrist überhaupt zu erwähnen gegen mich.
Die Berufung wurde als Rechtsmittel zugelassen und ich habe sie auch eingelegt.
Da fängt das nächste Elend schon wieder an. Die Zustellung des Urteils vom AG war der 21 August 2015 mit der Frist der Berufung von einem Monat. Ich wurde darauf hingewiesen, dass beim LG Anwaltszwang ist. Um mir einen Anwalt zu nehmen wollte ich die Auszahlung meines Guthabens. Bis der Bescheid kam vergingen 3 Wochen, natürlich mit einer Ablehnung. Ich legte dann selbst die Berufung zur Fristwahrung  und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein und warf diese dann am 20.Sept. 2015  (es war ein Sonntag, Fax war beim LG blockiert habe mehrmals versucht, als Beweis Sendebericht), in den Nachtbriefkasten des Landgerichtes. Dieses wiederum meinte ich hätte die Berufungsfrist versäumt und ließ eine Beschwerde als Rechtsmittel zu.
Beide  Anlagen müssen überprüft werden bevor neue Zähler gesetzt werden war die Forderung die ich vom Amt erhielt. Ich habe mir von eben diesem Amt ein Guthaben von über 600.00 Euro erstritten, das mir in meinem Regelsatz nicht zur Auszahlung kam. Um endlich wieder Zähler in meiner Wohnung zu haben stimmte ich unter Vorbehalt einem Vergleich zu, die Elektroleitung von einem Fachmann zu überprüfen. Bei der Anfrage beim Energieversorger wurde ihm gesagt was zu tun wäre und außer diesem wurde er zu Vorsicht gemahnt, in dem sie zu Ihm sagten ich hätte kein Geld.
Die Anlage ist nun überprüft eine Bestätigung wurde an den Messtellenbetreiber übermittelt und der wiederum verlangt von mir den Namen des neuen Lieferanten.
Beim Gasanschluss bzw, bei der Überprüfung auf Dichtheit der Leitung habe ich auch eine Fachmann kontaktiert. Er setzte sich auch mit dem Energielieferanten der Stadt in Verbindung. Er sagte mir, dass er keinen Auftrag erhalte um die Leitung zu überprüfen ich solle mich wegen meiner Schulden bei dem alten Lieferanten in Verbindung setzen. Beide Anschlüsse sind gekündigt nach meinen Berechnungen habe ich sogar auf beiden Dibitorenkonten ein Guthaben. Schulden bei den Anwälten gehören dort nicht hin und die Anwälte  sollten sich überlegen gegen wen sie klagen, vor allem dann wenn 2 hochgradige Politiker in der Kanzlei sind und von dieser 3 Tage Frist nichts wissen oder nichts wissen wollen. Bei einer Zusammenrechnung der Gasschulden ist mir dann aufgefallen, dass ein Betrag von 180.00 gut geschrieben wurde, ohne das ich oder die Stadt diesen Betrag überwiesen hat. Auf die Anfrage hin bei der RA Vertretung wo dieser Betrag nun herkomme, wurde mir geantwortet, ich solle doch froh sein sonst wären meine Schulden noch höher.
Wo bleibt denn die Rechtssicherheit wenn Gesetze verbogen werden bis diese zum passen scheinen.

Offline userD0010

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@Netznutzer

Re: Zählerausbau ohne die 3 Tage Benachrichtigung vor dem endgültigen Zählerausbau.
« Antwort #1 am: 06. November 2015, 17:30:43 »

Und nun

Offline Gieri

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@Netznutzer
haben Sie es nicht verstanden ?

Hier geht es um einen Ausbau des Zählers gegen eine Rechtsverordnung. Der § 19 GVV Strom wie auch der § 19 GVV Gas
beinhaltet diese Frist von 3 Tagen. In dieser Frist wäre es möglich gewesen die Schuld zu begleichen.
Hier geht es auch um Schadenersatzforderungen da die Wohnung ohne Strom und Gas zum Heizen nicht bewohnbar ist.
Hinzu kommen noch die Kosten für Elektriker und Heizungsmonteur wegen der Überprüfung der Anlage.mit ca 1500,00 Euro die nicht hätten sein brauchen.
Sag mir lieber mal warum der Energielieferant  oder der Messtellenbetreiber über solche Rechtsverordnungen  hinweggeht.
Kann man sich auf diese Verordnungen nicht verlassen ?
Schreibt der Geschäftsführer des Energieanbieter von Gas auf eine erste Anfrage des Stadtrates und erwähnt die 3 Tage Frist als richtig, bagatellisiert  er sie bei einer zweiten Anfrage, warum denn nach so einer langen Zeit nichts geschehen ist, als nichtsbedeutend, in dem er sagt, seine Gesellschaft sieht das nicht so erforderlich.

