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Autor Thema: Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu  (Gelesen 7343 mal)

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Offline EviSell

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Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu
« am: 18. März 2015, 14:59:40 »
so zu lesen: Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu

Zitat
Das Unternehmen zahlt unrechtmäßige Preiserhöhungen zurück - und wehrt gleichzeitig Ansprüche von Kunden ab.
...
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/wuelfrath/gaspreis-klagewelle-rollt-auf-stadtwerke-zu-aid-1.4951094
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Offline bolli

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Re: Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu
« Antwort #1 am: 19. März 2015, 08:24:06 »
Leider sind das immer noch viel zu wenige, die klagen. Den Stadtwerken, aber auch den Politikern, die zwar einerseits selbst klagen, andererseits aber eifrig hohe Überschüsse anfordern und sich keinen Deut um eine preisgünstige Energieversorgung kümmern, müssten die Klagen "nur so um die Ohren fliegen".

Ähnliches habe ich vor Jahren bei unserem lokalen Energieversorger erlebt. Auch dem hatte die Gerichte (Amts - und Landgericht) in verschiedenen Urteilen die fehlerhafte Preisanpassungsklausel attestiert. Zurück bekam man aber ohne Klage gar nichts. Allerdings wurden Aufrechnungen mit fälligen Abschlägen (nach entsprechender eigener Berechnung und Mitteilung an den Versorger) hingenommen.  ;)

Mich würde mal das Urteil des Amtsgerichtes interessieren, insbesondere ob da im Hinblick auf die Verjährung Aussagen gemacht wurden:
Zitat
Zitat: Gaspreis: Klagewelle rollte auf Stadtwerke zu

In den Briefen heißt es: "Aufgrund der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der am 01.09.2011 geänderte Preis deshalb nicht mehr beanstandet werden. Entsprechendes gilt für alle weiter zurückliegenden Preisänderungen."

Weiter heißt es: "Darüber hinaus wären Rückzahlungsansprüche aus Verbrauchsabrechnungen, die zuletzt im Laufe des Jahres 2011 fällig geworden sind, verjährt, so dass wir auch aus diesem Grunde Rückzahlungen aus Rechnungen, die in den Jahren 2011 und früher fällig geworden sind, nicht leisten können." Warum die Stadtwerke aber nach dem Januarurteil weiteren fünf Kunden die Preiserhöhungen mit Zins und Zinseszins zurückgezahlt haben, bleibt ein Rätsel.

Bei der Preiserhöhung vom 01.09.2011wage ich mal die Aussage, dass diese erst in Rechnungen in 2012 fällig gestellt wurden und somit noch nicht verjährt sind. Bei den ersten Preiserhöhungen in 2010 sieht dieses aber möglicherweise tatsächlich anders aus. Das wäre mal interessant zu lesen.

Um zu ergründen, warum die Stadtwerke in Einzelfällen trotzdem zurück gezahlt haben, müsste man sich diese Fälle im Einzelnen anschauen.

Offline EviSell

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Re: Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu
« Antwort #2 am: 14. April 2015, 09:15:51 »

 Wülfrath: Gas: Stadtwerke verweigern Rückzahlungen
Zitat
Die Stadtwerke bestätigen die grundsätzlich berechtigten Rückzahlungsansprüche von Gas-Kunden, die 2010 und 2011 Preiserhöhungen bekamen. Diese seien aber seit dem 18. Januar 2015 verjährt. Das stimmt nicht, sagt der Anwalt, der fast 100 Kläger vertritt. Erst Jahresende ende die Verjährungsfrist.
...

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/wuelfrath/gas-stadtwerke-verweigern-rueckzahlungen-aid-1.5006672
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Offline khh

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Re: Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu
« Antwort #3 am: 14. April 2015, 09:45:17 »
Tja, da müsste man wohl wissen, warum die Preiserhöhungen unwirksam waren:

- AGB-Preisänderungsklausel bereits nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen (§ 305 BGB) = dreijährige Regelverjährung;

- wirksam einbezogen, aber AGB-Preisänderungsklausel nicht wirksam (§ 307 BGB) = dreijährige Rückwirkungsfrist des ersten Widerspruchs (BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 20).
« Letzte Änderung: 14. April 2015, 10:51:28 von khh »
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Offline khh

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Re: Gaspreis: Klagewelle rollt auf Stadtwerke zu
« Antwort #4 am: 17. April 2015, 00:26:14 »
Mit dem BGH-Urteil vom 03.12.2014, Az VIII ZR 370/13, wurde entschieden, dass auch bei nicht wirksam einbezogener AGB-Preisanpassungsklausel die dreijährige Rückwirkungsfrist des ersten Widerspruchs
anzuwenden ist.

Da dürfte der SW-Geschäftsführer mit seiner Einschätzung wohl richtig liegen.  ???
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