Offline Netznutzer

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@ Gieri

Ich hatte geglaubt, es geht darum, wieder ans Netz zu kommen. Anscheinend nicht.

Wie soll man all das was Sie schreiben beurteilen? Woher soll ich wissen, was Ihr Umfeld treibt, Handlungen vorzunehmen? Wer weiss, ob Sie nicht mal einen Sondervertrag geschlossen haben und die GVV für Sie gar nicht gilt?
Ich war der Meinung, dass Sie

Zitat
Wenn ich nun einen neuen Energielieferanten anschreibe, wird im Formular nach der Zählernummer gefragt. Diese kann ich nicht angeben, das ja die Messeinrichtungen ausgebaut sind. Fehlt diese Angabe kann sich der neue Lieferant schon mal überlegen warum kein Zähler vorhanden ist.
Ich möchte einen  diskreminierungsfreien Vorgang einleiten.

wieder Energie haben möchten.

Wer schreibt, es geht um 28,--€, dann 112,--€, dann 1.500,--€, Gerichtsverhandlungen, Stadträte und Nichtanerkennen von vermeindlichen Tatsachen, na ja, anscheinend haben Sie lieber keine Energie, statt zu versuchen, erst mal wieder ans Netz zu kommen, und sich dann weiter mit den Gegnern auseinander zu setzen.


Viel Erfolg dabei

wünscht

NN

Offline Gieri

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jeep, dass ist mein Bestreben.
lesen können Sie, mit dem Denken klappt es scheinbar nicht so richtig.


Offline bolli

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Man ist hier bemüht, Betroffenen bei ihren Problemen mit den Energieversorgern zu helfen. Nicht helfen tun wir bei "Feldzügen" gegen diese Versorger und gleich mit gegen staatliche Systeme und Systeme allgemein. Dazu fehlt uns (zumindest mir) die Zeit. Und wer meint, persönlich werden zu müssen, der darf sich nicht wundern, wenn er zukünftig alleine palavert. Viel Spaß bei den weiteren Selbstgesprächen.  >:(

Offline Gieri

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Qbolli
eine  Hilfe ist dein Beitrag ja  nicht, Hauptsache du hast palavert. Ich verzichte gerne
auf solche Beiträge. Halte dich doch zurück und spreche nicht für alle , du bist nicht wir !

Offline userD0010

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@bolli
@Gieri
Es müsste inzwischen auffallen, dass so manche Fragestellungen und Hilferufe relativ wenig mit dem Sinn dieses Forums zu tun haben. -Einer jammert, dass ihm niemand die Suche nach einem Rechtsanwalt abnimmt bzw. ihn mit tröstenden Worten versieht. Der nächste sucht Unterstützung bei seiner Strategie gegen Behörden, Versorger und hofft auf Gleichgesinnte, die ihm Applaus spenden ob seines Schicksals.
Aber -wie bolli richtig bemerkte- beschäftigen wir uns hier nahezu ausschließlich mit Fragen rund um die Energieversorgung, und zwar   d i r e k t !.
Nebenkriegsschauplätze sind wahrlich wenig geeignet, Kommentare zu erwarten.
« Letzte Änderung: 11. November 2015, 14:40:24 von h.terbeck »

Offline Gieri

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hört, hört, wieder ein Beitrag eines neuen Professors !
:-)

Offline userD0010

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@Gieri
Besser Professor als  ..........

Offline DieAdmin

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Ich möchte die Diskutanten, in besonderen den Neuankömmling, an die Netiquette dieses Forums erinnern und bitten, zu einen sachlichen Diskussionston zurückzukehren.

Offline Gieri

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@ DieAdmin,
danke für das Gastspiel das ich hier haben durfte.
Bitte schließen sie diesen Thread.

 

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